
Pflegegrad beantragen: Die wichtigsten Antworten aus dem Afilio-Webinar

Im Afilio-Webinar zum Pflegegrad-Antrag hat Pflegesachverständiger Jens Henseleit erklärt, welche Angaben im Formular welche Folgen haben – und wo Antragsteller Leistungen verschenken. Er begutachtet Pflegesituationen unter anderem in Klageverfahren. Die wichtigsten Aussagen im Überblick.
Grundvoraussetzung: eine Diagnose und mindestens sechs Monate
Ein Pflegegrad setzt eine ärztliche Diagnose voraus, aus der sich eine Funktions- oder Fähigkeitsstörung ergibt. Entscheidend ist die Dauer: Die Einschränkung muss mindestens sechs Monate bestehen. Wer sich den Arm bricht und ihn vier Monate nicht bewegen kann, bekommt deshalb keinen Pflegegrad.
Zwei Ausnahmen nennt Henseleit: Bei Erkrankungen, von denen bekannt ist, dass sie final enden, gilt die Frist nicht – dort wird prognostiziert. Und ist absehbar, dass die Einschränkung zurückgehen könnte, kann der Pflegegrad befristet werden, höchstens drei Jahre. Danach muss eine endgültige Entscheidung fallen.
Wie der Pflegegrad berechnet wird
Bei der Begutachtung werden 64 Einzelkriterien in sechs Modulen abgefragt: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, grundpflegerischer Bedarf einschließlich Ernährung und Ausscheidung, therapeutische und medizinische Anwendungen sowie Gestaltung des Alltagslebens. Aus den Modulen zwei und drei zählt nur der höhere Wert, sodass fünf gewichtete Punktwerte in eine Gesamtpunktzahl auf einer Skala bis 100 einfließen.
Ab 12,5 Punkten erhalten Sie Pflegegrad 1, ab 27 Punkten Pflegegrad 2. Gefragt wird nicht nach Minuten wie im alten System, sondern nach Selbstständigkeit: Was kann die Person nicht mehr, gibt es eine Ressource, die das ausgleicht – und welcher Hilfebedarf bleibt übrig?
Der Antragsmonat entscheidet
Leistungen gibt es nicht rückwirkend: Sie werden ab dem ersten Tag des Monats gewährt, in dem Sie den Antrag stellen – nicht ab dem Zeitpunkt, an dem die Einschränkung begann. Bei schleichenden Erkrankungen verlieren Sie also jeden Monat, den Sie zögern.
Für die Begutachtung gelten 25 Arbeitstage ab Eingang des Antrags: Innerhalb dieser Frist muss Ihnen der schriftliche Bescheid der Pflegekasse vorliegen. Überschreitet die Kasse die Frist und hat sie die Verzögerung zu vertreten, stehen Ihnen 70 Euro für jede begonnene Woche zu.
Verkürzt wird die Frist in bestimmten Situationen: Höchstens fünf Arbeitstage gelten bei einem Aufenthalt im Krankenhaus, in der Reha, im Hospiz oder bei ambulanter Palliativversorgung. Zehn Arbeitstage gelten in häuslicher Umgebung, wenn Angehörige Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart haben. Wichtig: Die Eilbegutachtung müssen Sie ausdrücklich beantragen. Sie läuft meist über ein Kurzgutachten, die ausführliche Begutachtung folgt später.
Was Sie im Antrag für die Pflegeperson mitregeln
Wer angibt, wer pflegt, sichert diese Person mit ab. Pflegepersonen sind automatisch unfallversichert – passiert Ihnen etwas während der Pflege, sagen Sie das dem Arzt. Wer die Erwerbstätigkeit aufgibt, kann über die Pflegekasse in der Arbeitslosenversicherung bleiben.
Besonders wichtig ist die Frage nach der Wochenarbeitszeit: Arbeiten Sie nicht mehr als 30 Stunden und pflegen an mindestens zwei Tagen pro Woche insgesamt mindestens 10 Stunden, zahlt die Pflegekasse in Ihre Rentenversicherung ein. Das ist eine eigene Antragsleistung mit einem umfangreichen Fragebogen. Füllen Sie ihn aus, rät Henseleit – selbst ein halber Rentenpunkt ist dauerhaft Geld.
Im Antrag können Sie außerdem angeben, dass die Pflegeperson eine Auszeit nimmt: Die Pflegezeit umfasst zehn Arbeitstage – die zeitweilige Sonderregelung mit 20 Tagen ist ausgelaufen. Dafür stehen die zehn Tage seit dem 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person zu, nicht mehr nur einmalig. Die Familienpflegezeit von bis zu zwei Jahren wird wegen der komplizierten Gegenfinanzierung kaum genutzt.
Diese Kreuze sollten Sie nicht vergessen
Stimmen Sie zu, dass der Hausarzt dem Medizinischen Dienst Berichte und Gutachten zur Verfügung stellt: Ohne Diagnose fehlt die Grundlage für die Bewertung.
Beantragen Sie die Umwandlung nicht verbrauchter Sachleistungen: Rufen Sie den Pflegedienst nicht voll ab, wird der ungenutzte Anteil anteilig in Pflegegeld umgewandelt – änderbar ist das später jederzeit. Rechnen Sie bei dieser Kombinationsleistung damit, dass das Pflegegeld nachgelagert kommt, für Januar häufig erst Mitte oder Ende Februar, weil zuerst die Rechnung des Pflegedienstes eingehen muss.
Kreuzen Sie auch die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 Euro monatlich an – sie sind kostenlos, individuell zusammenstellbar und in einzelnen Monaten pausierbar. Und beantragen Sie Tages- und Nachtpflege gleich mit. Henseleit appelliert, diese Auszeiten zu nutzen: Wer arbeitet, hat Feierabend – pflegende Angehörige nicht.
Zum Subsidiaritätsprinzip: Wurde die Pflegebedürftigkeit durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit ausgelöst, zahlt womöglich ein anderer Träger. Stellen Sie den Antrag trotzdem bei Ihrer Pflegekasse – die Träger klären die Zuständigkeit im Hintergrund und müssen weiterleiten.
Tipp aus dem Webinar: Richtlinien lesen, Pflegetagebuch führen
Die Begutachtungs-Richtlinien nennt Henseleit „die Bibel aller Pflegegutachter“: Auf mehreren Hundert Seiten ist geregelt, wie das Verfahren abläuft und wie jeder Punkt zu bewerten ist. Sie sind auf den Seiten des Medizinischen Dienstes frei zugänglich – die wenigsten wissen das.
Führen Sie außerdem ein Pflegetagebuch, gerade bei einer demenziellen Erkrankung. Halten Sie fest, wann die Person desorientiert ist, ob es verbale Ausfälle, aggressives Verhalten oder Weglauftendenzen gibt, ob sie noch weiß, wie Messer und Gabel oder die Zahnbürste benutzt werden, ob der Ofen angelassen wird. Im Termin vergisst man das schnell. Die Aufzeichnungen können Sie schon mit dem Antrag nachreichen – je mehr Informationen vorliegen, desto leichter fällt die Einschätzung.
Die Beratung, die Ihnen zusteht
Nach § 7a SGB XI haben Sie Anspruch auf ein Case Management durch Pflegeberater der Kasse, die trotz Anstellung unabhängig arbeiten und Maßnahmen von sich aus anregen. Daneben gibt es Pflegestützpunkte und unabhängige kommunale Beratungsstellen.
Beziehen Sie nur Pflegegeld ohne Pflegedienst, sind Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI vorgesehen: Bei Pflegegrad 1 können Sie sich zweimal jährlich beraten lassen, bei Pflegegrad 2 und 3 müssen Sie es halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Nach § 45 SGB XI haben alle Pflegenden Anspruch auf Pflegekurse und häusliche Schulungen – ob Angehörige, Nachbarn oder Freunde, und so oft, bis sie sich sicher fühlen.
Die Aufzeichnungen aller vergangenen Webinare finden Sie auf unserer Webinar-Übersicht.
