
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in der Praxis: Die wichtigsten Antworten aus dem Afilio-Webinar

Im Afilio-Webinar „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in der Praxis“ ging es darum, ob die Dokumente im Krankenhaus tatsächlich wirken. Dr. Tim Kleffner, Chefarzt einer Notaufnahme mit langjähriger Erfahrung auf der Intensivstation, und Notar Dr. Andreas Lohmeyer haben dazu zwei wegweisende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs besprochen. Die wichtigsten Aussagen im Überblick.
Fall eins: ohne Patientenverfügung fällt niemand eine Entscheidung
Ein unheilbar kranker, vollständig dementer Mann wurde ab September 2006 über eine Magensonde künstlich ernährt. Aus Sicht seines Sohnes war diese künstliche Ernährung spätestens ab Anfang 2010 nur noch eine sinnlose Verlängerung des Leidens – sie lief dennoch weiter. Eine Patientenverfügung gab es nicht, äußern konnte sich der Mann längst nicht mehr. Nach dem Tod des Vaters klagte der Sohn auf 100.000 Euro Schmerzensgeld und 52.952 Euro Behandlungs- und Pflegekosten für den Zeitraum ab Januar 2010 (BGH, Urteil vom 2. April 2019, Az. VI ZR 13/18).
Der Bundesgerichtshof wies die Klage 2019 ab: Leben und Weiterleben seien kein ersatzfähiger Schaden. Damit kam es auf die Frage, ob der Arzt Aufklärungspflichten verletzt hatte, nicht mehr an – der Bundesgerichtshof ließ sie ausdrücklich offen. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht München, hatte dem Sohn zuvor noch 40.000 Euro zugesprochen, und zwar wegen einer verletzten Aufklärungspflicht gegenüber dem Betreuer.
Dr. Lohmeyer weist auf den Weg hin, der ohne Patientenverfügung bleibt: Der Arzt kann ein Betreuungsverfahren einleiten. Das Gericht bestellt einen Betreuer allein für die Gesundheitssorge, der dann im Einvernehmen mit dem Arzt entscheidet. Im geschilderten Fall gab es diesen Betreuer bereits – ein Rechtsanwalt betreute den Mann seit 1997 in der Gesundheitssorge. Vor Gericht ging es deshalb nicht um ein fehlendes Betreuungsverfahren, sondern um die Frage, ob der Hausarzt mit dem Betreuer über Fortsetzung oder Beendigung der Sondenernährung hätte sprechen müssen.
Einen Anwalt brauchen Sie für ein Betreuungsverfahren nicht: Wenden Sie sich, am besten gemeinsam mit dem behandelnden Arzt, direkt an das Betreuungsgericht – nach Dr. Lohmeyers Erfahrung handeln die Gerichte hier innerhalb von Stunden.
Aus ärztlicher Sicht braucht jede Maßnahme ein Therapieziel
Für Dr. Kleffner liegt der Kern des Falls in einer medizinischen Frage: Lebensverlängerung hat keinen Selbstwert – verlängern bis wohin, mit welchem Zweck? Fehlt das Ziel, läuft die Behandlung weiter, weil auf keiner Ebene entschieden wird: beim Patienten, der sich nie geäußert hat, bei den Angehörigen, in der Pflege, im Behandlungsteam. Umgekehrt gilt: Ohne medizinischen Nutzen wird eine Maßnahme nicht durchgeführt, auch nicht auf Wunsch des Patienten.
Fall zwei: pauschale Formulierungen helfen nicht
Eine damals 70-jährige Frau erlitt Ende 2011 einen Hirnschlag und erhielt eine PEG-Sonde; sprechen konnte sie noch bis 2013 (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016, Az. XII ZB 61/16). Ihre Patientenverfügung sah keine lebensverlängernden Maßnahmen vor, wenn eindeutig festgestellt sei, dass ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe. Ihre Tochter, die eine Vorsorgevollmacht hatte, entschied im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt, die künstliche Ernährung fortzuführen; die weiteren Töchter wollten daraufhin einen Kontrollbetreuer bestellen lassen. Ein Kontrollbetreuer wird eingesetzt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Bevollmächtigter gegen den Willen des Vollmachtgebers handelt, und kann die Vollmacht mit dem Betreuungsgericht sogar vorübergehend aussetzen.
Der Bundesgerichtshof lehnte das 2016 ab: Sind Bevollmächtigte und Arzt sich einig, dass die Voraussetzungen für einen Abbruch nicht vorliegen, lässt sich kein Handeln gegen den Willen der Betroffenen annehmen. Ausschlaggebend war die zu unbestimmte Formulierung – „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“, „Erhaltung eines erträglichen Lebens“, „schwerer Dauerschaden“. Diese Linie hat der Bundesgerichtshof später präzisiert: Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, bestimmte ärztliche Maßnahmen oder ausreichend konkrete Krankheits- und Behandlungssituationen zu benennen (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2017, Az. XII ZB 604/15, und vom 14. November 2018, Az. XII ZB 107/18).
Warum pauschale Formulierungen für Ärzte nicht ausreichen, zeigt Dr. Kleffner an einer Frage: Was ist ein Dauerschaden – Verlust des Gehörs, des Augenlichts, Bettlägerigkeit, Koma? Ebenso unklar ist „lebensverlängernde Maßnahme“: Gemeint ist meist die Intensivstation, darunter fällt aber auch ein Antibiotikum.
Tipp aus dem Webinar: Krankheitsbilder und Behandlungswünsche konkret benennen
Beide Experten empfehlen dieselbe Gratwanderung: so abstrakt wie möglich, so konkret wie nötig. Wer elf Krankheitsbilder aufzählt und dann den zwölften erlebt, hat nichts gewonnen. Beschreiben Sie typische Krankheitsbilder und die passenden Behandlungswünsche.
Entscheidend ist die Weiche: keine Maßnahmen, die nur den Todeseintritt verzögern und dadurch Leiden unnötig verlängern. Ergänzen Sie ausdrücklich, dass Sie die Basisversorgung wünschen – lindernde Pflege und Medikamente gegen Schmerzen, Luftnot und Angst –, auch wenn sie nur über eine Zuleitung gegeben werden können: die Sonde also für die Schmerzmittel, nicht für die Ernährung.
Dr. Kleffner nennt sein eigenes Beispiel: Wenn er nicht mehr mit seiner Umwelt kommunizieren kann, auch nicht per Tablet, möchte er keine künstliche Ernährung, aber alle palliativen Maßnahmen. Sprechen Sie außerdem mit Ihren Angehörigen darüber – das nimmt ihnen die Last, in der Krise raten zu müssen, was der Vater gewollt hätte.
Bedenken Sie: Eine 80-jährige Patientin mit Lungenentzündung kann drei bis vier Tage invasiv beatmet werden und danach auf beiden Beinen nach Hause gehen. Es muss also klar sein, in welcher Krankheitsphase Ihre Einschränkung greifen soll.
Das Ehegatten-Notvertretungsrecht ersetzt die Vorsorgevollmacht nicht
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es das Ehegatten-Notvertretungsrecht – eine schmale Ausnahme vom Grundsatz, dass Volljährige einander nicht vertreten können, kein Ersatz für eine Vollmacht. Voraussetzung: Sie sind handlungsunfähig, es bestehen keine Vorsorgevollmacht und kein Betreuungsverfahren, Sie leben nicht getrennt, und es liegt kein Widerspruch gegen die Vertretung vor.
Es gilt nur für die Gesundheitssorge und höchstens sechs Monate – gerechnet ab dem Zeitpunkt, den der Arzt als Beginn der Handlungsunfähigkeit bestätigt, nicht ab dem Arztgespräch. Wer erst im fünften Monat zum Arzt geht, hat nur noch einen Monat. Freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder Gurte darf der Ehepartner höchstens sechs Wochen anordnen. Danach endet das Recht automatisch – ohne Vollmacht bleibt dann nur das Betreuungsverfahren.
Möchten Sie nicht, dass Ihr Ehepartner entscheidet, können Sie im Zentralen Vorsorgeregister Widerspruch eintragen lassen.
Im Notfall müssen die Dokumente auffindbar und aktuell sein
Um beim Arzt etwas durchzusetzen, brauchen Sie das Original, bei notarieller Urkunde die Ausfertigung. Für Angehörige zählt zuerst, dass sie wissen, was geregelt ist – das Original kann nachkommen.
Deshalb der Rat von Dr. Lohmeyer: Schließen Sie die Dokumente nicht weg – wer sie holen will, braucht zum Aufschließen sonst die Vollmacht, die genau dort liegt. Ihre Angehörigen sollten wissen, wo der Ordner steht. Und bekräftigen Sie beide Dokumente alle ein bis zwei Jahre: ein Blatt mit Bekräftigungstext antackern, Datum und Unterschrift darunter. Sonst stellt sich im Ernstfall die Frage, ob eine acht Jahre alte Erklärung noch gilt – fragen kann man Sie dann nicht mehr.