Urlaub für pflegende Angehörige: So geht's

Afilio
Vom 12.08.2026

Einen nahestehenden Menschen pflegen, dann vielleicht noch Job und Familie: Da verlieren viele Pflege­nde das eigene Wohlbefinden aus den Augen. Dabei ist eine Auszeit vom Pflege­alltag unglaublich wichtig. Angehörige müssen neue Kraft tanken, nur dann können sie ihre Aufgaben meistern und ihre eigene Gesundheit schützen. Wir zeigen, wie Erholungsurlaub möglich wird.

Für Entlastung sorgen

Die Zahl der Pflege­bedürftigen nimmt stetig zu. Das stellt unsere Gesellschaft vor erhebliche Herausforderungen. Ohne die Hilfe durch pflegende Angehörige wäre Pflege nicht mehr möglich. Das bedeutet aber auch: Wie können diese Menschen entlastet werden? Die Pflege­kasse unterstützt pflegende Angehörige durch verschiedene Angebote.

Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind zwei Möglichkeiten, damit Pflege­personen sich Urlaub gönnen können. Das gilt selbstverständlich auch für eine Kur oder Reha-Maßnahme bzw. im Krankheitsfall. Verhinderungs­pflege wird zuhause geleistet, Kurzzeitpflege immer stationär.

Urlaubsvertretung: Die Verhinderungs­pflege

Fällt die Pflege­person im Urlaubsfall aus, zahlt die Pflege­kasse Verhinderungs­pflege. Übrigens: Als Pflege­personen gelten Menschen, die den Pflege­bedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen – und zwar nicht erwerbsmäßig. Meist sind das der Ehepartner, die Kinder, aber auch Nachbarn oder Freunde.

Verhinderungs­pflege bedeutet also, dass sie Pflege­kasse die Kosten einer nachgewiesenen Ersatzpflege übernimmt – für bis zu acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr. Das ist ab 1. Juli 2025 neu. Vorher waren es sechs Wochen. Diese Form der Pflege übernimmt meist ein ambulanter Pflege­dienst. Es können aber auch Privatpersonen eingesetzt werden, etwa Freunde, Nachbarn oder Verwandte. Wichtig ist, dass eine konkrete Pflege­person benannt wird.

Und so geht’s: Sie müssen bei der Pflege­kasse einen Antrag auf Verhinderungs­pflege stellen, damit sie die Kosten übernimmt. Voraussetzung ist der Pflege­grad 2 oder höher. Sie können den Antrag auch im Nachhinein stellen. Bewahren Sie dafür die Rechnungen auf!

Info: Werden nahe Verwandte oder Personen im selben Haushalt für die Verhinderungs­pflege eingesetzt, gelten andere Regelungen für die Bezahlung. Die Pflege­kasse zahlt dann maximal den 2-fachen Satz (gilt ab 1. Juli 2025 – vorher der 1,5-fache Satz) des Pflege­geldes.

Stationäre Betreuung: Die Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege wird der Pflege­bedürftige für eine begrenzte Zeit in einer Pflege­einrichtung untergebracht. Das bietet sich an, wenn der Pflege­bedürftige zuhause nicht ausreichend versorgt werden kann, etwa weil eine nächtliche Betreuung nötig ist. Die vollstationäre Betreuung können Sie maximal acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch nehmen.

Anspruch haben auch hier Pflege­bedürftige ab Pflege­grad 2. Die Kurzzeitpflege muss in einer dafür zugelassenen Einrichtung stattfinden. Unterbringung, Verpflegung und Zusatzkosten sind aus eigener Tasche zu bezahlen, also als Eigenanteil.

NEU: Ab dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur flexiblen Nutzung. Das macht es leichter, diese Leistungen zu kombinieren, etwa um eine längere Zeit zu überbrücken. Der Betrag umfasst insgesamt 3.539 Euro. Auch gibt es keine Zeit mehr, die vorher gepflegt werden musste, um die Leistungen zu erhalten.

Verhinderungspflege 2025

Was gilt es zu beachten?

  • Die Hauptpflegeperson muss aktuell bei der Pflege­kasse eingetragen sein, um Verhinderungs­pflege beantragen zu können.
  • Bedenken Sie, dass es vier bis sechs Wochen dauern kann, eine Urlaubsvertretung oder einen Kurzzeitpflegeplatz zu organisieren.
  • Lassen Sie ausreichend Zeit, damit die Pflege­person und der Pflege­bedürftige sich kennenlernen können und alle Fragen geklärt sind.
  • Die medizinische Behandlungs­pflege (z. B. Blut­druckmessung oder Wundversorgung) ist kein Teil der Verhinderungs­pflege. Dafür braucht es eine ärztliche Verordnung und Fachpersonal.
  • Einrichtungen zur Kurzzeitpflege haben unterschiedliche Tagessätze. Informieren Sie sich im Vorfeld und lassen Sie sich Empfehlungen geben.
  • Achten Sie auf eine detaillierte Übergabe, teilen Sie Besonderheiten und Bedürfnisse rechtzeitig mit, denken Sie auch an die Medikamentenliste.
  • Sorgen Sie für den Notfall vor – mit Notfalldaten der Kontaktperson sowie einer aktuellen Vorsorge­vollmacht und Patienten­verfügung.

Mit unserer Checkliste für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist an alles gedacht.

Extra-Tipp: Pflege­hotels

Planen Sie einen gemeinsamen Urlaub mit dem Pflege­bedürftigen, bieten sich sogenannte Pflege­hotels an. Das garantiert, dass alle eine Auszeit vom gewohnten Alltag erhalten – und zwar am selben Ort. Auf unterschiedliche Bedürfnisse kann eingegangen werden. Je nach Pflege­hotel können Leistungen und Angebote jedoch ganz unterschiedlich sein. Denn der Begriff „Pflege­hotel“ ist nicht geschützt. Hat das Pflege­hotel eine spezielle Zulassung, können Sie hier auch die Leistungen für Kurzzeit- oder Verhinderungs­pflege einsetzen.

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