Pflege im Heim: Kann ich mir einen Platz überhaupt leisten?

Thomas Öchsner
Vom 20.08.2026

Wenn Vater oder Mutter ins Pflege­heim müssen, ist plötzlich alles anders. Oft auch finanziell. Wer zahlt was? Und welche Hilfe gibt es?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Platz im Pflege­heim wird immer teurer. Im Bundesdurchschnitt muss im ersten Aufenthaltsjahr ein Eigenanteil von 3.245 Euro pro Monat gezahlt werden.
  • Reichen das eigene Einkommen und die Leistungen der Pflege­versicherung nicht aus, können Sie Hilfe zur Pflege vom Sozialamt beantragen.
  • Das Sozialamt prüft Vermögen und Einkommen aber sehr genau, und gegebenenfalls müssen Kinder mit einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro für ihre pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zahlen.

Zum Ende ihres Lebens haben viele Menschen einen großen Wunsch: Sie wollen, auch wenn sie Hilfe brauchen, in ihrer vertrauten Umgebung bleiben und auf keinen Fall ins Heim. Tatsächlich werden in Deutschland vier von fünf pflegebedürftigen Menschen zu Hause versorgt, meist von Angehörigen. Wächst der Unterstützungsbedarf, stoßen Familien allerdings schnell an ihre Grenzen. Beruf, eigene Familie und Pflege lassen sich oft kaum noch vereinbaren. Und ambulante Dienste kommen zwar ein- oder mehrmals täglich, können aber nicht Tag und Nacht da sein, um zum Beispiel an Demenz Erkrankte oder Menschen mit starken körperlichen Einschränkungen zu versorgen. Nicht selten geht es irgendwann nicht mehr anders: Mama oder Papa, Opa oder Oma oder ein anderer naher Angehöriger müssen ins Pflege­heim. Dann treibt die meisten Familien auch eine finanzielle Frage um: Wie können wir den Platz im Heim bezahlen? Und wer hilft, wenn das Geld nicht reicht?

Wie viel kostet ein Platz im Pflege­heim?

Ein Platz im Pflege­heim kostet im Bundesdurchschnitt je nach Pflege­grad zwischen mehr als 4.000 Euro bis fast 5.700 Euro im Monat. Davon müssen die Bewohnerinnen und Bewohner immer mehr aus eigener Tasche zahlen. 2026 ist die Eigenbeteiligung im ersten Aufenthaltsjahr im Bundesdurchschnitt um 261 Euro – was neun Prozent entspricht – auf 3.245 Euro pro Monat gestiegen. Das zeigt eine Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen. Diese Eigenbeteiligung besteht aus drei Komponenten:

  • Der größte Batzen entfällt auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) für die pflegerischen Kosten inklusive der Ausbildungskosten – im Durchschnitt sind das 1.685 Euro im ersten Aufenthaltsjahr.
  • Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von durchschnittlich 1.046 Euro im Monat.
  • Sowie die Investitionskosten. Diese sind unabhängig von der Aufenthaltsdauer und betragen für alle Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege­heimen monatlich 514 Euro.

Alle drei Komponenten zusammen ergeben die Eigenbeteiligung von 3.245 Euro im ersten Jahr.

Pflege­bedürftige bekommen neben den Leistungen aus der Pflege­versicherung seit 2022 die sogenannten Leistungszuschläge, die sich nach der Dauer des Aufenthalts im Heim richten. Trotzdem erhöht sich seit Jahren der Eigenanteil. In Zukunft könnte die Last noch größer werden: Denn derzeit wird über eine Pflege­reform diskutiert und über Änderungen bei den aufenthaltsabhängigen Zuschüssen. Gut möglich, dass dann auf Grund von Einsparungen noch mehr pflegebedürftige Personen auf Sozialhilfe, die „Hilfe zur Pflege", angewiesen sind. Laut einer Auswertung der Kranken­kasse DAK gilt dies in diesem Jahr bereits für 37 Prozent aller Pflege­heimbewohnerinnen und -bewohner, ein neuer Höchstwert. Demnach beziehen bereits mehr als 300.000 Menschen Sozialhilfe in Pflege­heimen.

Warum wird die Pflege im Heim immer teurer?

„Heimplätze werden immer teurer", sagt Verena Querling, Pflege­expertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Das liegt an den gestiegenen Gehältern für Pflege­kräfte, den höheren Preisen für Heizung und Strom und den höheren Lebenshaltungskosten, die auch für Heimbetreiber alles teurer machen. Es gibt aber große Preisunterschiede, je nach Bundesland und Standort. In Baden-Württemberg etwa beläuft sich die Eigenbeteiligung in den ersten zwölf Monaten ohne Zuschüsse auf 3.875 Euro, in Sachsen-Anhalt auf 2.996 Euro. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Kosten für Heimbetreiber weit auseinanderliegen können. So sind die Preise, Mieten und Löhne in einer Stadt wie Konstanz in der Regel höher als etwa in Halle. „Ein Grundstück am Bodensee kostet nun einmal mehr als in Naumburg", sagt Querling.

Was zahlt die Pflege­versicherung?

Grundsätzlich gilt, egal wo die Pflege stattfindet: Nur wer pflegeversichert ist und mindestens zwei der vergangenen zehn Jahre in der Pflege­versicherung war, kann Geld von ihr bekommen. Dieses gibt es aber nur per Antrag, Afilio hilft Ihnen dabei. Wer wie viel bekommt, hängt vom Pflege­grad ab.

In Pflege­heimen beteiligt sich die Pflege­versicherung an den Kosten für die Pflege und Betreuung sowie für die Vergütung von Auszubildenden in der Altenpflege. Für die Pflege zahlt die Kasse aber nur ab Pflege­grad 2. Die monatlichen Leistungen sind gestaffelt (Stand 2026):

Wer Pflege­grad 1 hat und im Pflege­heim wohnt, erhält einen Zuschuss in Höhe von 131 Euro. Dieser Entlastungs­betrag soll nach den Plänen für die Pflege­reform aber wegfallen. Zusätzlich gibt es, wie bereits erwähnt, bei vollstationärer Pflege den Leistungszuschlag für Personen mit Pflege­graden 2 bis 5. Diesen erhält das Heim direkt von der Kasse. Dabei gilt der Grundsatz: „Je länger Sie schon im Heim leben, desto höher fällt der Zuschlag aus, und desto geringer ist Ihr Eigenanteil", sagt Expertin Querling. So beläuft sich der Zuschuss zum Beispiel auf 15 Prozent des Eigenanteils an den Pflege­kosten, wenn Sie bis zu zwölf Monate in einem Heim leben. 75 Prozent der Pflege­kosten wären es, wenn Sie mehr als 36 Monate in einem Pflege­heim leben.

Pflegerin begleitet Seniorin mit Rollator bei einem Spaziergang

Gibt es noch andere Zuschüsse?

In einigen Bundesländern gibt es Landespflegegeld, wie in Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz. Wer darauf Anspruch hat, ist unterschiedlich geregelt. In Bayern hat jeder Mensch mit anerkanntem Pflege­grad 2 oder höher Anspruch. In anderen Ländern gibt es vergleichbare Leistungen nur bei Seh-, Gehör- oder schweren Körperbehinderungen. Die Extra-Zuschüsse sind zwar nicht sehr hoch – in Bayern zum Beispiel 500 Euro pro Pflege­jahr –, aber besser als nichts.

Kann ich als Heimbewohner auch Wohngeld beantragen?

Der Betrag, den die Pflege­versicherung bezahlt, deckt in der Regel nicht die gesamten Heimkosten. Wenn die Rente oder andere Alterseinkünfte nicht reichen, können Sie Wohngeld beantragen. „Viele wissen gar nicht, dass auch Pflege­bedürftige im Heim diese Möglichkeit haben", sagt Querling. Wie viel das ist, hängt vom Mietniveau der Region ab, in der sich das Domizil befindet. Aber ein paar hundert Euro pro Monat sind durchaus als Unterstützung fürs Wohnen im Heim drin.

Wann hilft mir das Sozialamt?

Reichen Rente, Vermögen, die Leistung der Pflege­versicherung sowie ein mögliches Wohngeld nicht aus, um die gesamten Kosten für Pflege und Unterkunft zu decken, können Sie die „Hilfe zur Pflege" beim Sozialamt beziehungsweise dem zuständigen Sozialhilfeträger beantragen. Das ist die Sozialhilfe für Pflege­bedürftige. „Wer Hilfe zur Pflege beantragt, muss sich aber sozusagen bis aufs letzte Hemd ausziehen", sagt Querling. Das Sozialamt will die Kontoauszüge mindestens der letzten zwölf Monate sehen, sowie sämtliche Vermögensnachweise etwa über Lebens­versicherungen, Sparkonten, Immobilien sowie Wertgegenstände wie Schmuck. Verlangt wird auch, dass das eigene Vermögen bis zu einem Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro (Ehepaare: 20.000 Euro) aufgebraucht sein muss, bevor der Sozialstaat einspringt. Leben beide Ehepartner im Heim, müssen sie notfalls ihr gesamtes Einkommen für die Heimkosten verwenden.

Afilio-Tipp: Taschengeld vom Sozialamt

Das Sozialamt zahlt Heimbewohnern mit Anspruch auf Hilfe zur Pflege ein Taschengeld von derzeit 152,01 Euro pro Monat. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Hilfe für den Kauf von Kleidung, aber nur auf Antrag.

Was passiert mit dem Eigenheim?

Das Eigenheim ist zu verwerten, bevor das Sozialamt zahlt. Man kann vermieten oder das eigene Haus beleihen, wenn das Geld so für den Eigenanteil bei den Heimkosten reicht. Ist das nicht der Fall, muss das Eigenheim verkauft werden, um mit dem Erlös den eigenen Anteil der Heimkosten zu bezahlen.

Ausnahme: Lebt bei Paaren eine Person im Heim und eine in der früheren gemeinsamen Bleibe, muss dem oder der Daheimgebliebenen so viel Geld übrigbleiben, dass sich damit die Kosten bestreiten lassen. „Das Sozialamt schaut, dass der Partner oder die Partnerin im angestammten Zuhause weiter wohnen kann", sagt Heike Hambsch, Pflege­beraterin im Pflege­stützpunkt Bad Dürkheim in Rheinland-Pfalz. Notfalls sei die eigene Immobilie mit Schulden zu belasten, die die Erben dann abbezahlen müssen oder durch einen Verkauf der Immobilien tilgen.

„Es gibt hier keinen Schutz für die Erben", bestätigt Verbraucherschützerin Querling. Wohnen die Kinder mit in dem Eigenheim der Eltern, kommt es auf die Größe an, ob die Immobilie vor der Verwertung geschützt ist. Angemessen sind für das Sozialamt zum Beispiel 120 Quadratmeter für vier Personen. „Lebt aber etwa der Sohn in einer 200-Quadratmeter-Villa der Eltern auf Sylt, wird das Sozialamt auf eine Verwertung pochen", sagt Querling. Im Zweifelsfall werde das vom Sozialamt im Detail geprüft und je nach Einzelfall individuell festgelegt, sagt Pflege­beraterin Hambsch.

Wann müssen die Kinder für die Pflege­kosten bezahlen?

Viele Mütter und Väter, die sich darauf einstellen, irgendwann ins Pflege­heim zu müssen oder eine kostspielige Pflege zu Hause finanzieren zu müssen, bereitet eine Frage große Sorgen: Müssen meine Kinder für mich zahlen, bevor das Sozialamt einspringt?

Grundsätzlich gilt hier: Können Mutter oder Vater, oder alle beide, den nach den Leistungen der Pflege­versicherung übrig gebliebenen Eigenanteil für das Heim nicht bezahlen, springt zunächst das Sozialamt ein und streckt die Kosten vor. Haben jedoch die Kinder ein ausreichend hohes Einkommen, fordert es die Kosten von ihnen zurück. Nicht die Eltern müssen also Unterhalt von den Kindern verlangen, sondern die Sozialhilfeträger tun dies.

Ist Hilfe zur Pflege beantragt, fragen die Sozialhilfeträger deshalb schon auf den Anträgen zur Sozialhilfe nach, wie es um das Einkommen der Kinder steht. Ein Kind haftet aber nur für seine Eltern, wenn es ein Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro im Jahr erzielt. Außerdem müssen weder die Enkelkinder noch Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten hier finanziell füreinander einstehen.

Afilio-Tipp: Vorsicht bei Schenkungen

Das Sozialamt darf von Beschenkten sogar Schenkungen zurückfordern. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Eltern innerhalb der vergangenen zehn Jahre ihren Kindern ein Haus geschenkt oder monatlich einfach so Geld überwiesen haben.

Wie berechnet das Sozialamt den Elternunterhalt genau?

Maßgeblich ist das Gesamteinkommen. Dazu zählen neben dem Arbeitseinkommen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Das Einkommen eines Ehepartners des unterhaltspflichtigen Kindes wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Unterhaltspflichtige Kinder haben vielfältige Möglichkeiten, Ausgaben wie etwa Zins- und Tilgungsleistungen für die eigenen vier Wände, Steuern und Sozial­versicherungsbeiträge, Alters­vorsorgeleistungen sowie einen Selbstbehalt für den eigenen Lebensunterhalt geltend zu machen. Dadurch können sie ihr Einkommen reduzieren und so den Unterhaltsanspruch begrenzen. Dabei gilt der Grundsatz: Die Sicherung des eigenen Lebensbedarfs des Kindes beziehungsweise der Familie des Kindes hat immer Vorrang vor möglichen Ansprüchen auf Unterhalt für die Eltern. Rein rechnerisch wäre es daher sogar möglich, dass ein Kind zwar die Jahresbruttogrenze übersteigt und somit unterhaltspflichtig ist, aufgrund eigener abzugsfähiger Ausgaben aber nicht über ein Nettoeinkommen verfügt, das den Selbstbehalt übersteigt. In diesen Fällen muss nach Angaben der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz kein Unterhalt aus dem Einkommen gezahlt werden.

Wie viel Geld das Sozialamt unterm Strich von den Kindern verlangt, wird also individuell errechnet. Maßgeblich kann hierfür die Düsseldorfer Tabelle für andere Unterhaltszahlungen sein. Gibt es mehrere Kinder, die womöglich unterhaltspflichtig sind, müssen natürlich nur diejenigen zahlen, deren Einkommen hoch genug ist, um zahlungspflichtig zu werden. Verdienen zum Beispiel zwei von drei Kindern dafür zu wenig, zahlt nur ein Kind – und das auch nur einen Anteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit.

Ein vereinfachtes Beispiel: Für die Mutter von drei Kindern sind monatlich 1.000 Euro an Pflege­kosten im Heim nicht abgedeckt. Das Kind mit dem hohen Einkommen oberhalb von 100.000 Euro muss dann nicht die ganzen 1.000 Euro Unterhalt zahlen, sondern nur entsprechend seinem Anteil am Gesamteinkommen der drei Kinder. Wenn dieser bei 70 Prozent liegt, wären 700 Euro im Monat fällig.

Lesetipp: Wann Kinder für die Pflege ihrer Eltern aufkommen müssen, lesen Sie ausführlich im Ratgeber Elternunterhalt & Pflege.

Thomas Öchsner

Thomas Öchsner ist seit mehr als 30 Jahren Finanzjournalist und war leitender Redakteur in der Wirtschaftsredaktion der Süddeutschen Zeitung. Gerade ist sein neues Buch erschienen: Dein Geld kann mehr!, Rowohlt 2026.

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