Erben und Vererben: Die wichtigsten Antworten aus dem Afilio-Webinar

Till Oltmanns
Vom 18.08.2026

Im Afilio-Webinar „Erben und Vererben" hat Notar Dr. Andreas Lohmeyer, zugleich Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, erklärt, warum ein Testament zur Vorsorge gehört und worauf es bei der Gestaltung ankommt. Über 500 Fragen wurden vorab eingereicht. Die wichtigsten Aussagen haben wir für Sie zusammengefasst.

Live-Webinar: Erben & Vererben

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Ohne Testament entsteht eine Erben­gemeinschaft

Nur etwa ein Viertel der Deutschen hat ein Testament, während Schätzungen zufolge jedes Jahr rund 250 Milliarden Euro verschenkt und vererbt werden. Wer nichts regelt, hinterlässt bei mehr als einem Erben zwangsläufig eine Erben­gemeinschaft. Der Nachlass zerfällt dabei nicht in die Erbquoten – Rechtsträger ist die Erben­gemeinschaft selbst, ähnlich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der die Erben mit ihren Quoten beteiligt sind. Gesetzliche Spielregeln dafür gibt es kaum.

Wie schwierig das wird, zeigt das Beispiel einer Witwe mit zwei minderjährigen Kindern: Muss das Dach neu gedeckt und dafür eine Grundschuld bestellt werden, kann die Mutter ihre Kinder wegen des Interessengegensatzes nicht vertreten. Für jedes Kind bestellt das Familiengericht einen Ergänzungspfleger, der mitwirken und genehmigen muss. Blockiert ein Mitglied dauerhaft, bleibt nur der Antrag auf Teilungsversteigerung beim Amtsgericht – das Haus wird dann versteigert, oft an Fremde.

Verheiratet heißt nicht, dass der Ehepartner alles erbt

Dass Eheleuten ohnehin alles gemeinsam gehört, ist einer der verbreitetsten Irrtümer. In der Zugewinn­gemeinschaft erhält der Ehepartner ein Viertel aus dem Erbrecht und ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich, zusammen also die Hälfte. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder – bei zwei Kindern je ein Viertel.

Ohne Kinder wird es unangenehm: Dann erbt der überlebende Ehepartner drei Viertel, die Schwiegereltern je ein Achtel. Lebt ein Elternteil nicht mehr, geht dessen Anteil nicht an den anderen, sondern an dessen Abkömmlinge – also an Schwägerinnen, Schwäger, Neffen und Nichten. Sie sitzen dann mit angeheirateter Verwandtschaft in einer Erben­gemeinschaft über die eigene Wohnung.

Pflichtteil: Wer ihn hat und wer nicht

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Setzen sich Eltern gegenseitig als Alleinerben ein, haben zwei Kinder je ein Achtel – bezogen allein auf den Nachlass des Erstversterbenden. Bei einem Haus im Wert von 320.000 Euro, das beiden je zur Hälfte gehört, entspricht das wirtschaftlich je einem Sechzehntel des Hauses.

Geschwister haben niemals einen Pflichtteil. Beim kinderlosen Ehepaar dagegen stehen den Eltern des Verstorbenen je ein Sechzehntel zu – und beziehen diese Pflege­leistungen, leitet der Kostenträger den Anspruch auf sich über und macht ihn geltend. Vermeiden lässt sich das nur durch einen beurkundeten Pflichtteils­verzicht. Von der Idee, den Pflichtteil zu entziehen, rät Dr. Lohmeyer ab: Das gelingt nur bei massiven Straftaten gegen den Erblasser.

Patchwork: Wohnen sichern über ein Nießbrauchsvermächtnis

Eine Zuschauerin schilderte ihren Fall: Ihr und ihrem Mann gehört das Haus je zur Hälfte, er hat vier Kinder aus erster Ehe, sie selbst keine. Stirbt er ohne Testament, erbt sie die Hälfte seines Anteils, seine vier Kinder die andere – eine Erben­gemeinschaft, die die Beziehungen stark belastet.

Der Vorschlag aus dem Webinar: Der Ehemann setzt seine Kinder als Erben seiner Haushälfte ein, beschwert sie aber mit einem Nießbrauchsvermächtnis zugunsten seiner Frau. Ein Wohnungsrecht lässt sich an einem Miteigentumsanteil nicht bestellen, ein Nießbrauch schon – er umfasst Selbstnutzung und Vermietung. Für die Witwe ändert sich damit faktisch nichts, und Streit um den Pflichtteil entsteht gar nicht erst. Steuerlich haben Patchworkkinder übrigens dieselben Freibeträge wie leibliche Kinder.

Nur zwei Formen sind wirksam

Ein Testament ist entweder notariell beurkundet – eine Beglaubigung genügt nicht – oder eigenhändig geschrieben. Eigenhändig heißt: jedes Wort und jede Zahl mit der eigenen Hand. Ein am PC verfasstes und unterschriebenes Testament ist komplett unwirksam, so durchdacht es auch sein mag. Ort und Datum sind Sollvorschriften; fehlen sie, bleibt das Testament wirksam, ergänzen sollten Sie sie trotzdem.

Ein gemeinschaftliches Testament steht nur Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern offen. Alle anderen, die sich gegenseitig bedenken wollen, brauchen einen Erbvertrag – inhaltlich lässt sich dort dasselbe regeln. Testieren können Sie ab 16 Jahren, dann allerdings ausschließlich notariell.

Tipp aus dem Webinar: Spielraum im gemeinschaftlichen Testament

Ein gemeinschaftliches Testament bindet. Ist der erste Ehepartner gestorben, kann der Längerlebende die Einsetzung der Schlusserben grundsätzlich nicht mehr ändern – auch dann nicht, wenn Jahre später ein Kind gut versorgt und das andere krank und bedürftig ist.

Dr. Lohmeyer empfiehlt deshalb, fein zu differenzieren: Der Längerlebende darf die Quoten innerhalb des Kreises der eigenen Abkömmlinge und Enkel verschieben, aber niemanden von außen einsetzen. Ohne diese Begrenzung droht der umgekehrte Fall: Die Kinder verzichten nach dem ersten Erbfall im Vertrauen auf ihre Stellung als Schlusserben auf den Pflichtteil, dieser verjährt nach drei Jahren – und danach wird ein Dritter zum Alleinerben eingesetzt.

Warum das notarielle Testament den Erbschein erspart

Wer nur handschriftlich testiert, dessen Erben brauchen im Erbfall in der Regel einen Erbschein – und nach dem zweiten Erbfall noch einmal. Unterm Strich zahlt die Familie damit etwa so viel wie für ein notarielles Testament, das den Erbschein von Gesetzes wegen entbehrlich macht und in dessen Gebühr die Beratung und Gestaltung bereits enthalten ist.

Das notarielle Testament wird versiegelt beim Nachlass­gericht hinterlegt und im Zentralen Testamentsregister der Bundes­notarkammer erfasst. So ist sichergestellt, dass es im Erbfall gefunden und eröffnet wird und nicht hinter dem Kamin verschwindet. Ihr handschriftliches Testament können Sie ebenfalls hinterlegen: Die Gebühr beträgt pauschal 75 Euro (Stand: 2026), unabhängig vom Wert des Nachlass­es – plus rund 18 Euro für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister.

Lesetipp

Noch mehr Antworten von Dr. Lohmeyer finden Sie in unserem Webinar-Rückblick „Richtig vererben: Die größten Irrtümer im Erbrecht" sowie in den Rückblicken „Frag einen Notar" und „Erbschaftsteuer sparen statt zahlen".

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