Pflegereform: Das ändert sich 2024 in der Pflege
Die neue Pflegereform tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die gute Nachricht: Es gibt mehr finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege. Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden angehoben. Wir haben für Sie alle relevanten Änderungen auf einen Blick.
- Die neue Pflegereform wird zum 1. Januar 2024 wirksam.
- Es gibt dann 5 % mehr Pflegegeld. Auch die Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2 werden um 5 % angehoben.
- Der Zuschlag zu Pflegekosten im Heim wird ebenfalls zum 1. Januar 2024 prozentual erhöht.
- Kinder und Jugendliche bis 25 können bei einem Pflegegrad 4 oder 5 ab 2024 auf ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3.386 Euro zugreifen.
Pflegeleistungen 2024
Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verspricht vor allem Unterstützung in der häuslichen Pflege und insbesondere für pflegende Angehörige. Zum Jahresbeginn 2024 treten viele Neuerungen in Kraft. Folgende Änderungen gibt es bei den Pflegeleistungen.
Mehr Pflegegeld
Ab 1. Januar 2024 wird das Pflegegeld um 5 % erhöht. Je nach Pflegegrad bekommen Pflegebedürftige dann bis zu 45 Euro mehr.
Info: Sie erhalten bereits Pflegegeld? Dann gibt es ab Januar automatisch mehr Geld für Sie. Wenn Sie einen Pflegegrad beantragen möchten, können Sie das ganz einfach über Afilio. Ab Pflegegrad 2 gibt es dann Pflegegeld in folgender Höhe.
Pflegegrad | Pflegegeld bis Ende 2023 | Pflegegeld ab 2024 |
---|---|---|
1 | 0 € | 0 € |
2 | 316 € | 332 € |
3 | 545 € | 573 € |
4 | 728 € | 765 € |
5 | 901 € | 947 € |
Höhere Pflegesachleistungen
Auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, werden um 5 % angehoben.
Pflegegrad | Sachleistungen bis Ende 2023 | Sachleistungen ab 2024 |
---|---|---|
1 | 0 € | 0 € |
2 | 724 € | 761 € |
3 | 1363 € | 1432 € |
4 | 1693 € | 1778 € |
5 | 2095 € | 2200 € |
Verhinderungspflege für Kinder
Junge Pflegebedürftige können bereits ab 2024 auf ein vorgezogenes Entlastungsbudget von 3.386 Euro zugreifen. Für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 25 Jahren gelten bei einem Pflegegrad 4 oder 5 für die Verhinderungspflege folgende Neuerungen:
- Die Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt. Die Verhinderungspflege kann sofort nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden.
- Die Höchstdauer der Verhinderungspflege steigt von 6 auf 8 Wochen pro Kalenderjahr – wie bei der Kurzzeitpflege.
- Nicht verbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege können zu 100 % für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
Das Entlastungsbudget ist ein gemeinsames Jahresbudget für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Es wird für pflegende Angehörige ab 2024 stufenweise eingeführt. Ab 1. Juli 2025 soll das Budget für alle, also auch pflegebedürftige ältere Menschen ab Pflegegrad 2, nutzbar sein.
Achtung: Das Entlastungsbudget ist nicht gleich Entlastungsbetrag! Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für alle, die pflegebedürftig sind und einen Pflegegrad besetzen.
Zuschlag zu Pflegekosten im Heim
Der prozentuale Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege wird zum 1. Januar 2024 ebenfalls erhöht. Die Zuschüsse der Pflegekasse zum Eigenanteil betreffen weiterhin nur die Pflegekosten.
- Im ersten Jahr: 15 % statt bisher 5 %
- Im zweiten Jahr: 30 % statt bisher 25 %
- Im dritten Jahr: 50 % statt bisher 45 %
- Ab dem vierten Jahr: 75 % statt bisher 70 %
Mehr Infos zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) finden Sie hier.