Pflege­reform: Das ändert sich 2024 in der Pflege

von Afilio
10.11.2023 (aktualisiert: 17.11.2023)

Die neue Pflege­reform tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die gute Nachricht: Es gibt mehr finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege. Pflege­geld und Pflege­sachleistungen werden angehoben. Wir haben für Sie alle relevanten Änderungen auf einen Blick.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Die neue Pflege­reform wird zum 1. Januar 2024 wirksam.
  • Es gibt dann 5 % mehr Pflege­geld. Auch die Pflege­sachleistungen ab Pflege­grad 2 werden um 5 % angehoben.
  • Der Zuschlag zu Pflege­kosten im Heim wird ebenfalls zum 1. Januar 2024 prozentual erhöht.
  • Kinder und Jugendliche bis 25 können bei einem Pflege­grad 4 oder 5 ab 2024 auf ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3.386 Euro zugreifen.

Pflege­leistungen 2024

Das neue Pflege­unterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verspricht vor allem Unterstützung in der häuslichen Pflege und insbesondere für pflegende Angehörige. Zum Jahresbeginn 2024 treten viele Neuerungen in Kraft. Folgende Änderungen gibt es bei den Pflege­leistungen.

Mehr Pflege­geld

Ab 1. Januar 2024 wird das Pflege­geld um 5 % erhöht. Je nach Pflege­grad bekommen Pflege­bedürftige dann bis zu 45 Euro mehr.

Info: Sie erhalten bereits Pflege­geld? Dann gibt es ab Januar automatisch mehr Geld für Sie. Wenn Sie einen Pflege­grad beantragen möchten, können Sie das ganz einfach über Afilio. Ab Pflege­grad 2 gibt es dann Pflege­geld in folgender Höhe.

Pflege­grad

Pflege­geld bis Ende 2023

Pflege­geld ab 2024

1

0 €

0 €

2

316 €

332 €

3

545 €

573 €

4

728 €

765 €

5

901 €

947 €

Höhere Pflege­sachleistungen

Auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflege­hilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, werden um 5 % angehoben.

Pflege­grad

Sachleistungen bis Ende 2023

Sachleistungen ab 2024

1

0 €

0 €

2

724 €

761 €

3

1363 €

1432 €

4

1693 €

1778 €

5

2095 €

2200 €

Verhinderungs­pflege für Kinder

Junge Pflege­bedürftige können bereits ab 2024 auf ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3.386 Euro zugreifen. Für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 25 Jahren gelten bei einem Pflege­grad 4 oder 5 für die Verhinderungs­pflege folgende Neuerungen:

  • Die Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt. Die Verhinderungs­pflege kann sofort nach Feststellung der Pflege­bedürftigkeit in Anspruch genommen werden.
  • Die Höchstdauer der Verhinderungs­pflege steigt von 6 auf 8 Wochen pro Kalenderjahr – wie bei der Kurzzeitpflege.
  • Nicht verbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege können zu 100 % für die Verhinderungs­pflege in Anspruch genommen werden.
Das Entlastungsbudget
Ab Mitte 2025 für alle Altersstufen

Das Entlastungsbudget ist ein gemeinsames Jahresbudget für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungs­pflege. Es wird für pflegende Angehörige ab 2024 stufenweise eingeführt. Ab 1. Juli 2025 soll das Budget für alle, also auch pflegebedürftige ältere Menschen ab Pflege­grad 2, nutzbar sein.

Achtung: Das Entlastungsbudget ist nicht gleich Entlastungs­betrag! Der Entlastungs­betrag ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für alle, die pflegebedürftig sind und einen Pflege­grad besetzen.

Zuschlag zu Pflege­kosten im Heim

Der prozentuale Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege wird zum 1. Januar 2024 ebenfalls erhöht. Die Zuschüsse der Pflege­kasse zum Eigenanteil betreffen weiterhin nur die Pflege­kosten.

  • Im ersten Jahr: 15 % statt bisher 5 %
  • Im zweiten Jahr: 30 % statt bisher 25 %
  • Im dritten Jahr: 50 % statt bisher 45 %
  • Ab dem vierten Jahr: 75 % statt bisher 70 %

Mehr Infos zum Pflege­unterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) finden Sie hier.

Quellen

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