Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich für Pflegebedürftige


- Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben grundsätzlich alle Pflegebedürftigen, die über einen anerkannten Pflegegrad verfügen und in der häuslichen Pflege betreut werden.
- Der Zuschuss in Höhe von 125 Euro können Pflegebedürftige nutzen, um notwendige Unterstützung im Alltag zu finanzieren.
Entlastungsbetrag: Was ist das?
Der Entlastungsbetrag, auch Entlastungsbeitrag genannt, ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung. Die Unterstützung können alle Menschen in Anspruch nehmen, die über einen anerkannten Pflegegrad verfügen und häuslich gepflegt werden. Den Entlastungsbetrag können Pflegebedürftige für Leistungen nutzen, die zum Beispiel im Rahmen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder von zugelassenen ambulanten Pflegediensten erbracht werden. Nimmt der Pflegebedürftige andere Unterstützungsangebote in Anspruch, die nach Landesrecht anerkannt sind, kann er den Entlastungsbeitrag auch dafür einsetzen. Ebenfalls möglich ist es, das Geld einzusetzen, um Angehörige, die die häusliche Pflege übernehmen, zu entlasten.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag wurde mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) im Jahr 2017 erhöht: Er beträgt derzeit 125 Euro monatlich.
Gut zu wissen: Das zum 1. Januar 2017 verabschiedete PSG II brachte weitreichende Veränderungen für die Pflege in Deutschland mit sich – die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs orientiert sich mehr an den Bedürfnissen des Einzelnen und lässt eine individuellere Beurteilung des Pflegebedarfs durch Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder des medizinischen Dienstes der Privaten Krankenversicherung MEDICPROOF zu. Um die Erhöhung der monatlichen Pflegeleistungen zu finanzieren, wurde der Beitragssatz für die Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte angehoben.
Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Der Entlastungsbeitrag wurde 2017 mit dem Pflegestärkungsgesetz angehoben. Gemäß § 45b, elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist der Entlastungsbetrag „zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“
Der Entlastungsbeitrag kann zur Finanzierung der folgenden Leistungen verwendet werden:
- Tagespflege oder Nachtpflege
- Unterbringung und Mahlzeiten in der Tagespflege
- Kurzzeitpflege
- Pflege durch ambulante Pflegedienste (gemäß § 36 SGB XI)
- Angeboten zur Unterstützung im Alltag (gemäß § 45a SGB XI)
- Stundenweise Entlastung für private Pflegepersonen, wie zum Beispiel Freunde und Angehörige
- Betreuungsleistungen und Beschäftigungsangebote
- Vermittler für Entlastungs- und Betreuungsleistungen
- Haushaltshilfen
- Begleitpersonen für die Alltagsbewältigung
- Pflegebegleitung
Betroffene mit Pflegegrad 1 haben grundsätzlich keinen Anspruch auf teilstationäre Pflege, wie Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege. Sie können jedoch ihren Entlastungsbetrag dazu nutzen, wenigstens im Rahmen der 125 Euro eine teilstationäre Pflege zu realisieren. Allen anderen pflegebedürftigen Personen stehen für teilstationäre Pflege oder die Pflege durch einen Pflegedienst sogenannte Pflegesachleistungen zu. Sie können ihren Entlastungsbetrag in der Regel für andere Angebote der Pflege nutzen.
Info: Alle Leistungen, die ein Pflegedienst im Rahmen der Körperpflege erbringt, können nicht über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Dabei handelt es sich zum Beispiel um das An- und Auskleiden oder die Unterstützung beim Toilettengang. Diese Leistungen sind ausschließlich über Pflegesachleistungen finanzierbar.

Wer hat Anspruch auf Entlastungs-leistungen?
Auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 Anspruch. Bei der Wahl der Leistungen ist entscheidend, dass die entsprechende Entlastungsleistung als solche im jeweiligen Bundesland anerkannt ist.
Genügt der Standardbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich nicht, können Betroffene auch Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen überführen. Bis zu 40 Prozent vom Betrag für Pflegesachleistungen können so für Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden. Betroffene, die nicht den vollen Betrag für Sachleistungen ausschöpfen, können so zusätzliche Gelder bekommen, um Angehörige zu entlasten oder ihren Alltag zu erleichtern. Allerdings ist die Umwidmung an die Bewilligung durch die eigene Pflegekasse gebunden.
Versicherten mit Pflegegrad 1 steht nur die monatliche Pauschale von 125 Euro zu. Erst mit Pflegegrad 2 oder einem der höheren Pflegegrade können zusätzlich zum Entlastungsbetrag auch weitere Pflegeleistungen wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen beantragt werden.
Mehr zu den gesetzlichen Regelungen zur Pflege erfahren Sie in unserem Beitrag Gesetze zur Pflege: Die rechtlichen Grundlagen.
Entlastungsbetrag beantragen
Der Entlastungsbetrag steht Pflegebedürftigen zu, wird allerdings nicht automatisch an sie ausgezahlt. Wer ihn nutzen möchte, muss ihn zwingend bei der Pflegekasse beantragen. Allerdings muss der Antrag nicht gestellt werden, bevor der Betroffene eine Leistung in Anspruch nimmt. Es reicht aus, nach der Inanspruchnahme einer Leistung den Antrag und die entsprechenden Rechnungen bei der Pflegekasse einzureichen. Die Pflegekasse zahlt nicht automatisch den Höchstbetrag von 125 Euro aus, sondern erstattet nur die Kosten, die tatsächlich bei der Nutzung der entsprechenden Angebote angefallen sind. Schöpft der Betroffene den Anspruch in einem Monat nicht voll aus, verfällt er nicht. Der Betroffene hat bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit, Restbeträge für Leistungen der Pflege und Betreuung geltend zu machen.
Wenn Pflegebedürftige einen zertifizierten Pflegedienst beauftragen, der direkt mit der privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung abrechnen kann, müssen sie keine Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen. Sie benötigen lediglich eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Empfang des Entlastungsbetrages. Der Pflegedienst kann seine Leistungen dann direkt mit der Pflegeversicherung abrechnen. Diese Variante steht allerdings nur gesetzlich Versicherten zur Verfügung.