
Patientenverfügung im Ernstfall: Die wichtigsten Antworten aus dem Afilio-Webinar

Dr. Tim Kleffner ist langjähriger Chefarzt einer zentralen Notaufnahme und Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie. Im Afilio-Webinar hat er geschildert, was tatsächlich passiert, wenn ein Patient ohne Papiere und ohne Angehörige in die Notaufnahme kommt – und woran es liegt, dass eine Patientenverfügung manchmal nicht so wirkt, wie ihr Verfasser sich das vorgestellt hat.
Im Notfall wird zuerst behandelt – und parallel nach dem Willen gesucht
Ist nicht sicher bekannt, dass jemand keine Wiederbelebung wünscht, werden die Maßnahmen zunächst begonnen, weil sie medizinisch indiziert sind. Parallel dazu versucht das Team, so früh wie möglich den mutmaßlichen Willen zu ermitteln – über Vorsorgedokumente, Angehörige oder Vorsorgebevollmächtigte. Das beginnt bereits beim Rettungsdienst als erstem Glied der Rettungskette. Liegt gar nichts vor, werden Unterlagen und persönliche Gegenstände durchgesehen: Portemonnaie, Handtasche, Handy. Diese Suche übernimmt medizinisches Personal, entweder auf Ansage des Arztes oder im Rahmen des Standardbehandlungspfads.
Tipp aus dem Webinar: Hinterlegen Sie Notfallkontakte im Handy, die sich ohne Entsperren aufrufen lassen. Kleffner nennt das eine der praktischsten Hilfen überhaupt, weil das Team davon ausgeht, dass diese Person weitere Informationen hat.
Häufiger als die verlorene Verfügung: das Gespräch, das nie stattgefunden hat
Dass eine Patientenverfügung erst auftaucht, wenn die wichtigsten Entscheidungen gefallen sind, kommt vor, ist nach Kleffners Erfahrung aber selten. Die häufigere Situation: Über Wünsche, Werte und Willen wurde nie gesprochen. Wenn jemand die Verfügung „im stillen Kämmerlein“ verfasst und niemand davon weiß, ist sie in gewisser Weise sinnlos. Kontakt zu Angehörigen bekommt die Klinik meist früh – das reicht von Minuten bis zu Stunden. Berufsbetreuer sind schwerer erreichbar, bringen dafür in der Regel einen guten Dokumentensatz mit.
Wie weit Wunsch und Vermutung auseinanderliegen können, zeigt eine im Webinar vorgestellte Studie des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf. Stationäre Patienten füllten einen Fragebogen zu Intensivbehandlungen aus, anschließend beantworteten ihre Bevollmächtigten dieselben Fragen stellvertretend. In 80 Prozent der Fälle stimmten die Angaben überein – jede fünfte Entscheidung ging also am tatsächlichen Willen vorbei. Sechs von 96 Angehörigen hätten eine Wiederbelebung abgelehnt, die der Patient gewollt hätte. 16 Prozent hätten Intensivmaßnahmen fortgesetzt, die der Patient nicht mehr wollte. Nur 37 Prozent der Angehörigen waren sich ihrer Sache sicher, jeder Zehnte hatte Angst vor dieser Aufgabe.
Kleffner überrascht das nicht. Er beschreibt Kommunikation als Kaskade: Gemeint ist noch nicht gesagt, gesagt ist noch nicht verstanden, verstanden ist noch nicht einverstanden. Je unangenehmer das Thema, desto anfälliger wird diese Kette – beide Seiten sagen Ja und meinen etwas anderes.
Tipp aus dem Webinar: Legen Sie zur Patientenverfügung gleich eine Vorsorgevollmacht fest. Führen Sie das Gespräch nicht zwischen Tür und Angel, sondern setzen Sie sich zusammen und vergewissern Sie sich später noch einmal, dass die Botschaft angekommen ist. Wer die Rolle nicht übernehmen möchte, sollte nicht dazu gedrängt werden.
Unklare Formulierungen sind der häufigste Grund, warum eine Verfügung nicht greift
Über eine klar formulierte Patientenverfügung kann sich niemand hinwegsetzen. Das Problem sind auslegungsbedürftige Formulierungen, die nicht mit Wertvorstellungen verknüpft sind. „Ich möchte nicht an Maschinen hängen“ hilft wenig, denn dahinter stehen sehr unterschiedliche Maßnahmen – Nierenersatzverfahren, Bluttransfusion, Beatmung – mit jeweils anderen möglichen Ergebnissen, die einzeln bewertet werden müssen. Die besten Verfügungen sind laut Kleffner manchmal die kurzen: Es geht nicht um die Länge, sondern darum, was Ihnen im Leben wichtig ist und was nicht.
Hilfreich sind konkrete Sätze wie „Ich möchte nicht blind leben“, „Ich bin gerne unter Menschen“ oder „Ich kann mir nicht vorstellen, dass meine Angehörigen mich im Intimbereich pflegen“. Auch der Satz, nicht mehr mit der Umwelt kommunizieren zu können, ist auslegungsfähig – Kommunikation kann auch Blinzeln sein. Wie individuell solche Werte sind, zeigt ein Fall aus Kleffners Klinik: Eine Patientin lehnte die Behandlung ihres Herzinfarkts ab, weil die anschließend nötige Blutverdünnung ihr wegen einer Augenerkrankung das Augenlicht hätte kosten können. Sie nahm lieber das Risiko des Todes in Kauf.
Was eine Reanimation realistisch bedeutet
Nach dem außerklinischen Jahresbericht 2025 des Deutschen Reanimationsregisters liegt die Überlebenswahrscheinlichkeit bei einem Kreislaufstillstand außerhalb des Krankenhauses seit Jahren stabil bei etwa 11 Prozent. Von diesen Überlebenden überstehen nach Kleffners Angaben rund drei von vier das Ereignis mit gutem neurologischem Ergebnis. Entscheidend ist die Zeit: Erste Zellschäden im Gehirn treten nach drei bis fünf Minuten ein, Ersthelfer überbrücken die sieben bis acht Minuten bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. Eine pauschale Aussage über „zehn Minuten Reanimation“ hält Kleffner deshalb für nicht sinnvoll. Sonderfälle sind Kreislaufstillstände in Kälte, etwa bei Ertrinken in kaltem Wasser.
Tattoo, Smartphone, elektronische Patientenakte
Ein Tattoo mit „nicht wiederbeleben“ ist keine rechtlich bindende Patientenverfügung, sondern allenfalls ein Hinweis auf den mutmaßlichen Willen. Eine Verfügung auf dem Smartphone wird berücksichtigt; sie muss rechtsgültig unterschrieben sein. Die qualifizierte elektronische Signatur ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. Ein bloßer Scan ist zwar nicht zwingend bindend, aber ein starker Indikator. Ärzte sind nicht verpflichtet, detektivisch tätig zu werden und alles rechtlich zu prüfen – sie stützen sich auf schlüssiges Verhalten. In die elektronische Patientenakte schaut das Team, findet dort aber bislang wenig sortierte Dokumente. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich; ein Siegel ändert für die Ärzte nichts.
Demenz: Widerrufen kann nur, wer einwilligungsfähig ist
Eine Patientenverfügung ist jederzeit widerrufbar, auch mündlich – vorausgesetzt, Sie sind einwilligungsfähig. Eine Demenzerkrankung bedeutet nicht automatisch, dass diese Fähigkeit entfällt. Geprüft wird im Einzelfall und bezogen auf die konkrete Frage: Ob jemand essen oder Schmerzmittel möchte, kann auch im späteren Stadium beurteilbar sein, während die komplexen Fragen einer Patientenverfügung es nicht mehr sind. Ein Vorsorgebevollmächtigter, der die Person kennt, hilft dem Team hier sehr – in der Notaufnahme sieht man nur eine Momentaufnahme.
Wenn es keine Vertrauensperson gibt
Existiert niemand, den Sie bevollmächtigen möchten, ist eine gut formulierte und auffindbare Patientenverfügung umso wichtiger – dann liegt die Umsetzung bei den Ärzten, die zusätzlich zügig ein Betreuungsverfahren anstoßen. Über eine Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer im Fall der Fälle bestellt werden soll, etwa die Nachbarin statt eines Berufsbetreuers. Auch das funktioniert nur, wenn Sie mit dieser Person gesprochen haben. Eine einmal verfasste Verfügung bleibt gültig, auch wenn sie mehrere Jahre alt ist; Kleffner empfiehlt dennoch, sie regelmäßig – etwa jährlich oder bei Änderungen der Lebenssituation – zu erneuern.