24-Stunden-Pflege: Intensive Betreuung im eigenen Zuhause


Pflegebedürftigkeit kann ebenso plötzlich wie unerwartet entstehen, etwa durch einen Unfall oder Krankheit. Auf den Betroffenen kommen entscheidende Veränderungen in seiner gesamten Lebensführung zu. Gut für viele Betroffene: Auch bei akuter Pflegebedürftigkeit ist es möglich, in den eigenen Wänden zu bleiben. Möglich macht das die 24-Stunden-Pflege.
- Durch 24-Stunden-Pflege ist intensive Pflege von Pflegebedürftigen gewährleistet.
- Angesichts der hohen Stundenzahl und der dabei entstehenden Kosten kommen oft ausländische Pflegekräfte zum Einsatz, die in vielen Fällen mit Pflegebedürftigen gemeinsam im selben Haushalt leben.
- Die Pflegekraft ist zwar immer in Reichweite, benötigt allerdings auch geregelte Arbeitszeiten und Erholungsphasen wie Arbeitnehmer in anderen Berufen.
- Wer intensive und dauerhafte Pflege benötigt, muss mehrere Betreuungs- und Pflegekräfte beschäftigen, die sich mit der Pflege abwechseln, oder ein kombiniertes Betreuungsangebot in Anspruch nehmen.
Was ist 24-Stunden-Pflege?
Wer auf Hilfe im Alltag angewiesen ist, aber zu Hause wohnen bleiben möchte, benötigt dauerhaft Unterstützung. Viele Pflegebedürftige setzen dabei auf eine Pflege- oder Betreuungskraft, die mit im Haushalt wohnt und Tag und Nacht vor Ort ist. Dadurch ist eine intensive Betreuung des Pflegebedürftigen möglich, ohne dass er seine gewohnte Umgebung verlassen und in ein Pflegeheim ziehen muss. Die Betreuungs- oder Pflegekraft hilft bei alltäglichen Verrichtungen und Bedürfnissen (etwa im Rahmen der Grundpflege), aber auch bei Ernährung, ggf. auch der künstlichen Ernährung, und im Haushalt.
Immer häufiger übernimmt die 24-Stunden-Pflege eine Betreuungs- oder Pflegekraft aus Osteuropa. Da die wenigsten dieser Pflegekräfte auch die entsprechende fachlichen Voraussetzungen als examinierte Pflegekräfte erfüllen, dürfen sie in Deutschland keine medizinische Behandlungspflege durchführen. Lediglich Maßnahmen der Grundpflege können von ihnen übernommen werden. In solchen Fällen ist es richtiger, von einer 24-Stunden-Betreuung zu sprechen.
Wo kann eine 24-Stunden-Pflege beantragt werden?
Tatsächlich gibt es keinen sozial- und betreuungsrechtlich fixierten Passus einer 24-Stunden-Pflege. Vielmehr handelt es sich in den allermeisten Fällen um eine Kombination verschiedener Pflege- und Betreuungsoptionen, die gemeinsam eine 24-Stunden-Betreuung ergeben. Diese beinhalten in der Regel Leistungen nach SGB XI, für deren Beantragung und Bewilligung ein Pflegegrad Voraussetzung ist. Üblicherweise ist das wenigstens Pflegegrad 2, denn bei geringerer Bemessung des Pflegegrads (Pflegegrad 1) besteht noch kein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Diese bilden aber die finanzielle und damit auch organisatorische Grundlage einer auf Dauer angelegten Pflege in den eigenen vier Wänden. Das Pflegegeld ist ein monatlich festgelegter Betrag, der sich nach der Höhe des Pflegegrads bemisst, über seinen Einsatz kann der Betroffene frei entscheiden. Pflegesachleistungen sind Leistungen professioneller Dienste der ambulanten Pflege, die direkt mit der zuständigen Pflegekasse (oder der privaten Pflegeversicherung bei Privatversicherten) abgerechnet werden.
Liegt ein Pflegefall vor, wird die Grundpflege in den allermeisten Fällen von pflegenden Angehörigen oder sogenannten „polnischen Pflegekräften“ geleistet, während die medizinische Behandlungspflege von einem Pflegedienst übernommen wird. 24-Stunden-Pflege muss also auf mehreren Wegen beantragt und ins Werk gesetzt werden: Über einen Antrag auf Pflegegeld, auf Pflegesachleistungen (gemeinsam mit dem entsprechenden Dienstleister) und/oder im Rahmen von „Kombileistungen”, also einer Kombination beider Leistungsarten. Zur Absicherung von nächtlichen Ruhezeiten kann zusätzlich ein Hausnotruf als Maßnahme des barrierefreien Wohnens und Bauens angeschafft werden, für das ebenfalls Mittel der Pflegekasse beantragt werden können.
Gibt es feste Arbeitszeiten rund um die Uhr?
Tatsächlich ist der Begriff der 24-Stunden-Pflege bzw. -Betreuung irreführend. Auch in Fällen, in denen die Pflege- oder Betreuungskraft mit dem Pflegebedürftigen zusammen in einem Haushalt wohnt und immer erreichbar ist, arbeitet sie nicht 24 Stunden am Stück. Eine solchermaßen entgrenzte Arbeitsdauer ist zu Recht durch das deutsche Arbeitszeitgesetz untersagt. Auch im eigenen Hause angestellten Pflegekräften stehen Frei- und Ruhezeiten von mehreren Stunden pro Tag zu. Da eine Pflegekraft im Notfall natürlich als erster Ansprechpartner vor Ort ist, handelt es sich beim Betreuungskonzept „24-Stunden-Pflege” konkret um eine Anwesenheits- und Rufbereitschaft rund um die Uhr, nicht um eine tatsächliche Permanentpflege durch eine Einzelperson.
In der Regel gilt für das Pflege- und Betreuungspersonal eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, die über einen kurzen Zeitraum bis auf eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden ausgeweitet werden darf. Mehrarbeitszeiten werden durch Pausen und Ruhezeiten in Höhe der überleisteten Stunden in den nachfolgenden Tagen und Wochen ausgeglichen.
Zwar passt sich die Pflege- oder Betreuungskraft an den Rhythmus des Pflegebedürftigen an, dennoch sollte jeder Haushalt mit einer 24-Stunden-Pflegekraft Arbeitszeiten schriftlich festlegen. Nur so können Ruhe- und Erholungszeiten eingehalten und Nachtarbeitszeiten geplant werden. Zur reinen Arbeitszeit gehören nicht nur die Ausübung von Tätigkeiten für den Pflegebedürftigen, sondern auch die Anwesenheitszeiten. Neben Ruhezeiten im Laufe des Tages sollte das Pflege- oder Betreuungspersonal mindestens einen freien Tag pro Woche haben. Das ist nicht nur rechtlich geboten, es stellt auch sicher, dass eine Arbeitskraft die Chance auf zwischenzeitliche Erholung hat, um eine gleichbleibende Qualität bei der Betreuung zu gewährleisten.
Besteht konkreter Bedarf an einer tatsächlichen 24-Stunden-Pflege, können auch mehrere Betreuungskräfte beschäftigt werden. Allerdings steigen dadurch auch die Kosten, da sich die gesetzliche Pflegeversicherung nur anteilig an der Pflege beteiligt. Solche finanziellen Lücken lassen sich durch eine private Pflegezusatzversicherung schließen.
Welche Leistungen umfasst die 24-Stunden-Pflege?
Kann die angestellte Pflegekraft keine fachadäquate Ausbildung vorweisen, darf sie nur Aufgaben der Grundpflege durchführen. Das umfasst alle Tätigkeiten der Hygiene, Ernährung und Mobilität des Pflegebedürftigen wie etwa
- Waschen, Zähneputzen und Haarpflege
- Hilfe beim Toilettengang
- Unterstützung bei der Zubereitung des Essens und der Nahrungsaufnahme
- An- und Auskleiden
- Hilfestellungen zur Bewegungsfähigkeit im eigenen Zuhause
- Begleitung bei Besuchen beim Arzt, anderen medizinischen Einrichtungen oder Behördengängen
Wie viel Betreuung notwendig ist, wird durch das Maß der Pflegebedürftigkeit des Betroffenen bestimmt. Ziel ist es, so wenig wie möglich in die Autonomie des Pflegebedürftigen einzugreifen. Betroffene sollen nicht nur selbstständig agieren und ihren Alltag führen, sondern auch geistig gefordert bleiben. Denn gerade wer körperlich eingeschränkt ist, braucht weiterhin kognitive Förderung und soziale Kontakte. Das Pflegepersonal kann dem Pflegebedürftigen niedrigschwellige Beschäftigungsarten und einfache Aufgaben anbieten, etwa Basteln (auch einfachste gemeinsame Haushaltsreparaturen), Spaziergänge, oder Gesellschaftsspiele. Wichtig ist auch, dass Betroffene den Anschluss an die Gesellschaft nicht verlieren. Begleitete Besuche von Freunden oder leichte Bewegungseinheiten können die soziale Integration unterstützen.
Benötigt die betroffene Person medizinische Versorgung, dann übernimmt diese Aufgabe in der Regel ein ambulanter Pflegedienst. Zur medizinischen Behandlungspflege gehören unter anderem die Medikamentengabe, Injektionen oder Verbandswechsel. Entscheiden sich Pflegebedürftige für eine 24-Stunden-Pflege, dann kann die Kombination einer Betreuungskraft mit einem ambulanten Pflegedienst eine umfassende pflegerische und medizinische Versorgung garantieren.
Wie finden Pflegebedürftige eine Pflegekraft?
Ist die Pflegebedürftigkeit kein schleichender Prozess, sondern tritt plötzlich auf, brauchen Betroffene schnell Hilfe. Agenturen, die osteuropäische Pflege- und Betreuungskräfte vermitteln, können zeitnah reagieren. Sie wiederum arbeiten mit Agenturen in zumeist osteuropäischen Ländern zusammen, die umgehend jemanden nach Deutschland schicken.
Betroffene und Angehörige sollten darauf achten, dass die Vermittlungsagentur zuvor auch Bedürfnisse und Wünsche des Betroffenen und seiner pflegenden Angehörigen ermittelt. Während die Bedürfnisse alle Verrichtungen umfassen, bei denen der Pflegebedürftige Hilfestellung benötigt, geht es bei den Wünschen häufig de facto um die Deutschkenntnisse des Pflegepersonals. Je besser, desto teurer ist in der Regel die vermittelte Betreuungskraft. Es spricht für eine Vermittlungsagentur, wenn sie Wert darauf legt, dass beide Parteien zusammenpassen. Schließlich ist Pflege ein intimer und auf Dauer angelegter Prozess, ein menschlich auskömmliches Miteinander zwischen Pflegebedürftigem und Pflegepersonal ist also im Interesse aller Beteiligten.
Alternativ können Betroffene bei ihrer Krankenkasse anfragen, ob sie Pflegekräfte vermittelt. Auch hier sollte ein positiver Umgang zwischen Pflegebedürftigem und Betreuungs- oder Pflegekraft im Mittelpunkt stehen. Grundlegende Fragen, etwa nach der Pflegedauer, sollten ebenfalls vorab übereinstimmend geklärt werden. Viele osteuropäische Pflege- und Betreuungskräfte haben in ihren Heimatländern Familie und kommen nur für die Dauer des Pflegeeinsatzes nach Deutschland. Für solche Fälle sollte rechtzeitig entsprechender Ersatz geplant werden, etwa im Rahmen der Verhinderungspflege.
Welche rechtlichen Aspekte gibt es zu beachten?
Seit 2011 gilt für alle 2004 der EU beigetretenen Mitgliedstaaten Arbeitnehmerfreizügigkeit. So dürfen Menschen aus osteuropäischen Ländern wie Polen, Tschechien, Ungarn oder Estland ohne vorherige Erlaubnis der Arbeitsagentur hier arbeiten. Eine entsprechende Beschäftigung ist also im Grundsatz legal. Seit 2014 gilt die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit auch für Bulgarien und Rumänien, seit 2015 für Kroatien. Die Kosten auch ausländischer Pflegekräfte können Betroffene wenigstens zum Teil von der Pflegekasse übernehmen lassen. Unterschiedlich ist hingegen die Art des Beschäftigungsmodells.
Rechtlich am unproblematischsten ist es, eine osteuropäische Betreuungs- oder Pflegekraft über eine Vermittlungsagentur zu beziehen. Bei diesem sogenannten Entsendemodell ist der Betroffene selbst nicht Arbeitgeber der Pflegekraft, wodurch die damit einhergehenden sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen entfallen. Das eigentliche Arbeitsverhältnis besteht in dieser Konstellation zwischen der Entsendefirma, die mit der deutschen Vermittlungsagentur zusammenarbeitet und der Betreuungs- oder Pflegekraft. Auf diese Weise ist eine Arbeitskraft in ihrem Heimatland sozialversichert und verfügt über eine A1-Bescheinigung als Nachweis der Sozialversicherung.
Was ist die A1-Bescheinigung?
Wer im EU-Ausland arbeitet unterliegt grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er oder sie arbeitet. Sind Arbeitnehmer allerdings nur vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedsland im Rahmen der Entsendung beschäftigt, gilt weiter das Recht des Entsendestaats, in der Regel also ihres Heimatlandes. Mit der A1-Bescheinigung bestätigt ein Arbeitnehmer, ob für ihn das Recht seines Heimatstaats, also des Entsendestaates oder ggf. das Recht eines anderen Staates Staates gilt.
Selbständige Pflegekräfte aus dem Ausland
Pflegebedürftige können aber auch Selbstständige mit Gewerbesitz in Deutschland oder im EU-Ausland beschäftigen. Allerdings sollten sie sich informieren, ob die angestellte Person auch andere Pflegepatienten betreut, denn in einem solchen Falle kann eine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Ist das Gewerbe zudem im EU-Ausland angemeldet, sollten sich Pflegebedürftige unbedingt die A1-Bescheinigung vorlegen und ggf. als beglaubigte Kopie aushändigen lassen. So können sie sichergehen, dass die Pflege- oder Betreuungskraft Sozialabgaben in ihrer Heimat zahlt.
Pflegebedürftige als Arbeitgeber
Alternativ kann der Pflegebedürftige auch selbst als Arbeitgeber auftreten und sein Betreuungspersonal direkt anstellen. Bei diesem klassischen Arbeitgeber-/ Arbeitnehmermodell muss der Arbeitgeber allerdings Pflichten erfüllen. Dazu gehören etwa die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, aber auch die Einhaltung von Erholungszeiten und Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers.
Unabhängig von der Wahl des Beschäftigungsmodells kann bei der 24-Stunden-Pflege nur dann eine Intensivbetreuung gewährleistet werden, wenn mehrere Pflegekräfte beschäftigt werden.