Patienten­verfügung: Rechtssicher online erstellen

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Was ist eine Patienten­verfügung?

Eine Patienten­verfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem Sie Ärzten und Angehörigen mitteilen, welche medizinische und pflegerische Behandlung Sie im Ernstfall wünschen. Die Patienten­verfügung kommt allerdings nur dann zum Einsatz, wenn Sie einwilligungsunfähig sind, anderen Ihre Wünsche also nicht mehr selbst mitteilen können. Das kann der Fall sein, wenn Sie nach einem Unfall bewusstlos sind, im Koma liegen oder durch den schweren Verlauf einer Krankheit nicht mehr in der Lage dazu sind, sich selbst zu äußern.

Die Patienten­verfügung ist für Mediziner, Pflege­kräfte und Angehörige bindend. Die Bindungswirkung entfaltet das Dokument allerdings nur, wenn es hinreichend konkret formuliert und auf die vorliegende Lebens- und Behandlungs­situation anwendbar ist. Gesetzesgrundlage für die Patienten­verfügung ist § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Was gehört inhaltlich in eine Patienten­verfügung?

Die 12 wichtigsten Punkte im Überblick:

  1. Eingangsformel

    Sie geben Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Adresse an und erklären, dass Sie die Patienten­verfügung im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte für den Fall einer zukünftigen Einwilligungsunfähigkeit errichten.

  2. Gesundheitliche Situation

    Im Ernstfall prüft Ihr Bevollmächtigter oder ein gerichtlich bestellter Betreuer, ob die Patienten­verfügung auf Ihre aktuelle Lebens- und Behandlungs­situation zutrifft. Nur wenn das der Fall ist, entfaltet das Dokument seine Bindungswirkung. Die Angabe Ihres aktuellen Gesundheits­zustands räumt Zweifel aus: Ärzte und Angehörige erkennen auf einen Blick, vor welchem Hintergrund Sie die Behandlungs­entscheidungen getroffen haben.

  3. Behandlungs­situationen

    Damit Ihre Patienten­verfügung bindend ist, müssen Sie in dem Dokument konkrete Behandlungs­situationen benennen und sie mit den Festlegungen zu den gewünschten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen verbinden. Relevant sind nur Situationen, die mit einer Einwilligungsunfähigkeit einhergehen können, z. B.:

    • Sie befinden sich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess.
    • Sie befinden sich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit.
    • Sie leiden an einer plötzlich eingetretenen oder fortschreitenden Hirnschädigung z. B. infolge eines Schlaganfalls, eines Unfalls oder einer Demenz-Erkrankung.
  4. Festlegungen zu ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen

    Für die von Ihnen beschriebenen Situationen können Sie anschließend festlegen, ob und in welchem Umfang bestimmte Maßnahmen eingeleitet werden sollen. Vor allem folgende Bereiche sollte Ihre Patienten­verfügung abdecken:

    • lebenserhaltende Maßnahmen
    • Schmerz- und Symptom­behandlung
    • künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr
    • Wiederbelebung
    • künstliche Beatmung

    Grundsätzlich gilt: Alle festgelegten Entscheidungen müssen im Einklang mit der deutschen Rechtsordnung stehen. So ist beispielsweise die aktive Sterbehilfe in Deutschland verboten, Sie können sie somit nicht verfügen. Die passive Sterbehilfe ist jedoch erlaubt. Außerdem können Sie in der Patienten­verfügung Regelungen zur Palliativpflege treffen.

  5. Behandlungs­ort

    Möchten Sie an Ihrem Lebensende in Ihrer gewohnten Umgebung behandelt werden oder im Kranken­haus bzw. Hospiz?

  6. Beistand

    Welche Menschen sollen im Ernstfall benachrichtigt werden, um an Ihrer Seite zu sein? Es kann sich um Familienmitglieder und Freunde, aber z. B. auch um einen Vetreter Ihrer Glaubensrichtung oder einen Seelsorger handeln.

  7. Schweigepflichts­entbindung

    Ärzte dürfen Dritten nur Auskunft über Ihren Gesundheits­zustand geben, wenn Sie ihnen eine ausdrückliche Schweigepflichts­entbindung erteilt haben. Legen Sie hier fest, welcher Arzt welcher Vertrauensperson Auskunft geben darf. Wenn Sie jemandem eine Vorsorge­vollmacht erteilt haben, sind Ärzte gegenüber dieser Person automatisch von der Schweigepflicht entbunden.

  8. Organspende

    Möchten Sie Organe und/oder Gewebe spenden? Achten Sie darauf, dass Ihre Regelungen zur Organspende in der Patienten­verfügung den Angaben im Organspende­ausweis nicht widersprechen.

  9. Anlagen

    Empfehlenswert ist es z. B., eine Erläuterung Ihrer persönlichen Wertvorstellungen beizufügen. Diese kann in uneindeutigen Situationen als Interpretationshilfe dienen.

  10. Dokumentation der Beratung

    Von wem haben Sie sich beim Erstellen der Patienten­verfügung beraten lassen? Mit dieser Angabe bekräftigen Sie, dass Sie die Entscheidungen in Ihrer Patienten­verfügung gründlich durchdacht haben.

  11. Angaben zu weiteren Dokumenten

    Besitzen Sie weitere Vorsorge­dokumente, wie eine Betreuungs­verfügung? Damit auch diese schnell gefunden werden, sollten Sie einen entsprechenden Vermerk in Ihrer Patienten­verfügung machen.

  12. Unterschrift

    Rechtsverbindlich wird die Patienten­verfügung erst durch Ihre Unterschrift. Diese sollten Sie alle zwei Jahre erneuern, damit im Ernstfall keine Zweifel an der Gültigkeit des Dokuments aufkommen.

Gut zu wissen
Kein Wunsch zur aktiven Sterbehilfe

In Deutschland ist die aktive Sterbehilfe verboten. Machen Sie in Ihrer Patienten­verfügung entsprechende Angaben, die den Wunsch nach aktiver Sterbehilfe vermuten lassen, ist das nicht wirksam. Ärzte dürfen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben diesem Wunsch nicht nachkommen.

Worauf muss ich beim Schreiben einer Patienten­verfügung achten?

Beratung zur Patientenverfügung
Allgemeine Angaben wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ helfen niemandem weiter – der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nur präzise formulierte Patienten­verfügungen Bindungswirkung entfalten.

Eine Patienten­verfügung muss schriftlich vorliegen und Ihren Namen, das Datum und Ihre Unterschrift enthalten. Ob Sie das Dokument handschriftlich oder am Computer aufsetzen, bleibt Ihnen überlassen.

Achten Sie darauf, dass Sie präzise Angaben zu den Behandlungs­situationen und den gewünschten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen machen. Sind Ihre Angaben nicht deutlich genug formuliert, ist die Patienten­verfügung unter Umständen nicht gültig – so urteilte der BGH. Zu formulieren, dass Sie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ wünschen, reicht nicht aus: Erst durch die Angabe konkreter Behandlungs­situationen und -maßnahmen wird die Patienten­verfügung bindend.

Falls Sie bereits an einer Erkrankung leiden, ist es sinnvoll, auf Ihr spezifisches Krankheitsbild und die verfügbaren Behandlungs­methoden einzugehen. In unserem Ratgeber erklären wir unter anderem, was bei einer Patienten­verfügung bei Krebs zu beachten ist.

Patienten­verfügung Bundesjustizministerium: Brauche ich für mein Dokument eine Vorlage vom Ministerium?

Das Bundesjustizministerium bietet Ihnen eine Broschüre mit Informationen und passende Textbausteine für Ihre Patienten­verfügung an. Die Vorgaben des BMJV sind auch konform mit den aktuellen Beschlüssen des BGH und bieten daher eine hohe Sicherheit – allerdings auch einen hohen Aufwand. Ihre Patienten­verfügung müssen Sie sich mit Hilfe der Bausteine selbst zusammenbauen und dabei immer wieder nachlesen, wenn Sie Fragen haben. Eine bessere Lösung ist die Patienten­verfügung von Afilio: Sie beantworten online einfache Fragen zu Ihren Wünschen und wir erstellen für Sie automatisch eine gültige, rechtssichere und ebenfalls BGH-konforme Patienten­verfügung. Sie entspricht außerdem den Vorgaben des Bundesjustizministeriums.

Wer darf eine Patienten­verfügung erstellen?

Jeder volljährige und einwilligungsfähige Bürger kann eine Patienten­verfügung verfassen. Einwilligungsfähig bedeutet, dass Sie die Entscheidungen, die Sie in der Patienten­verfügung festhalten bewusst und aus freiem Willen treffen. Außerdem sollten Sie sich der Bedeutung des Dokuments bewusst sein. Auch wenn Sie bereits eine schwere Krankheit haben, können Sie noch eine Patienten­verfügung verfassen – problematisch wird es erst, wenn Sie bereits an einer fortgeschrittenen Demenz leiden. Denn dann ist oftmals unklar, ob Sie noch einwilligungsfähig sind. Möchten Sie sich dagegen absichern, können Sie Ihre Patienten­verfügung z. B. von Ihrem Hausarzt unterschreiben lassen. Er bestätigt damit, dass Sie zum Zeitpunkt, zu dem Sie das Dokument verfasst haben voll einwilligungsfähig waren.

Übrigens: In anderen Ländern, wie z. B. Österreich ist es bereits Jugendlichen ab 14 erlaubt, eine entsprechende Verfügung aufzusetzen. Deutschen Jugendlichen ist das nicht erlaubt.

Brauche ich eine Patienten­verfügung?

Generell sollte jeder Mensch eine Patienten­verfügung haben, in der er seine Wünsche und Vorstellungen festgehalten hat – auch wenn er gesund ist. Denn durch Unfälle können Sie schnell in eine Lage kommen, in der Angehörige und Mediziner über Ihre Behandlungs­wünsche und Vorstellungen Bescheid wissen müssen.

Wenn Sie keine Patienten­verfügung erstellen, werden im Fall der Fälle womöglich Entscheidungen gegen Ihren Willen getroffen. Darüber hinaus bringen Sie Angehörige und Ärzte in eine schwierige Situation. Zwar besteht keine Pflicht, eine Patienten­verfügung zu erstellen. Doch Sie wahren damit nicht nur Ihr Recht auf Selbstbestimmung, sondern nehmen auch den behandelnden Ärzten und den wichtigen Menschen in Ihrem Leben schwierige Entscheidungen ab.

Die Vorteile der Patienten­verfügung im Überblick:

  • Die Patienten­verfügung ist das Mittel, mit dem Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren, wenn Sie sich nicht mehr selbst äußern können.
  • Sie stellen Ärzten eine Anleitung für die medizinische Behandlung zur Verfügung und erleichtern so die Entscheidungsfindung im Notfall.
  • Sie entlasten Ihre Angehörigen, da diese keine Mutmaßungen darüber anstellen müssen, was Sie sich wünschen, sondern auf Grundlage der Patienten­verfügung in Ihrem Sinne entscheiden können.

Tipp: Warum auch Ehe- und Lebenspaare unbedingt eine entsprechende Verfügung aufsetzen sollten, erfahren Sie in unserem Ratgeber Patienten­verfügung Ehepartner: Vorsorge für Verheiratete.

Was passiert ohne Patienten­verfügung?

Monitoring auf der Intensivstation
Immer wieder gibt es Fälle, in denen Patienten ohne Verfügung lange am Leben erhalten werden, obwohl sie dies womöglich nicht gewollt hätten.

Wenn im Ernstfall keine aktuelle Patienten­verfügung vorliegt, muss ein Bevollmächtigter oder ein vom Gericht bestellter Betreuer gemeinsam mit den behandelnden Ärzten über die anstehende Behandlung des Betroffenen entscheiden. Dasselbe gilt, wenn eine bestehende Patienten­verfügung nicht konkret genug formuliert oder nicht auf die vorliegende Lebens- und Behandlungs­situation anwendbar ist. Zwar sind Ärzte und gesetzliche Vertreter auch in diesem Fall an den Patientenwillen gebunden, jedoch können sie ohne eine schriftliche Verfügung des Betroffenen darüber lediglich mutmaßen. Das Gesetz zur Patienten­verfügung schreibt vor:

„Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.“ (§ 1901a BGB)

Im Zweifel bedeutet das, dass die an der Entscheidung Beteiligten vom Überlebenswillen des Patienten ausgehen und alles medizinisch Mögliche getan wird, um sein Leben zu erhalten – auch um den Preis eines Daseins in vollkommener und anhaltender Abhängigkeit von lebenserhaltenden Maschinen.

Immer wieder kommt es auch zu Gerichtsprozessen, wenn Familienmitglieder bzw. Angehörige und Ärzte unterschiedlicher Auffassung darüber sind, wie der Betroffene behandelt werden sollte. In solchen Fällen werden schwerkranke Patienten manchmal noch über Jahre hinweg am Leben erhalten, obwohl sie dies womöglich für sich abgelehnt hätten. Das Thema Patienten­verfügung und Ethik wird nach wie vor kontrovers diskutiert.

Fallbeispiel
82-jähriger Demenz-Patient ohne Patienten­verfügung wird fünf Jahre am Leben erhalten

Was passieren kann, wenn Sie sich nicht mit dem Thema Patienten­verfügung auseinandersetzen, zeigt der Fall eines 82-jährigen Demenz-Patienten. Der Mann war 2006 an einer schweren Demenz erkrankt, konnte sich nicht mehr bewegen und auch keinen Kontakt mehr zu seinem Umfeld aufnehmen. Eine Patienten­verfügung hatte er nicht verfasst. Der Hausarzt entschied, seinen Patienten über eine Magensonde künstlich zu ernähren und damit sein Leben zu verlängern. Der Sohn des Mannes klagte nach dem Tod seines Vaters und erklärte, dass die künstliche Ernährung ab 2010 „nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens“ geführt habe. Er forderte Schmerzensgeld, was der Bundesgerichtshof in einem Urteil 2019 allerdings ablehnte. Die Richter erklärten, dass ein Weiterleben nicht grundsätzlich als Schaden angesehen werden könne und kein Dritter darüber urteilen könne, ob eine Person weiterleben sollte oder nicht. Hätte der Patient eine entsprechende Verfügung geschrieben, hätte sein Arzt nach seinen Wünschen handeln können.

Das sollten Sie wissen: Eine Patienten­verfügung darf keine Voraussetzung für eine Versicherung oder z. B. die Aufnahme in einem Pflege­heim sein.

Wo bekommt man eine Patienten­verfügung?

Die Patienten­verfügung muss in Schriftform vorliegen und hinreichend präzise formuliert sein. Sie können Sie selbst verfassen, eine Vorlage oder Online-Service dafür nutzen. Sobald Sie das Dokument unterschreiben, ist es wirksam.

Vorsicht!
Nutzen Sie keine Ankreuz-Formulare

Im Netz finden Sie zahlreiche Vorlagen zum Erstellen der Patienten­verfügung. Doch insbesondere Formulare zum Ankreuzen sind nicht dazu geeignet, Ihre persönlichen Behandlungs­entscheidungen abzubilden. Wer sein Dokument mit einer einfachen Vorlage erstellt, läuft Gefahr, dass seine Wünsche unvollständig oder sogar falsch dokumentiert sind. Im schlimmsten Fall ist eine solche Patienten­verfügung schlichtweg ungültig, weil die Angaben nicht präzise genug sind. Eine Vorlage kann ein individuelles Vorsorge­dokument nicht ersetzen! Vorsicht auch bei der Christlichen Patienten­verfügung – sie ist zwar in der Regel gültig, allerdings auch nur ein Ankreuzformular, das viele wichtige Themen nicht umfassend abdeckt.

Unser Patienten­verfügung Vordruck zeigt, wie Ihr Dokument aussehen könnte. Für die eigene Vorsorge sollten Sie ein persönliches Dokument aufsetzen.

Muss eine Patienten­verfügung beglaubigt werden?

Hausarzt berät zur Patientenverfügung
Was in Ihrer Patienten­verfügung steht, sollten Sie sich gut überlegt haben. Lassen Sie sich am besten von Ihrem Hausarzt beraten.

Sie können Ihre Patienten­verfügung ohne Notar machen: Das Dokument muss weder beglaubigt noch beurkundet werden und benötigt lediglich Ihre eigene Unterschrift. Einen Rechtsanwalt aufzusuchen, ist in der Regel ebenfalls nicht notwendig: Sie können ihn zwar hinsichtlich der juristischen Bestimmungen zur Patienten­verfügung konsultieren, Beratungsbedarf besteht jedoch meist vor allem im medizinischen Bereich.

Informieren Sie sich darum am besten zuerst bei Ihrem Hausarzt zur Patienten­verfügung. Er kann Ihnen Auskunft darüber geben, welche Maßnahmen welche Auswirkungen auf Ihre Gesundheit und Ihr zukünftiges Leben haben – Informationen, die Ihnen deutlich mehr beim Erstellen Ihrer Patienten­verfügung helfen. Wenn Sie möchten, können Sie sich außerdem von Ihrem Hausarzt durch eine Unterschrift bestätigen lassen, dass Sie beim Verfassen der Patienten­verfügung einwilligungsfähig waren.

Weil weder Beratung noch Beglaubigung oder Beurkundung vorgeschrieben sind, können Sie eine Patienten­verfügung prinzipiell kostenfrei erstellen. Welche Ausgaben sich für ein wirklich gutes Vorsorge­dokument dennoch lohnen, erfahren Sie in unserem Ratgeber zu den Kosten der Patienten­verfügung.

Müssen sich Ärzte an meine Patienten­verfügung halten?

Grundsätzlich müssen sich Ärzte und Ihre Angehörigen an das halten, was Sie in der Patienten­verfügung niedergelegt haben. Das Dokument ist für sie rechtlich bindend, sofern es rechtsgültig ist. Wichtig ist allerdings zu wissen, dass die Patienten­verfügung sehr präzise verfasst sein muss, um Ärzten möglichst genaue Anweisungen zu geben, wie sie im Ernstfall handeln sollen. Allerdings können Sie hier nicht jeden Fall abbilden – aus diesem Grund ist es sinnvoll, Wertvorstellungen in die Patienten­verfügung aufzunehmen und genau zu schildern, wann Ihr Leben für Sie lebenswert ist und wann eine Grenze überschritten ist. So können Ärzte und Angehörige in Fällen, die nicht konkret abgebildet sind, trotzdem in Ihrem Sinne entscheiden.

Sonderfall Notarzt: Müssen Sie von einem Notarzt-Team behandelt werden, kann oft nicht sichergestellt werden, dass Ärzte die Wünsche aus Ihrer Patienten­verfügung befolgen können. Oftmals entscheiden wenige Minuten über Leben und Tod. Sofern keine angehörige Person vor Ort ist, die die Patienten­verfügung durchsetzt, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Ihre Vorsorge­dokumente erst im Kranken­haus zum Einsatz kommen.

Bundes­verfassungs­gericht stärkt Patienten­verfügung
Aktuelles Urteil vom August 2021

Das Bundes­verfassungs­gericht hat im August 2021 in einem aktuellen Urteil noch einmal festgelegt, dass die Patienten­verfügung nicht nur zur Kenntnis genommen werden darf, sondern für Ärzte und Angehörige bindend ist. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag Bundes­verfassungs­gericht: Patienten­verfügung ist bindend.

Wie lange ist eine Patienten­verfügung gültig?

Die Gültigkeit einer Patienten­verfügung ist grundsätzlich unbegrenzt. Achten Sie aber darauf, dass das Vorsorge­dokument stets Ihre aktuellen Behandlungs­entscheidungen widerspiegelt. Eine regelmäßige Erneuerung der Unterschrift ist nicht zwingend notwendig, verdeutlicht im Ernstfall aber Ärzten und Angehörigen, dass Sie Ihren Willen nicht zwischenzeitlich geändert haben.

Besonders wenn eine Behandlung in einer Klinik bevorsteht, sollten Sie eine Patienten­verfügung erstellen oder Ihr Dokument aktualisieren. Wir erklären Ihnen in unserem Beitrag Patienten­verfügung im Kranken­haus: Was Sie vorab regeln sollten warum das so wichtig ist.

Gilt die Patienten­verfügung in jedem Bundesland?

Egal wo Sie leben: Die Patienten­verfügung gilt – sofern Sie richtig formuliert ist – in jedem Bundesland. In vielen Bundesländern bieten Ministerien, wie das Bayerische Staatsministerium der Gesundheit oder der Justiz, eigene Patienten­verfügungen an. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern: Um ein gültiges Dokument zu haben, müssen Sie diese Vorlagen nicht nutzen. Eine gute Patienten­verfügung ist deutschlandweit gültig und begleitet Sie ein Leben lang, egal wohin es Sie zieht. Die Patienten­verfügung von Afilio entspricht allen gültigen Standards, ist BGH-konform und rechtssicher. Sie wird somit auch in Bayern, Hessen, Sachsen, Thüringen, Berlin, Hamburg und allen anderen Bundesländern anerkannt.

Kann ich meine Patienten­verfügung ändern oder widerrufen?

Natürlich können Sie Ihre Patienten­verfügung jederzeit ohne Begründung ändern. Dazu genügt es schon, Änderungen handschriftlich hinzuzufügen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. So kommt kein Zweifel an der Urheberschaft auf. Streichungen aus dem Text sind ebenfalls möglich. Wichtig ist, dass Ärzte und Betreuer im Fall der Fälle beim Lesen erkennen, was Ihren derzeitigen Vorstellungen entspricht. Je größer die Anzahl der Änderungen, Streichungen und Ergänzungen, desto schwieriger lässt sich dies einschätzen. Setzen Sie darum bei mehreren Überarbeitungen lieber eine neue Patienten­verfügung auf.

In diesen Fällen ist es sinnvoll, die Patienten­verfügung zu ändern oder zu widerrufen:

  • bei einer schweren Erkrankung
  • bei Veränderung der Lebensumstände (z. B. Heirat, Scheidung, Umzug in ein Alten- oder Pflege­heim)
  • Komplikationen bei einer bereits bestehenden Erkrankung
  • Änderungen bei medizinischen Therapiemethoden
  • Sie möchten eine neue Vertrauensperson benennen

Ihre Patienten­verfügung können Sie außerdem jederzeit formlos widerrufen. Der Widerruf kann schriftlich oder verbal erfolgen, auch mit Gesten wie Kopfschütteln oder -nicken können Sie Ihre Patienten­verfügung jederzeit widerrufen, sogar in einer akuten Behandlungs­situation. Voraussetzung ist, dass Sie zu dem Zeitpunkt noch einwilligungsfähig sind. Sind Sie das, z. B. aufgrund einer Demenz, nicht, muss in einem solchen Fall Ihr Bevollmächtigter oder ein Betreuer entscheiden, was zu tun ist. In der Regel wird er sich für das entscheiden, was Sie bei vollem Bewusstsein in Ihrer Patienten­verfügung festgehalten haben.

Wichtig: Kein Betreuer oder Bevollmächtigter kann eigenmächtig Ihre Patienten­verfügung widerrufen.

Hinterlegte Versionen nicht vergessen!
Stellen Sie sicher, dass alle Dokumente aktuell sind

Wird eine Patienten­verfügung geändert oder widerrufen, kann das vorherige Dokument vernichtet werden. Wichtig ist, Exemplare, die z. B. beim Hausarzt oder Angehörigen hinterlegt wurden, zu vernichten oder durch die aktuelle Version zu ersetzen. Zur Sicherheit können Sie auch noch einmal schriftlich mit Vermerk des Datums festhalten, welche Patienten­verfügung die einzige und aktuell gültige Version ist, bzw. dass Sie Ihre Patienten­verfügung widerrufen.

Welche weiteren Vorsorge­dokumente benötige ich?

Eine Patienten­verfügung allein reicht nicht aus. Erstellen Sie unbedingt auch eine Vorsorge­vollmacht, in der Sie eine oder mehrere Vertrauens­personen zu Bevollmächtigten erklären. Denn anders als häufig angenommen dürfen ohne ein solches Dokument weder der Ehe- oder Lebenspartner noch die eigenen Kinder für den Betroffenen entscheiden. Setzen Sie das Dokument rechtzeitig auf, gehen Sie sicher, dass im Ernstfall Ihre engsten Vertrauten für die Umsetzung Ihrer Wünsche Sorge tragen. Andernfalls bestimmt das zuständige Betreuungs­gericht einen gesetzlichen Vertreter – das kann eine Person aus Ihrem näheren Umfeld, aber auch ein fremder Berufsbetreuer sein.

Falls Sie sich zusätzlich absichern möchten oder keine Vertrauensperson haben, der Sie eine Vollmacht erteilen möchten, ist eine Betreuungs­verfügung empfehlenswert. Darin können Sie Personen für das Amt des Betreuers vorschlagen oder sie davon ausschließen. So kann das Gericht Ihre Wünsche bei der Wahl eines gesetzlichen Vertreters berücksichtigen.

Hier erfahren Sie mehr zum Unterschied zwischen Patienten­verfügung, Vorsorge­vollmacht und Betreuungs­verfügung.

Wo sollte ich meine Vorsorge­dokumente aufbewahren?

Entscheidend ist, dass Ihre Patienten­verfügung im Ernstfall schnell auffindbar ist. Das Original oder eine Kopie sollten Sie an einem sicheren Ort bei sich zu Hause verwahren. Empfehlenswert ist, das Dokument außerdem an folgenden Orten zu hinterlegen:

Vertrauens­personen

Ihre Vertrauens­personen sollten die Patienten­verfügung im Original oder als Kopie erhalten. Im Idealfall handelt es sich dabei um Ihre Vorsorge-Bevollmächtigten.

Hausarzt

Die Patienten­verfügung können Sie außerdem bei Ihrem Hausarzt hinterlegen. So hat er alle Unterlagen direkt zur Hand, wenn er im Fall der Fälle in Ihre Behandlung einbezogen wird.

Zentrales Vorsorge­register der Bundes­notarkammer

Einen staatlichen Auftrag zur Registrierung von Vorsorge­verfügungen hat das Zentrale Vorsorge­register der Bundes­notarkammer (ZVR). Sie können Ihre Patienten­verfügung gegen eine Gebühr vom ZVR registrieren lassen, allerdings nur in Verbindung mit einer Vorsorge­vollmacht und/oder Betreuungs­verfügung. Wichtig: Sie hinterlegen beim ZVR nicht die Vorsorge­dokumente selbst, darum müssen Sie anderweitig sicherstellen, dass Ärzte und Angehörige den Inhalt Ihrer Patienten­verfügung kennen.

Afilio

Zwei Personen betrachten die Patientenverfügung von Afilio
Die Patienten­verfügung von Afilio wurde mit Ärzten und Anwälten entwickelt und entspricht den Vorgaben des Bundesgerichtshofes.

Bei Afilio können Sie Ihre Patienten­verfügung in wenigen Schritten online erstellen und erhalten als AfilioPlus Mitglied sogar eine Karte mit einem Code für den Notfallabruf. Damit können Ärzte und Vertrauens­personen den Inhalt Ihrer Patienten­verfügung online einsehen. So gehen Sie sicher, dass Ihre Dokumente im Ernstfall sofort gefunden werden.

Ausführliche Informationen dazu, wie Sie Ihre Patienten­verfügung richtig aufbewahren, bekommen Sie in unserem Beitrag Patienten­verfügung hinterlegen: So ist sie immer griffbereit. Zusätzlich sollten Sie immer einen Hinweis auf den Aufbewahrungsort Ihrer Patienten­verfügung bei sich haben, wie zum Beispiel eine Notfallkarte.

Patienten­verfügung von Afilio

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • rechtssicher und BGH-konform
  • gültig ohne Rechtsanwalt oder Notar
  • in wenigen Schritten per Klick erstellt
  • Änderung und Widerruf jederzeit möglich

Für AfilioPlus-Mitglieder inklusive:

  • Registrierung im Zentralen Vorsorge­register
  • Notfallkarte für den Notfallabruf durch Vertrauens­personen und Ärzte
  • Postversand Ihrer Dokumente
  • Benachrichti­gung bei Rechts­änderungen
Haben wir Sie überzeugt?

Dann erstellen Sie jetzt Ihre Patienten­verfügung mit Afilio!

Quellen

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