So wird Ihr Nachlass aufgeteilt: verheiratet vs. alleinstehend
Der eigene Nachlass ist kein Thema, mit dem man sich gerne beschäftigt. Doch wer Streit vermeiden, sein Erbe nach seinen Wünschen verteilen oder seine Liebsten absichern will, sollte sich rechtzeitig damit befassen. Gerade für unverheiratete oder kinderlose Paare lauern beim Thema Erben und Vererben einige Fallstricke. Unter Umständen muss der überlebende Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen und geht völlig leer aus. Deshalb ist es wichtig, sich rechtzeitig um seinen Nachlass zu kümmern. Wir geben Ihnen einen Überblick, wie der Nachlass aufgeteilt wird und wo Sie alle Informationen finden, die Sie benötigen, um schwierige Entscheidungen treffen zu können.
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Rechtzeitiges Nachlassmanagement: Vermeiden Sie Streit und sichern Sie Ihr Erbe rechtzeitig für unverheiratete oder kinderlose Paare.
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Gesetzliche Erbfolge: Fehlt ein Testament, regelt die gesetzliche Erbfolge die Vermögensaufteilung nach Verwandtschaftsgraden.
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Fallstricke für unverheiratete Paare: Unverheiratete Partner könnten ohne Testament leer ausgehen oder aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen müssen.
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Testament und Erbvertrag: Klare testamentarische Regelungen ermöglichen es, den eigenen Nachlass nach persönlichen Wünschen zu gestalten und Konflikte zu vermeiden.
Ein kleiner Exkurs in die gesetzliche Erbfolge
Für den Fall, dass es kein Testament gibt, ist in Deutschland über die gesetzliche Erbfolge klar geregelt, wer welchen Anteil erbt: Vorrangig erben die nächsten Verwandten neben dem Ehepartner. Das Gesetz unterscheidet dabei verschiedene Ordnungen von Verwandtschaft. Je näher verwandt mit dem Erblasser, desto höher steht man in dieser Reihenfolge:
- Zuerst erben die Verwandten der 1. Ordnung: Alle Kinder des Erblassers. Wenn ein Kind bereits verstorben ist, dann dessen Kinder.
- Nur wenn es keinen Verwandten der 1. Ordnung gibt, kommt die 2. Ordnung zum Zug: Die Eltern des Erblassers, dann deren Kinder und Kindeskinder.
- Dann die 3. Ordnung: Die Großeltern des Erblassers, dann deren Kinder und Kindeskinder.
- Und immer so weiter….
So zieht die gesetzliche Erbfolge auf der Suche nach Erben immer weitere Kreise durch die nahe und entfernte Verwandtschaft. Und wenn sich wirklich niemand findet, der das Erbe annehmen kann oder will, springt der Staat als Erbe ein. Wer welchen Anteil erbt, hängt von der Familienkonstellation ab:
- Verheiratet mit Nachkommen: Hat der Erblasser Kinder, erbt der überlebende Partner die Hälfte. Die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen auf die Kinder verteilt.
- Verheiratet ohne Nachkommen: Gibt es keine Nachkommen, so erbt der überlebende Partner ¾. Falls noch Eltern oder Großeltern des Erblassers leben, erben diese das verbliebene Viertel. Falls nicht, geht auch dieses Viertel an den überlebenden Partner.
- Alleinstehend mit Nachkommen: Erbrechtlich ist diese Konstellation einfach: Die Kinder, beziehungsweise deren Kinder, erben alles. Es ist übrigens unerheblich, ob es eheliche, nichteheliche, leibliche oder adoptierte Kinder sind.
- Alleinstehend ohne Nachkommen: Gibt es keine direkten Nachkommen, erben die Eltern, dann Geschwister des Erblassers, beziehungsweise deren Kinder. Gibt es auch die nicht, wird immer eine Generation weiter zurück nach Verwandten gesucht. Gibt es wirklich niemanden, wird der Staat zum gesetzlichen Erben.
Wichtig: Wer nicht verheiratet ist und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebt, gilt als alleinstehend. Bei gemeinsamem Vermögen sollte deshalb schon zu Lebzeiten alles geregelt sein, damit es im Todesfall nicht zu bösen Überraschungen kommt. So sollten bei einer gemeinsamen Immobilie beide als Eigentümer im Grundbuch stehen und man sich gegenseitig mit einem Testament als Alleinerben einsetzen. Sonst erben die Kinder oder Verwandten des Erblassers alles – und der Partner geht leer aus.
Testament und Erbvertrag: Alles im eigenen Sinne geregelt
Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie alles in Ihrem Sinne regeln. Wichtig ist, dass dabei die Form gewahrt ist: Nur ein handschriftlich verfasstes oder notariell beglaubigtes Testament ist gültig. Beim Erbvertrag müssen Sie zwingend einen Notar aufsuchen. Angehörige, denen nach der gesetzlichen Erbfolge ein Teil zusteht, die aber im Testament nicht bedacht oder sogar explizit enterbt werden, können einen Pflichtteil einfordern. Dieser beträgt die Hälfte des Teils, der ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.
Da man beim Nachlass vieles beachten muss, empfehlen wir Ihnen als Einstieg in das Thema die Video-Reihe in unserem Ratgeber “Alles, was Sie für Ihr Testament wissen müssen”.