
Urlaub für pflegende Angehörige: So geht's
Einen nahestehenden Menschen pflegen, dann vielleicht noch Job und Familie: Da verlieren viele Pflegende das eigene Wohlbefinden aus den Augen. Dabei ist eine Auszeit vom Pflegealltag unglaublich wichtig. Angehörige müssen neue Kraft tanken, nur dann können sie ihre Aufgaben meistern und ihre eigene Gesundheit schützen. Wir zeigen, wie Erholungsurlaub möglich wird.
Für Entlastung sorgen
Die Zahl der Pflegebedürftigen nimmt stetig zu. Das stellt unsere Gesellschaft vor erhebliche Herausforderungen. Ohne die Hilfe durch pflegende Angehörige wäre Pflege nicht mehr möglich. Das bedeutet aber auch: Wie können diese Menschen entlastet werden? Die Pflegekasse unterstützt pflegende Angehörige durch verschiedene Angebote.
Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind zwei Möglichkeiten, damit Pflegepersonen sich Urlaub gönnen können. Das gilt selbstverständlich auch für eine Kur oder Reha-Maßnahme bzw. im Krankheitsfall. Verhinderungspflege wird zuhause geleistet, Kurzzeitpflege immer stationär.
Urlaubsvertretung: Die Verhinderungspflege
Fällt die Pflegeperson im Urlaubsfall aus, zahlt die Pflegekasse Verhinderungspflege. Übrigens: Als Pflegepersonen gelten Menschen, die den Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen – und zwar nicht erwerbsmäßig. Meist sind das der Ehepartner, die Kinder, aber auch Nachbarn oder Freunde.
Verhinderungspflege bedeutet also, dass sie Pflegekasse die Kosten einer nachgewiesenen Ersatzpflege übernimmt – für bis zu acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr. Das ist ab 1. Juli 2025 neu. Vorher waren es sechs Wochen. Diese Form der Pflege übernimmt meist ein ambulanter Pflegedienst. Es können aber auch Privatpersonen eingesetzt werden, etwa Freunde, Nachbarn oder Verwandte. Wichtig ist, dass eine konkrete Pflegeperson benannt wird.
Und so geht’s: Sie müssen bei der Pflegekasse einen Antrag auf Verhinderungspflege stellen, damit sie die Kosten übernimmt. Voraussetzung ist der Pflegegrad 2 oder höher. Sie können den Antrag auch im Nachhinein stellen. Bewahren Sie dafür die Rechnungen auf!
Info: Werden nahe Verwandte oder Personen im selben Haushalt für die Verhinderungspflege eingesetzt, gelten andere Regelungen für die Bezahlung. Die Pflegekasse zahlt dann maximal den 2-fachen Satz (gilt ab 1. Juli 2025 – vorher der 1,5-fache Satz) des Pflegegeldes.
Stationäre Betreuung: Die Kurzzeitpflege
Bei der Kurzzeitpflege wird der Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Das bietet sich an, wenn der Pflegebedürftige zuhause nicht ausreichend versorgt werden kann, etwa weil eine nächtliche Betreuung nötig ist. Die vollstationäre Betreuung können Sie maximal acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
Anspruch haben auch hier Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Die Kurzzeitpflege muss in einer dafür zugelassenen Einrichtung stattfinden. Unterbringung, Verpflegung und Zusatzkosten sind aus eigener Tasche zu bezahlen, also als Eigenanteil.
NEU: Ab dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur flexiblen Nutzung. Das macht es leichter, diese Leistungen zu kombinieren, etwa um eine längere Zeit zu überbrücken. Der Betrag umfasst insgesamt 3.539 Euro. Auch gibt es keine Zeit mehr, die vorher gepflegt werden musste, um die Leistungen zu erhalten.

Was gilt es zu beachten?
- Die Hauptpflegeperson muss aktuell bei der Pflegekasse eingetragen sein, um Verhinderungspflege beantragen zu können.
- Bedenken Sie, dass es vier bis sechs Wochen dauern kann, eine Urlaubsvertretung oder einen Kurzzeitpflegeplatz zu organisieren.
- Lassen Sie ausreichend Zeit, damit die Pflegeperson und der Pflegebedürftige sich kennenlernen können und alle Fragen geklärt sind.
- Die medizinische Behandlungspflege (z. B. Blutdruckmessung oder Wundversorgung) ist kein Teil der Verhinderungspflege. Dafür braucht es eine ärztliche Verordnung und Fachpersonal.
- Einrichtungen zur Kurzzeitpflege haben unterschiedliche Tagessätze. Informieren Sie sich im Vorfeld und lassen Sie sich Empfehlungen geben.
- Achten Sie auf eine detaillierte Übergabe, teilen Sie Besonderheiten und Bedürfnisse rechtzeitig mit, denken Sie auch an die Medikamentenliste.
- Sorgen Sie für den Notfall vor – mit Notfalldaten der Kontaktperson sowie einer aktuellen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Mit unserer Checkliste für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist an alles gedacht.
Extra-Tipp: Pflegehotels
Planen Sie einen gemeinsamen Urlaub mit dem Pflegebedürftigen, bieten sich sogenannte Pflegehotels an. Das garantiert, dass alle eine Auszeit vom gewohnten Alltag erhalten – und zwar am selben Ort. Auf unterschiedliche Bedürfnisse kann eingegangen werden. Je nach Pflegehotel können Leistungen und Angebote jedoch ganz unterschiedlich sein. Denn der Begriff „Pflegehotel“ ist nicht geschützt. Hat das Pflegehotel eine spezielle Zulassung, können Sie hier auch die Leistungen für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege einsetzen.