Kranken­hauszusatz­versicherung – mehr Komfort in der Klinik

von Franziska Saß
12.05.2020 (aktualisiert: 03.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Gesetzlich Versicherte können mit einer Kranken­hauszusatz­versicherung die Qualität ihres Aufenthalts in einer Klinik deutlich steigern.
  • Die Versicherung ermöglicht dem Patienten z. B. in einem Ein- oder Zweibettzimmer zu übernachten oder die Chefarzt­behandlung in Anspruch zu nehmen.
  • Die Zusatz­versicherung sollten Interessenten abschließen, wenn sie gesund und jung sind – denn je älter der Patient und je schlechter seine Gesundheit, desto teurer wird die Versicherung.
  • Wer eine entsprechende Versicherung abschließen möchte, sollte besonders darauf achten, dass auch Leistungen bezahlt werden, die über dem Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte liegen.
  • Patienten mit Kranken­hauszusatz­versicherung sollten sich vor der Wahl eines Kranken­hauses trotzdem genau informieren, was der Versicherer bezahlt. Kosten privater Kliniken werden häufig nur anteilig oder gar nicht übernommen.

Wer als Kassenpatient im Kranken­haus behandelt werden muss, hat leider nur auf die nötigen Leistungen Anspruch. Während Privatpatienten das Kranken­haus, das Kranken­zimmer und den behandelnden Spezialisten selbst auswählen können, müssen gesetzlich Versicherte, die die Wahl haben möchten, kräftig draufzahlen. Eine Kranken­kassenzusatz­versicherung, auch stationäre Zusatz­versicherung genannt, schafft Abhilfe. Sie ermöglicht es Kassenpatienten, medizinische Leistungen zu wählen, die die Kranken­kasse nicht zahlt, wie z. B. die Chefarzt­behandlung oder die Unterbringung in einem Einbettzimmer. Viele Versicherungstarife sind auch eine gute Alternative für Gutverdiener, die nicht zur privaten Kranken­kasse wechseln möchten. Hier erfahren Sie, was Sie bei der Auswahl der Zusatz­versicherung beachten müssen.

Was beinhaltet eine Kranken­hauszusatz­versicherung?

Welche Leistungen in der Zusatz­versicherung enthalten sind, variiert nach Tarif. Grundsätzliche Leistungen, die eine guter Tarif abdecken sollte, sind die folgenden:

  • Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer: Ruhe ist für die Genesung essenziell. Wer auf schnarchende Bettnachbarn und fremden Besuch verzichten möchte, kann statt des üblichen Mehrbettzimmers das Ein- oder Zweibettzimmer wählen.

  • Chefarzt­behandlung: Kassenpatienten haben beim behandelnden Personal keine Wahl und werden in der Regel vom diensthabenden Arzt behandelt. Mit einer Kranken­hauszusatz­versicherung können sie hingegen den Anspruch auf Chefarzt­behandlung geltend machen. Entgegen des gebrauchten Terminus handelt es sich dabei nicht um die Behandlung durch den Chefarzt der jeweiligen Klinik, sondern durch einen Spezialisten. Ausgenommen davon ist oft die Behandlung durch Belegärzte. Dabei handelt es sich um niedergelassene Ärzte, die in einem Kranken­haus einige Betten reserviert haben, um dort Patienten stationär zu betreuen.

  • Alternative medizinische Leistungen: Die gesetzlichen Kranken­kassen bezahlen zumeist nur notwendige Leistungen. Viele alternative Methoden und Therapien müssen Patienten selbst bezahlen. Wer zusatzversichert ist, kann auch andere Heilmethoden wählen als die vorgeschriebenen. In der Regel sind allerdings nur medizinisch notwendige Maßnahmen darin inbegriffen. Schönheitsoperationen werden von den meisten Tarifen nicht abgedeckt.

  • Freie Kranken­hauswahl: Kassenpatienten können ausschließlich zwischen den Vertragskrankenhäusern ihrer Kranken­kasse wählen. Zumeist ist auch vorgesehen, dass sie sich in das nächstgelegene Kranken­haus begeben. Viele Kranken­hauszusatz­versicherungen ermöglichen es ihnen, auch andere Kranken­häuser für die Behandlung auszuwählen.

    Vorsicht: Auch wenn Sie zusatzversichert sind, sollten Sie ohne Absprache mit der Versicherung keine private Klinik auswählen. Viele Versicherer übernehmen die Zusatzkosten nur, wenn ihre Kranken­kasse die grundsätzlichen Leistungen bezahlt.

  • Kranken­haus-Tagegeld: Viele Tarife sehen die Zahlung eines Kranken­haustagegeldes vor. Dieses kann der Versicherte für Zusatzleistungen, wie zum Beispiel Fahrkosten oder eine bessere Verpflegung nutzen. Die Höhe des Geldes schwankt je nach Tarif und liegt zwischen 5 Euro und 100 Euro am Tag. Oftmals ist die Zahlung allerdings an den Verzicht auf das Ein- oder Zweibettzimmer oder andere Leistungen geknüpft.

Dank der Krankenhauszusatzversicherung kann die Mutter ihrer Tochter am Krankenbett beistehen
Eine Kranken­hauszusatz­versicherung ermöglicht es Eltern, in der Nähe ihres Kindes zu bleiben und zu übernachten, wenn es ins Kranken­haus muss.
  • Unterbringung eines Elternteils (Rooming-In): Wird ein minderjähriges Kind in einem Kranken­haus behandelt, das nicht in der Nähe des Wohnortes liegt, müssen sich Eltern, die vor Ort sein möchten, auf lange Fahrzeiten oder hohe Kosten für ein Hotelzimmer einstellen. Viele Tarife decken diesen Fall bereits ab – so wird mindestens einem Elternteil im Ernstfall die Unterbringung im Kranken­hauszimmer des Kindes ermöglicht.

Was kostet eine Kranken­hauszusatz­versicherung?

Im Schnitt kostet eine Kranken­hauszusatz­versicherung zwischen 15 und 80 Euro im Monat. Die Kosten variieren jedoch nach Tarif, dem Gesundheits­zustand des Versicherten und den abgedeckten Leistungen. Grundsätzlich sind Versicherungspolicen der Kranken­hauszusatz­versicherung in Ein- und Zweibett­versicherungen unterteilt. Dabei ist die Einzelunterbringung die kostspieligere Variante.

Der monatliche Beitrag kann außerdem steigen, wenn der Versicherte eine hohe Versicherungssumme wünscht. Die Kosten für einzelne Behandlungen werden über den Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet. In dieser Gebührenordnung ist geregelt, wie Kranken­häuser privatärztliche Leistungen abrechnen dürfen. Dabei bekommt jede Leistung einen Punktwert, der mit 5,82873 Cent multipliziert wird, um den sogenannten einfachen Satz zu berechnen. Ein einfaches Beratungsgespräch bekommt in der GOÄ 80 Punkte. Als einfachen Satz berechnet der Arzt oder das Kranken­haus somit 4,66 Euro. Der einfache Satz kann ohne Begründung maximal auf das 3,5-fache steigen. Im Beispiel wären das 10,72 Euro. Darüber hinaus können Ärzte mit ihren Patienten noch höhere Preise vereinbaren. Das kann der Fall sein, wenn ausgewiesene Spezialisten die Behandlung übernehmen sollen. Wer sich diese Option offenhalten möchte, sollte also eine Zusatz­versicherung auswählen, mit der auch deutliche höhere Honorare abgedeckt sind.

Kostenfaktor Alter und Krankheit

Wer jung und gesund ist, denkt eher nicht darüber nach, eine Kranken­hauszusatz­versicherung abzuschließen. Dabei ist es die beste Zeit, das Thema anzugehen. Denn je schlechter die Gesundheit wird – auch altersbedingt – desto teurer wird die Versicherung. Dazu bedarf es nicht einmal einer ernsthaften Erkrankung. Wer unter Blut­hochdruck leidet oder übergewichtig ist, zahlt meist schon deutlich höhere Beiträge als gesunde Vergleichspersonen. Wer mit ernsthaften Erkrankungen wie Krebs, Schlaganfall oder einem Herzinfarkt zu kämpfen hatte, bekommt in der Regel nur noch unbezahlbare oder gar keine Angebote mehr. Bevor die Versicherung ein Angebot erstellt, füllt der Interessent einen Fragebogen zu Vorerkrankungen und Lebensstil aus. Alle Angaben sollten in jedem Fall stimmen und vollständig sein. Ist der Patient unehrlich oder verschweigt er etwas, kann der Versicherer die Leistung verweigern. Gibt der Versicherte im Fragebogen beispielsweise an, Nichtraucher zu sein und muss Jahre später mit einer Raucherlunge behandelt werden, ist der Versicherungsschutz hinfällig.

Leckeres Essen durch eine Krankenhauszusatzversicherung
Viele Zusatz­versicherungen sehen ein Kranken­haustagegeld vor, das der Patient zum Beispiel für bessere Verpflegung nutzen kann.

Altersrückstellungen: Stabile Monatsraten zahlen

Wie bei der klassischen Lebens­versicherung sehen auch die Tarife der Kranken­hauszusatz­versicherung meist einen dynamischen Beitrag vor. Mit steigender Versicherungsdauer steigen so auch die Beiträge, wie zuvor im Versicherungsvertrag festgelegt. Wer sicherstellen möchte, dass er die Beiträge auch im Rentenalter noch zahlen kann, kann einen Vertrag mit Altersrückstellung abschließen. Dabei zahlt der Versicherte von Anfang an mehr für die Kranken­hauszusatz­versicherung und der Versicherer legt regelmäßig einen gewissen Betrag zurück, um Beitragssteigerungen im Alter abzufangen. Der Versicherungsnehmer zahlt so immer den gleichen Beitrag – ein Leben lang. Auch im Alter ist die Versicherung dann meist noch kostengünstig, wenn zum Beispiel die Rente deutlich niedriger ist als das vorherige Einkommen. Wer einen Vertrag mit Altersrückstellungen abschließt geht allerdings das Risiko ein, alle gesammelten Rückstellungen zu verlieren, wenn er die Zusatz­versicherung kündigen muss.

Kranken­hauszusatz­versicherung: Wann abschließen?

Die wichtigste Voraussetzung für die Nutzung der Kranken­hauszusatz­versicherung ist, dass Sie die Versicherung zum richtigen Zeitpunkt abgeschlossen haben. Denn meist gilt der Versicherungsschutz erst drei Monate nach Abschluss der Police. Steht eine Entbindung bevor, dauert es sogar acht Monate, bis Sie die Versicherung nutzen können. Paare, die mit der Familienplanung beginnen, sollten deshalb eine Zusatz­versicherung abschließen, sobald der Kinderwunsch konkret wird. Es gibt auch Versicherungen, die auf die Wartezeit verzichten. Meist sind die angebotenen Tarife allerdings dadurch deutlich teurer als bei einer Zusatz­versicherung mit Wartezeit.

Wann lohnt sich eine Kranken­hauszusatz­versicherung nicht?

Nicht immer ist der Abschluss einer Zusatz­versicherung die beste Wahl. Viele Patienten sparen sogar mehr Geld, wenn sie Zusatzleistungen im Kranken­haus selbst bezahlen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Patient nur eine von vielen Zusatzleistungen möchte, wie zum Beispiel ein Einbettzimmer. Dann ist es oft günstiger, die Leistung auf eigene Rechnung zu wählen. Anders sieht es bei privatärztlichen Leistungen aus. Zwar kann ein Patient sich über die öffentlich einsehbare GOÄ ausrechnen, was einzelne Behandlungen kosten, oftmals kommen jedoch noch Zusatzkosten auf ihn zu. Denn sobald die Behandlung durch einen Privatarzt gewählt wurde, werden alle Maßnahmen, die der Arzt beauftragt, wie z. B. radiologische Untersuchungen im Labor, privat abgerechnet.

Krankenhauszusatzversicherung übernimmt Kosten für Laboruntersuchung
Wählt der Patient die Behandlung durch einen privaten Mediziner, werden auch Laboruntersuchungen automatisch privat abgerechnet.

Das sollten Sie zusätzlich beachten

Eine Versicherung soll in bestimmten Situationen vor allem zur Entlastung des Patienten beitragen. In vielen Fällen kann sie allerdings auch zu einer Belastung werden. Deshalb sollten Sie vor Abschluss einer Kranken­hauszusatz­versicherung noch auf einige weitere Dinge achten.

Bestimmte Krankheiten: Achten Sie genau darauf welche Behandlungen von der Versicherung übernommen werden. Sehr günstige Tarife enthalten oft Klauseln, die erklären, dass der Versicherer nur im Falle einer bestimmten Krankheit oder nach einem Unfall die Kosten für Operationen, Unterbringung und Co. übernimmt.

Bürokratischer Aufwand: Einige Versicherungen bestehen darauf vor einer Behandlung die schriftliche Genehmigung für die Leistungen zu erteilen. Oftmals ist das nicht nur mit Aufwand verbunden, sondern auch mit einer langen Wartezeit. Ebenfalls möglich ist, dass die Versicherung innerhalb einer bestimmten Frist über einen Kranken­hausaufenthalt informiert werden will. Meldet sich der Patient nicht oder zu spät, kommt sie nicht für die Kosten der Behandlung auf. Tarife, die solche Klauseln enthalten, sollten Sie im besten Fall direkt aussortieren. Wählen Sie stattdessen eine Versicherung aus, die es Ihnen auf einfachste Weise ermöglicht, privatärztliche Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Viele Versicherer bieten mittlerweile zum Beispiel eine eigene Chipkarte an, die Sie im Kranken­haus vorzeigen können.

Behandlung in gemischten Anstalten: Kranken­häuser, die Reha und Kuren anbieten sind nicht in jedem Versicherungstarif inbegriffen. Wer sich in einem solchen Kranken­haus behandeln lassen will, der sollte vorher prüfen, ob die Versicherung die Kosten übernimmt. Ausnahmen sind die Notfalleinlieferung oder der Fall, dass der Patient bei einem Aufenthalt in einer solchen Klinik erkrankt. Besondere Vorsicht sollten Bewohner von Kurorten walten lassen, in denen es nur ein Kurkrankenhaus gibt. Sie sollten sich bei der Versicherung darüber informieren, ob Behandlungen in diesem Kranken­haus übernommen werden.

Kleine Eingriffe: Achten Sie außerdem darauf, dass auch ambulante Eingriffe, die nur wenig Zeit in Anspruch nehmen und es Ihnen ermöglichen, noch am selben Tag das Kranken­haus zu verlassen, in der Police abgedeckt sind. Dann kann auch bei diesen Behandlungen ein Spezialist zu Rate gezogen werden.

Keine Leistung im Ausland: Kranken­hauszusatz­versicherungen gelten nicht im Ausland, da sie an die gesetzlichen Kranken­kassen gebunden sind. Wer auch für den Kranken­hausaufenthalt im Ausland vorsorgen möchte, muss dies im Rahmen einer Auslandsreisekranken­versicherung regeln.

Tipp: Bei Afilio finden Sie noch mehr Ratgeber zu Versicherungen – z. B. zur Rechtsschutz­versicherung und zur Berufsunfähigkeits­versicherung.

Quellen

Franziska Saß

Franziska Saß ist seit April 2020 Content Managerin bei Afilio. Die studierte Journalistin hat über mehrere Jahre frei für verschiedene Tageszeitungen geschrieben und war anschließend in verschiedenen Unternehmen im Content Management tätig. Bei Afilio schreibt sie vor allem Ratgeberartikel zu wichtigen Vorsorge­dokumenten, Versicherungen und Pflege.

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