
Verzögerung der Krankenkasse beim Pflegegrad - das können Sie tun
In Deutschland steigt die Zahl an pflegebedürftigen Menschen stetig an. Damit nimmt auch das Arbeitsaufkommen des Medizinischen Dienstes zu, der für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit zuständig ist. Häufig erreichen uns Mitteilungen von Menschen, die sehr lange auf die Begutachtung warten müssen. Deshalb möchten wir Sie auf die Begutachtungsfristen des Medizinischen Dienstes hinweisen.
Sobald der Pflegegradantrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, beauftragt diese den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten folgende Fristen:
- Wenn es dem Medizinischen Dienst nicht möglich ist, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Antragstellung einen Gutachter zu schicken, muss die Pflegekasse drei unabhängige Gutachter zur Auswahl stellen. Davon kann der Betroffene dann einen wählen.
- Spätestens 25 Werktage nach Eingang des Antrags muss die Pflegekasse entscheiden, ob und in welchen Pflegegrad die betroffene Person einzustufen ist.
Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Pflegekasse dazu verpflichtet, dem Betroffenen eine Strafzahlung von 70 Euro pro Woche bis zur Ergebnismitteilung auszuzahlen. Allerdings gibt es folgende Einschränkung: die Pflegekasse ist dazu nicht verpflichtet, wenn sie die Verspätung nicht zu vertreten hat. Weiter gilt diese Regelung nicht, wenn der Betroffene bereits in einer stationären Einrichtung lebt oder es sich um einen Höherstufungsantrag handelt.
Für besondere Lebenssituationen, gelten weiter folgende Fristen: Die Pflegekasse muss innerhalb einer Woche einen Gutachter schicken, wenn
- sich der Antragsteller im Krankenhaus, einer Reha-Einrichtung oder in einem Hospiz befindet oder der Antragsteller ambulant palliativ versorgt wird und
- eine Begutachtung zur Sicherstellung der Weiterversorgung erforderlich ist oder die (zukünftige) Pflegeperson beim Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart hat. Eine solche Begutachtung kann auch erforderlich sein, wenn man direkt vom Krankenhaus in ein Heim wechselt. Das entscheidet dann in der Regel der soziale Dienst im Krankenhaus. Dieser sollte in dem Fall auch der Ansprechpartner sein.
Eine Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse ist erforderlich, wenn
- der Antragsteller zu Hause lebt ohne palliativ versorgt zu werden und
- die (zukünftige) Pflegeperson beim Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart hat.
Oft kann es sich lohnen, diese Fristen im Blick zu haben und sich bei Überschreitungen schnellstmöglich bei der Pflegekasse zu melden. Das machen Sie am besten telefonisch.
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