Patienten­verfügung: Rechtssicher erstellen - Ratgeber & Vorlage

Von Ärzten und Notaren empfohlen
Afilio
Vom 18.08.2026

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit einer Patienten­verfügung halten Sie Ihren Willen verbindlich für den Fall fest, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Sie ist für Ärzte bindend.
  • Ohne Patienten­verfügung muss ein Bevollmächtigter oder vom Gericht bestellter Betreuer Entscheidungen treffen und mutmaßen, was Ihr Wille sein könnte. Das führt häufig zu Problemen.
  • Erstellen Sie Ihre rechtssichere Patienten­verfügung kostenlos und richten Sie den digitalen Notfallabruf ein, damit die Patienten­verfügung im Notfall direkt verfügbar ist.

Was ist eine Patienten­verfügung und warum ist sie wichtig?

Eine Patienten­verfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem Sie Ärzten und Angehörigen mitteilen, welche medizinische und pflegerische Behandlung Sie im Ernstfall wünschen. Die Patienten­verfügung kommt allerdings nur dann zum Einsatz, wenn Sie einwilligungsunfähig sind, anderen Ihre Wünsche also nicht mehr selbst mitteilen können. Das kann der Fall sein, wenn Sie nach einem Unfall bewusstlos sind, im Koma liegen oder durch den schweren Verlauf einer Krankheit nicht mehr in der Lage dazu sind, sich selbst zu äußern.

Die Patienten­verfügung ist für Mediziner, Pflege­kräfte und Angehörige bindend. Die Bindungswirkung entfaltet das Dokument allerdings nur, wenn es hinreichend konkret formuliert und auf die vorliegende Lebens- und Behandlungs­situation anwendbar ist. Gesetzesgrundlage für die Patienten­verfügung ist § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Was passiert ohne Patienten­verfügung?

Was passiert ohne Patientenverfügung?

Wenn im Ernstfall keine aktuelle Patienten­verfügung vorliegt, muss ein Bevollmächtigter oder ein vom Gericht bestellter Betreuer gemeinsam mit den behandelnden Ärzten über die anstehende Behandlung des Betroffenen entscheiden. Dasselbe gilt, wenn eine bestehende Patienten­verfügung nicht konkret genug formuliert oder nicht auf die vorliegende Lebens- und Behandlungs­situation anwendbar ist. Zwar sind Ärzte und gesetzliche Vertreter auch in diesem Fall an den Patientenwillen gebunden, jedoch können sie ohne eine schriftliche Verfügung des Betroffenen darüber lediglich mutmaßen. Das Gesetz zur Patienten­verfügung schreibt vor:

„Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.“ (§ 1827 BGB)

Im Zweifel bedeutet das, dass die an der Entscheidung Beteiligten vom Überlebenswillen des Patienten ausgehen und alles medizinisch Mögliche getan wird, um sein Leben zu erhalten – auch um den Preis eines Daseins in vollkommener und anhaltender Abhängigkeit von lebenserhaltenden Maschinen.

Immer wieder kommt es auch zu Gerichtsprozessen, wenn Familienmitglieder bzw. Angehörige und Ärzte unterschiedlicher Auffassung darüber sind, wie der Betroffene behandelt werden sollte. In solchen Fällen werden schwerkranke Patienten manchmal noch über Jahre hinweg am Leben erhalten, obwohl sie dies womöglich für sich abgelehnt hätten. Das Thema Patienten­verfügung und Ethik wird nach wie vor kontrovers diskutiert.

Fallbeispiel:

Ein 82-jähriger Demenz-Patient ohne Patienten­verfügung wird fünf Jahre am Leben erhalten

Was passieren kann, wenn Sie sich nicht mit dem Thema Patienten­verfügung auseinandersetzen, zeigt der Fall eines 82-jährigen Demenz-Patienten.

Der Mann war 2006 an einer schweren Demenz erkrankt, konnte sich nicht mehr bewegen und auch keinen Kontakt mehr zu seinem Umfeld aufnehmen. Eine Patienten­verfügung hatte er nicht verfasst. Der Hausarzt entschied, seinen Patienten über eine Magensonde künstlich zu ernähren und damit sein Leben zu verlängern.

Der Sohn des Mannes klagte nach dem Tod seines Vaters und erklärte, dass die künstliche Ernährung ab 2010 „nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens“ geführt habe. Er forderte Schmerzensgeld, was der Bundesgerichtshof in einem Urteil 2019 allerdings ablehnte.

Die Richter erklärten, dass ein Weiterleben nicht grundsätzlich als Schaden angesehen werden könne und kein Dritter darüber urteilen könne, ob eine Person weiterleben sollte oder nicht. Hätte der Patient eine entsprechende Verfügung geschrieben, hätte sein Arzt nach seinen Wünschen handeln können.

Wie ein Chefarzt und ein Notar diesen Fall einordnen, lesen Sie im Rückblick des Webinars, wie sie Vorsorge­vollmacht & Patienten­verfügung in der Praxis verwenden.

Erstellen Sie jetzt Ihre Patienten­verfügung

Rechtssicher und BGH-konform, von Ärzten und Notaren empfohlen

Was gehört inhaltlich in eine gute Patienten­verfügung?

Eine wirksame Patienten­verfügung beschreibt so konkret wie möglich, in welchen Situationen sie gelten soll und welche Behandlungen Sie dann wünschen oder ablehnen. Die Patienten­verfügung von Afilio führt Sie dafür durch diese Bausteine:

  • Eingangsformel und gesundheitliche Situation: Sie erklären, dass Sie das Dokument im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte errichten, und halten Ihren aktuellen Gesundheits­zustand fest - so erkennen Ärzte später, vor welchem Hintergrund Sie entschieden haben.
  • Behandlungs­situationen: die konkreten Situationen, für die Ihre Festlegungen gelten - etwa der unmittelbare Sterbeprozess, das Endstadium einer unheilbaren Krankheit oder eine schwere Hirnschädigung, z. B. nach Schlaganfall, Unfall oder bei fortgeschrittener Demenz.
  • Reanimation: ob Sie grundsätzlich wiederbelebt werden möchten - und in welchen Fällen nicht, etwa wenn mit schweren bleibenden Schäden zu rechnen ist.
  • Behandlungs­ort: ob Sie am Lebensende in Ihrer gewohnten Umgebung bleiben möchten oder eine Versorgung im Kranken­haus bzw. Hospiz wünschen.
  • Diagnosen und Behandlungs­grenzen: bei welchen Diagnosen (z. B. Wachkoma) Sie lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Ernährung, Beatmung oder Dialyse ausschließen - und welche Grenzen in anderen Situationen gelten, etwa in unmittelbarer Todesnähe. Dazu gehört auch, ob Sie leidenslindernde Medikamente selbst dann wünschen, wenn sie das Bewusstsein dämpfen oder die Lebenszeit verkürzen können.
  • Organspende: ob Sie Organe spenden möchten - und was Vorrang hat, wenn dafür Maßnahmen nötig wären, die Sie an anderer Stelle ausgeschlossen haben.
  • Vertrauens­personen: wen Ärzte informieren dürfen (Schweigepflichts­entbindung) und wer für die Durchsetzung Ihres Willens sorgt.
  • Persönliche Wertvorstellungen: was ein lebenswertes Leben für Sie ausmacht — als Interpretationshilfe für Situationen, die das Dokument nicht wörtlich abdeckt.
  • Schlussbestimmungen und Unterschrift: Klauseln, die Ihre Verfügung gegen einen unterstellten Widerruf absichern - und die Unterschrift, die Sie etwa alle zwei Jahre erneuern sollten.

Alle Bausteine mit den zugehörigen Fragen und Beispiel­formulierungen finden Sie in unserem Artikel Patienten­verfügung formulieren: Alle Abschnitte mit Textbausteinen erklärt

Gut zu wissen

Aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) ist in Deutschland verboten — entsprechende Wünsche in der Patienten­verfügung sind unwirksam. Was rechtlich möglich ist, erklärt unser Artikel zur Sterbehilfe.

Worauf muss ich achten, damit die Patienten­verfügung in der Praxis wirksam ist?

Ihre Patienten­verfügung ist wirksam, wenn Ihre Wünsche im Notfall berücksichtigt werden. Dafür muss sie zunächst rechtsgültig sein und den Vorgaben aus § 1827 im Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechen. Welche Vorgaben das sind und wie Sie Ihre Wünsche in der Praxis durchsetzen, erklären wir in unserem Artikel So ist Ihre Patienten­verfügung im Notfall wirksam.

Eine aktuelle, einwandfrei formulierte Patienten­verfügung ist die Grundvoraussetzung dafür, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden können. Aber sie muss auch einsehbar sein, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. Mit dem Notfallabruf gehen Sie sicher, dass sowohl Ärzte als auch Angehörige direkt auf Ihre Dokumente zugreifen können.

Digital hinterlegen: Patienten­verfügung in die ePA hochladen

Sonderfall Demenz

Bei Personen mit Demenz können zwei Probleme auftreten.

In einigen Fällen ist unklar, ob die Person einwilligungsfähig war, als sie die Patienten­verfügung verfasst hat. Deshalb ist es für Personen mit Demenz ratsam, sich ihre Einwilligungsfähigkeit durch die Unterschrift des Hausarztes auf der Patienten­verfügung bescheinigen zu lassen.

Manchmal widerrufen Personen mit Demenz im nicht mehr einwilligungsfähigen Zustand die Aussagen, die sie zuvor im einwilligungsfähigen Zustand in der Patienten­verfügung festgehalten haben. Um Verwirrung zu vermeiden, kann man in der Patienten­verfügung bestimmen, was dann Vorrang hat. Gegen Missbrauch schützt eine Klausel die bestimmt, dass zwei unabhängige Fachärzte zu dem Schluss kommen müssen, dass die betroffene Person ihre Einwilligungsfähigkeit verloren hat, damit die Regelung in Kraft tritt.

Wie bekomme ich eine gute Patienten­verfügung und was kostet sie?

Im Netz finden Sie zahlreiche kostenlose Vorlagen - doch gerade Formulare zum Ankreuzen können Ihre persönlichen Behandlungs­wünsche meist nicht präzise genug abbilden. Wer nur Kästchen ankreuzt, riskiert, dass seine Wünsche unvollständig oder missverständlich dokumentiert sind - im schlimmsten Fall ist die Patienten­verfügung dann unwirksam, weil die Angaben dem Bestimmtheits­gebot des BGH nicht genügen. Eine gute Patienten­verfügung übersetzt Ihre individuellen Entscheidungen in konkrete Formulierungen.

Mit Afilio gehen Sie sicher, dass sowohl die rechtlichen als auch die medizinischen Anforderungen an eine wirksame Patienten­verfügung erfüllt sind. Probieren Sie es aus!

Wenn Sie sich darüber hinaus beraten lassen möchten, empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Betreuungsverein, einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt oder einen Hausarzt, der sich mit Patienten­verfügungen auskennt. Mit welchen Kosten Sie dabei rechnen müssen, haben wir in unserem Artikel Was kostet eine gute Patienten­verfügung? zusammengefasst.

Wo sollte ich meine Patienten­verfügung aufbewahren?

Entscheidend ist, dass Ihre Patienten­verfügung im Ernstfall schnell auffindbar ist. Bewahren Sie das Original sicher zu Hause auf und hinterlegen Sie das Dokument zusätzlich bei Ihren in der Patienten­verfügung benannten Vertrauens­personen. Auch die digitale Hinterlegung ist sinnvoll: Laden Sie Ihre Patienten­verfügung in die ePA hoch oder nutzen Sie den Notfallabruf von Afilio, damit Ärzte und Angehörige im Notfall direkt zugreifen können. In diesem Zuge können Sie das Dokument auch direkt elektronisch signieren, sodass die digitale Version vollständig rechtssicher ist.

Häufig gestellte Fragen

Wer darf eine Patienten­verfügung erstellen?

Jeder volljährige und einwilligungsfähige Bürger kann eine Patienten­verfügung verfassen. Einwilligungsfähig bedeutet, dass Sie die Entscheidungen, die Sie in der Patienten­verfügung festhalten, bewusst und aus freiem Willen treffen. Außerdem sollten Sie sich der Bedeutung des Dokuments bewusst sein. Auch wenn Sie bereits eine schwere Krankheit haben, können Sie noch eine Patienten­verfügung verfassen – problematisch wird es erst, wenn Sie bereits an einer fortgeschrittenen Demenz leiden. Denn dann ist oftmals unklar, ob Sie noch einwilligungsfähig sind.

Muss eine Patienten­verfügung beglaubigt werden?

Eine Beglaubigung oder Beurkundung der Patienten­verfügung durch einen Notar ist nicht erforderlich und hat keinen Einfluss auf die rechtliche Gültigkeit. Das gilt auch für die Unterschrift durch einen Zeugen. Was die einwandfreie Formulierung Ihrer Wünsche angeht, kann die Erstellung beim Notar sogar schaden. Notare sind Rechtsexperten. Die rechtlichen Anforderungen sind aber auch ohne Beratung leicht zu erfüllen. Kompliziert wird es bei den medizinischen Fragen und dabei können die meisten Notare nicht helfen.

Müssen Ärzte sich an eine Patienten­verfügung halten?

Grundsätzlich müssen sich Ärzte und Ihre Angehörigen an das halten, was Sie in der Patienten­verfügung niedergelegt haben. Das Dokument ist für sie rechtlich bindend, sofern es rechtsgültig ist. Wichtig ist allerdings zu wissen, dass die Patienten­verfügung sehr präzise verfasst sein muss, um Ärzten möglichst genaue Anweisungen zu geben, wie sie im Ernstfall handeln sollen. Allerdings können Sie hier nicht jeden Fall abbilden – aus diesem Grund ist es sinnvoll, Wertvorstellungen in die Patienten­verfügung aufzunehmen und genau zu schildern, wann Ihr Leben für Sie lebenswert ist und wann eine Grenze überschritten ist. So können Ärzte und Angehörige in Fällen, die nicht konkret abgebildet sind, trotzdem in Ihrem Sinne entscheiden.

Sonderfall Notarzt: Müssen Sie von einem Notarzt-Team behandelt werden, kann oft nicht sichergestellt werden, dass Ärzte die Wünsche aus Ihrer Patienten­verfügung befolgen können. Oftmals entscheiden wenige Minuten über Leben und Tod. Sofern weder die Patienten­verfügung vorliegt, noch eine angehörige Person vor Ort ist, die die Patienten­verfügung durchsetzt, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Ihre Vorsorge­dokumente erst im Kranken­haus zum Einsatz kommen.

Bundes­verfassungs­gericht stärkt Patienten­verfügung

Das Bundes­verfassungs­gericht hat in einem Urteil aus August 2021 noch einmal festgelegt, dass die Patienten­verfügung nicht nur zur Kenntnis genommen werden darf, sondern für Ärzte und Angehörige bindend ist.

Wie lange ist eine Patienten­verfügung gültig?

Die Patienten­verfügung muss Ihren aktuellen Willen widerspiegeln. Zwar ist eine Aktualisierung Ihrer Unterschrift rein rechtlich nicht erforderlich, aber sie hilft dabei, Ärzten und Angehörigen zu zeigen, dass sich Ihr Wille nicht geändert hat. Deshalb empfehlen wir: Alle zwei Jahre, spätestens aber bei Veränderungen Ihres Gesundheits­zustandes, z.B. durch eine Krebserkrankung, sollten Sie Ihre Verfügung oder mindestens die Unterschrift erneuern. Bei Afilio ist das jederzeit kostenlos möglich.

Kann ich meine Patienten­verfügung ändern oder widerrufen?

Ja, jederzeit und ohne Begründung. Kleinere Änderungen können Sie handschriftlich ergänzen und mit Datum und Unterschrift versehen - so bleibt eindeutig, dass sie von Ihnen stammen. Bei mehreren Überarbeitungen setzen Sie besser eine neue Patienten­verfügung auf, damit Ärzte und Angehörige klar erkennen, was Ihren aktuellen Vorstellungen entspricht.

Sinnvoll ist eine Überarbeitung vor allem in diesen Fällen:

  • bei einer schweren Erkrankung oder Komplikationen einer bestehenden Erkrankung
  • wenn sich Ihre Lebensumstände ändern (z. B. Heirat, Scheidung, Umzug in ein Pflege­heim)
  • wenn es neue Behandlungs­methoden gibt, zu denen Sie sich äußern möchten
  • wenn Sie eine neue Vertrauensperson benennen möchten

Widerrufen können Sie Ihre Patienten­verfügung ebenfalls jederzeit formlos - schriftlich, mündlich oder sogar durch Gesten, solange Sie einwilligungsfähig sind. Wichtig zu wissen: Kein Betreuer oder Bevollmächtigter kann Ihre Patienten­verfügung eigenmächtig widerrufen.

Hinterlegte Versionen nicht vergessen: Wenn Sie Ihr Dokument ändern oder widerrufen, ersetzen oder vernichten Sie auch die Exemplare, die bei Angehörigen oder Ihrem Hausarzt liegen - sonst kursiert im Ernstfall eine veraltete Fassung.

Was ist eine christliche Patienten­verfügung?

 Die Deutsche Bischofskonferenz, die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) haben gemeinsam die Broschüre „Christliche Patienten­vorsorge“ veröffentlicht. Die „Christliche Patienten­vorsorge“ berücksichtigt die theologisch-ethischen Aspekte eines christlichen Umgangs mit dem Ende des irdischen Lebens und erläutert die wichtigsten juristischen Gesichtspunkte. Allerdings sollten Sie die Broschüre nur zur Information nutzen. Das beiliegende Ankreuzformular ist nicht umfangreich genug. Hier geht es zur Broschüre.

Welche weiteren Vorsorge­dokumente benötige ich?

Eine Patienten­verfügung allein reicht nicht aus. Erstellen Sie unbedingt auch eine Vorsorge­vollmacht, in der Sie eine oder mehrere Vertrauens­personen zu Bevollmächtigten erklären - denn anders als häufig angenommen dürfen ohne ein solches Dokument weder Ehepartner noch die eigenen Kinder für Sie entscheiden. Andernfalls bestimmt das Betreuungs­gericht einen gesetzlichen Vertreter: Das kann eine Person aus Ihrem Umfeld sein, aber auch ein fremder Berufsbetreuer.

Falls Sie sich zusätzlich absichern möchten oder keine Vertrauensperson haben, der Sie eine Vollmacht erteilen können, ist eine Betreuungs­verfügung empfehlenswert: Darin schlagen Sie dem Gericht Personen für das Amt des Betreuers vor - oder schließen bestimmte Personen ausdrücklich aus. So behalten Sie auch dann Einfluss, wenn es doch zu einer gerichtlichen Betreuung kommt.

Gilt die Patienten­verfügung in jedem Bundesland?

Ja, eine wirksam formulierte Patienten­verfügung gilt bundesweit, egal ob Sie in Bayern, Hessen, Sachsen oder Hamburg leben, und sie behält ihre Gültigkeit auch bei einem Umzug. Zwar bieten einige Landesministerien eigene Vorlagen an, verpflichtend sind diese aber nicht: Entscheidend ist allein, dass Ihr Dokument den gesetzlichen Anforderungen entspricht - nicht, aus welchem Bundesland die Vorlage stammt. Die Patienten­verfügung von Afilio erfüllt alle bundesweit gültigen Standards und wird in jedem Bundesland anerkannt.

Patienten­verfügung, Vorsorge­vollmacht & Co.

Patienten­verfügung, Vorsorge­vollmacht & Co.

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