Notfall und Notaufnahme: Die wichtigsten Antworten aus dem Afilio-Webinar

Till Oltmanns
Vom 09.10.2026

Im Afilio-Webinar „Notfall! Was nun?" hat Dr. Tim Kleffner erklärt, was in der Notaufnahme passiert und welche Unterlagen dort weiterhelfen. Er ist Chefarzt der zentralen Notaufnahme im Josephs-Hospital Warendorf und berät Afilio seit Jahren bei der Patienten­verfügung. Die wichtigsten Aussagen im Überblick.

Hier Formular erhalten

Einfach. Rechtssicher. Aktuell.

Für wen möchten Sie eine Patienten­verfügung erstellen?

(Bitte eine Antwort auswählen)

Live-Webinar: Notfall! Was nun? So helfen Ihre Vorsorge­dokumente in der Notaufnahme

Live-Webinar: Notfall! Was nun? So helfen Ihre Vorsorgedokumente in der Notaufnahme
Video auf YouTube ansehen

Wer ein Notfall ist, entscheiden Sie selbst

Nach der Definition der notfallmedizinischen Fachgesellschaften ist Notfallpatient, wer körperliche oder psychische Veränderungen des Gesundheits­zustands aufweist, für die er selbst oder eine dritte Person unverzüglich medizinische Hilfe für geboten erachtet. Die betroffene Person legt das also selbst fest – anders geht es nach Dr. Kleffners Überzeugung auch nicht: Ob Bauchschmerzen schlimm sind, weiß man als Laie vorher nicht. Hinterher zu sagen „Sie hatten ja gar nichts", hält er für unfair.

Welcher Weg der richtige ist

Womit Sie zum Hausarzt gehen würden, gehört zum Hausarzt. Ist die Praxis geschlossen, gibt es den Notdienst der niedergelassenen Ärzte unter der Nummer 116 117: Dort wird Ihnen weitergeholfen, ein Arzt kommt im Fahrdienst zu Ihnen, oder Sie gehen in eine Notfallpraxis. Diese Praxen sind meist an ein Kranken­haus angeschlossen und abends sowie am Wochenende geöffnet – Standorte und Öffnungszeiten unterscheiden sich regional erheblich, die 116 117 nennt Ihnen die zuständige Adresse.

Die 112 ist für mutmaßlich schwere oder lebensbedrohliche Zustände da und führt in der Regel in die Notaufnahme. Dorthin können Sie aber auch zu Fuß kommen – und das tun immer wieder Menschen mit schweren Erkrankungen, die man auf den ersten Blick nicht sieht.

Warum nicht die Wartezeit über die Reihenfolge entscheidet

In der Notaufnahme geht es weder nach Wartezeit noch nach Versichertenstatus. Geschulte Pflege­kräfte nehmen eine Ersteinschätzung nach einem international anerkannten Fünf-Stufen-System vor. Rot und Orange bedeuten sofortigen Arztkontakt: Bei Verdacht auf Schlaganfall oder Herzinfarkt macht es einen Unterschied, ob die Behandlung zehn oder fünfzehn Minuten später beginnt. Gelb heißt keine akute Lebensgefahr, Grün und Blau bedeuten aufgeschobene Dringlichkeit – nicht wertend, sondern im Verhältnis zu den anderen Patienten.

Das erklärt, dass jemand, der später kommt, früher aufgerufen wird – und scheinbare Widersprüche: Eine Zecke ist in zwei Minuten entfernt, die Wartezeit davor kann zweieinhalb Stunden betragen. Auch die Abläufe brauchen Zeit: Das Labor dauert 45 Minuten, die Computertomografie ist ein Flaschenhals. Wer nach vier Stunden das Gefühl hat, nur gewartet zu haben, war meist längst in Behandlung.

Eine Sorge nimmt Dr. Kleffner ausdrücklich: Vergessen wird niemand – ein Prozessmanagement-Programm erfasst, wo sich jeder Patient in welchem Behandlungs­schritt befindet. Nachfragen ist erlaubt, und wenn sich Ihre Beschwerden verschlechtern, melden Sie sich unbedingt.

Diese Unterlagen und Angaben brauchen die Ärzte

Bringen Sie die Versichertenkarte mit, dazu Kranken­hauseinweisung, Vorbefunde, eine aktuelle Medikamentenliste und alle Ausweise: Blut­verdünnung, Herzschrittmacher, Allergien, Impfpass. Geben Sie alles gleich bei der Anmeldung ab, statt den Ordner erst im Arztgespräch aus der Tasche zu holen.

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Befunde nachgefordert werden können: Ein Operationsbericht aus einer anderen Klinik ist im Zeitrahmen einer Notaufnahme­behandlung extrem unwahrscheinlich – es braucht eine Datenschutzfreigabe, und am Mittwochnachmittag ist die Praxis geschlossen.

Genauso wichtig sind Ihre Angaben: Nennen Sie alle Medikamente, auch die, über die man nicht gern spricht – sonst drohen Wechselwirkungen. Beschreiben Sie Symptome präzise; die Schmerzskala von eins bis zehn ist keine Spaßskala, denn Untertreiben führt zu einer falschen Einschätzung. Und stellen Sie Ihre Fragen, auch die unangenehmen: Dr. Kleffner berichtet von einem Patienten mit verdrehtem Knie, dessen eigentliche Angst dem an Knochenkrebs verstorbenen Bruder galt.

Wie das Kranken­haus von Ihrer Patienten­verfügung erfährt

Von allein gar nicht. Hinweise kommen über Angehörige, den Rettungsdienst, einen Blick ins Portemonnaie oder in den Notfallpass im Telefon; bei Patienten aus dem Pflege­heim steht der Bevollmächtigte oft auf dem Überleitungsbogen. Ist unklar, um wen es sich handelt, wird nach jeder verfügbaren Information gesucht.

Nachreichen ist möglich, auch durch Angehörige. Stellen Sie aber sicher, dass es wahrgenommen wird: um einen Vermerk bitten und die Dokumente im Arztgespräch oder in der Visite erwähnen. Eine notarielle Beurkundung spielt für die Ärzte keine Rolle – das Dokument darf auf einem weißen Blatt Papier stehen, es muss unterschrieben und gültig sein. Das Gesetz verlangt für die Patienten­verfügung nur die Schriftform, also Ihre eigenhändige Unterschrift (§ 1827 BGB). Liegt keine Patienten­verfügung vor, wird der mutmaßliche Wille ermittelt.

Zur elektronischen Patientenakte (ePA) sagte Dr. Kleffner, sie sei im Klinikalltag noch nicht angekommen. Inzwischen hat sich der Rahmen geändert: Seit dem 15. Januar 2025 erhalten alle gesetzlich Versicherten automatisch eine ePA, sofern sie nicht widersprechen, und seit dem 1. Oktober 2025 sind Praxen, Kranken­häuser und Apotheken zur Nutzung verpflichtet. Dort können Sie auch Ihre Patienten­verfügung hinterlegen – verlassen Sie sich im Notfall aber nicht allein darauf, dass sie gefunden wird.

Was die Patienten­verfügung leistet – und was nicht

Ein verbreitetes Missverständnis: Die Verfügung greift nur, wenn Sie sich zur konkreten Behandlungs­situation nicht mehr äußern können. Sind Sie einwilligungsfähig, gilt Ihr aktueller Wille – und Sie können die Verfügung jederzeit formlos widerrufen, auch mündlich (§ 1827 Abs. 1 BGB). Dass man im gesunden Zustand anders entscheidet als im kranken, ist normal.

Wichtiger als perfekte Formulierungen sind Ihre Wertvorstellungen: wofür Sie leben und wie Sie nicht leben wollen. Viele fürchten, das sei zu schwammig – für die Ärzte ist es der entscheidende Kontext. Warum pauschale Sätze wie „keine Maschinen, keine Intensivstation" problematisch sind, zeigt ein Beispiel: In der Corona-Pandemie ließen sich ältere Patienten überzeugen, eine Beatmung zu versuchen, und verließen die Intensivstation nach mehreren Tagen wieder. Bei Krebs im Endstadium kann es anders sein. Zwischen diesen Polen liegt eine große Grauzone – benennen Sie deshalb zusätzlich einen Vorsorge­bevollmächtigten.

Tipp aus dem Webinar: Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen

Das Dokument allein genügt nicht. In der Praxis scheitert die Patienten­verfügung häufig daran, dass zwei Bevollmächtigte – etwa Ehepartner und Kind – sich nicht einig sind. Und man kann niemanden einfach zum Bevollmächtigten erklären: Es sind schwere Entscheidungen, für die diese Person bereit sein muss. Dr. Kleffner erlebt regelmäßig, dass Angehörige am Telefon nicht antworten können, weil nie darüber gesprochen wurde.

Setzen Sie sich deshalb einmal als Familie zusammen und ziehen Sie bei Unsicherheiten den Hausarzt hinzu. Bewahren Sie die Dokumente so auf, dass sie im Notfall auffindbar sind – im Safe nützen sie niemandem, wenn die Angehörigen in einer anderen Stadt sind.

Die Aufzeichnungen aller vergangenen Webinare finden Sie auf unserer Webinar-Übersicht.

Jetzt den Afilio-Ratgeber per E-Mail erhalten

Abonnieren auch Sie unseren Ratgeber, um jeden Monat wertvolle Tipps zu Vorsorge, Vermögen und Nachlass zu erhalten

Mit der Anmeldung akzeptieren Sie die AGB und Datenschutzbestimmungen.
Mehr als 1 Million Leser vertrauen unserem Ratgeber

Teilen Sie den Artikel