Vorsorge­vollmacht und Patienten­verfügung: Die wichtigsten Antworten aus dem Afilio-Webinar

Till Oltmanns
Vom 18.08.2026

Im Afilio-Webinar zu rechtssicheren Vorsorge­dokumenten hat Anwalt und Notar Dr. Andreas Lohmeyer erklärt, wie Vorsorge­vollmacht, Betreuungs­verfügung und Patienten­verfügung zusammenspielen – und woran sie in der Praxis scheitern. Er hält seit rund 20 Jahren Vorträge zu diesen Themen und beantwortete Fragen aus dem Publikum. Die wichtigsten Aussagen haben wir für Sie zusammengefasst.

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Vorsorge ist keine Frage des Alters

Der Straßenverkehr fragt nicht, wie alt Sie sind – Dr. Lohmeyer berichtet von einer Familie, deren 20-jähriges Kind einen Schlaganfall erlitt. Und es geht nicht nur um das Koma: Auch wer dehydriert ist oder nur mit starken Schmerzreizen ansprechbar, kann rechtlich nicht mehr handeln. Dann sprechen Sie keine Kündigung aus und nehmen keine wirksam entgegen, lösen keinen Handyvertrag auf und schließen keinen Behandlungs­vertrag. Und es ist keine Einbahnstraße: Niemand kann Ihnen etwas rechtlich verbindlich erklären.

Verheiratet heißt nicht automatisch vertretungsberechtigt

Gesetzlich vertreten sich Eheleute nur bei Geschäften des täglichen Lebens – wird die neue Spülmaschine geliefert, haften Sie dafür. Alles andere ist nicht abgedeckt.

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es zusätzlich ein Notvertretungsrecht für Ehepartner (§ 1358 BGB): befristet auf sechs Monate und beschränkt auf Gesundheits­angelegenheiten. Die sechs Monate laufen ab dem Zeitpunkt, den der Arzt als spätesten Eintritt der Handlungsunfähigkeit bestätigt – nicht erst ab dem Arztgespräch. Über freiheitsentziehende Maßnahmen darf der Ehepartner nur entscheiden, solange sie im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreiten; auf eine freiheitsentziehende Unterbringung erstreckt sich das Recht gar nicht. Dr. Lohmeyer hält das für eine Scheinsicherheit. Voraussetzung ist, dass Sie nicht getrennt leben, keine Vorsorge­vollmacht besteht, kein Widerspruch im Zentralen Vorsorge­register eingetragen ist und keine andere Bestimmung getroffen wurde. Prüfen muss das der Arzt, anhand eines achtseitigen Formulars – mitten in der Krise.

Die Vorsorge­vollmacht verhindert die gesetzliche Betreuung

Die Betreuung ist gegenüber der Vorsorge­vollmacht nachrangig, geregelt in § 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB: Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn die Angelegenheiten nicht ebenso gut durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können. Wer eine tragfähige Vollmacht hat, bekommt kein Betreuungsverfahren mit Gutachter, Amtsgericht und Rechenschaftspflicht.

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Angehörige automatisch Betreuer werden. Die räumliche Entfernung ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Gegenargument – wohl aber die Belastung: Wer eine Sechstagewoche mit 14-Stunden-Tagen hat, gilt als überfordert, dann bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer. Ist der am Freitag bestellt und Ihr Angehöriger kommt am Montag, bleibt es beim Betreuer.

Nach außen unbeschränkt, im Innenverhältnis begrenzt

Die Vorsorge­vollmacht ist konstruktiv eine General­vollmacht und muss nach außen unbeschränkt gelten, damit sie den bürokratischen Widerstand überwindet. Ein häufiger Fehler ist der Zusatz, sie solle erst gelten, wenn man nicht mehr handeln kann: Dann verlangt die Bank einen Nachweis, und Sie legen montags die Vollmacht vor und donnerstags ein Attest. Eine ärztliche Bestätigung als Bedingung sollten Sie deshalb nicht aufnehmen.

Die Begrenzung gehört ins Innenverhältnis. Praktisch löst Dr. Lohmeyer das über die Ausfertigungen: Die Vollmacht wird erst wirksam, wenn der Bevollmächtigte das Original in der Hand hat. Bis dahin bleiben die Originale bei Ihnen zu Hause; Ihre Angehörigen müssen nur wissen, wo sie liegen. Nur das Original gilt – wer auf eine Kopie hin handelt, hat Pech gehabt.

Mehrere Personen gemeinsam zu bevollmächtigen funktioniert dagegen nicht. Sie brauchen Einwechselspieler: Liegen Ehepartner nach einem Unfall beide im Kranken­haus, können sie nicht füreinander handeln – deshalb folgen die Kinder nach.

Tipp aus dem Webinar: Grenzen gegen Missbrauch einbauen

Vertrauen ist die Grundlage jeder Vollmacht, und Dr. Lohmeyer empfiehlt trotzdem einige Fixpunkte. Die Kinder dürfen die Vollmacht, die sich die Eltern gegenseitig gegeben haben, nicht widerrufen. Bankkredite im Namen des Vertretenen sind nur möglich, wenn der Bevollmächtigte sich gemeinsam mitverpflichtet.

Sie können außerdem festlegen, dass Ihre Bevollmächtigten einzeln handeln dürfen, bei Verfügungen über das Wertpapierdepot oder Belastungen des Hauses aber nur gemeinsam. Und Sie können einen Kontrollbevollmächtigten benennen, etwa Ihren Steuerberater, der solche Geschäfte genehmigt. Damit vermeiden Sie, dass das Betreuungs­gericht später eine Kontrollbetreuung einsetzt (§ 1820 Abs. 3 BGB).

Bei Immobilien reicht die private Vollmacht nicht

Gehört zu Ihrem Vermögen eine Immobilie, brauchen Sie mindestens eine notariell beglaubigte Vollmacht. Eine Grundschuld löschen oder ein Wohnungs- oder Wegerecht aus dem Grundbuch nehmen – das geht privatschriftlich nicht. Dr. Lohmeyer schildert einen Fall, in dem der Notartermin für einen Hausverkauf stand und der Verkäufer bei einem Skiunfall verunglückte. Ohne notarielle Vollmacht müsste dafür eine Betreuung eingerichtet werden, die sich alles Grundbuchliche vom Betreuungs­gericht genehmigen lassen muss.

Teuer ist das nicht: Als Geschäftswert wird nach § 98 GNotKG höchstens die Hälfte Ihres Aktivvermögens angesetzt, bei reiner Vorsorge­wirkung in der Praxis oft nur 30 Prozent. Eine Unterschriftsbeglaubigung ist auf 70 Euro netto begrenzt. Was die Beurkundung in Ihrem Fall kostet, rechnet Ihnen der Notar vorab aus.

Patienten­verfügung: formulieren, bekräftigen, registrieren

Krankheitsbilder und Verläufe können Sie als medizinischer Laie nicht selbst formulieren – und je mehr Einzelfälle Sie aufzählen, desto größer die Gefahr, dass genau Ihr Fall nicht dabei ist. Sätze wie „wenn es mit mir zu Ende geht, schaltet mich ab" funktionieren nicht. Die entscheidende Weichenstellung ist, dass Ihre Festlegungen greifen, wenn der Sterbeprozess eingesetzt hat – nach ärztlicher Einschätzung, nicht nach dem Gefühl von Angehörigen. Die Formulierung „zwei erfahrene Ärzte" hat Dr. Lohmeyer wieder gestrichen: Nachts im Altersheim ist oft nicht einmal einer verfügbar. Konkret hineingehören dagegen Ihre persönlichen Angaben: Allergien gegen bestimmte Antibiotika, ein Herzschrittmacher oder die Einnahme von Marcumar.

Rechtlich gelten Patienten­verfügungen unbefristet. In der Praxis halten sich Ärzte aber nicht immer an Dokumente, die einige Jahre alt sind. Dr. Lohmeyer heftet deshalb ein Bekräftigungsblatt an die Urkunde: Ort, Datum, Unterschrift. Wer krank und hochaltrig ist, sollte das halbjährlich tun, ansonsten alle zwei bis drei Jahre.

Lassen Sie Ihre Dokumente außerdem registrieren. Seit dem 1. Januar 2023 können Sie die Patienten­verfügung auch ohne Vorsorge­vollmacht im Zentralen Vorsorge­register der Bundes­notarkammer eintragen lassen, und Ärzte haben direkten Zugriff, ohne Umweg über das Betreuungs­gericht. Auf den Hausarzt zu setzen genügt nicht: Brechen Sie am Freitagnachmittag auf dem Alexanderplatz zusammen, ist die Praxis geschlossen.

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