Entlastungs­betrag: 125 Euro monatlich für Pflege­bedürftige

von Franziska Saß
25.02.2021 (aktualisiert: 25.02.2021)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Anspruch auf den Entlastungs­betrag haben grundsätzlich alle Pflege­bedürftigen, die über einen anerkannten Pflege­grad verfügen und in der häuslichen Pflege betreut werden.
  • Der Zuschuss in Höhe von 125 Euro können Pflege­bedürftige nutzen, um notwendige Unterstützung im Alltag zu finanzieren.

Entlastungs­betrag: Was ist das?

Der Entlastungs­betrag, auch Entlastungsbeitrag genannt, ist eine finanzielle Leistung der Pflege­versicherung. Die Unterstützung können alle Menschen in Anspruch nehmen, die über einen anerkannten Pflege­grad verfügen und häuslich gepflegt werden. Den Entlastungs­betrag können Pflege­bedürftige für Leistungen nutzen, die zum Beispiel im Rahmen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder von zugelassenen ambulanten Pflege­diensten erbracht werden. Nimmt der Pflege­bedürftige andere Unterstützungsangebote in Anspruch, die nach Landesrecht anerkannt sind, kann er den Entlastungsbeitrag auch dafür einsetzen. Ebenfalls möglich ist es, das Geld einzusetzen, um Angehörige, die die häusliche Pflege übernehmen, zu entlasten.

Wie hoch ist der Entlastungs­betrag?

Der Entlastungs­betrag wurde mit dem zweiten Pflege­stärkungsgesetz (PSG II) im Jahr 2017 erhöht: Er beträgt derzeit 125 Euro monatlich.

Gut zu wissen: Das zum 1. Januar 2017 verabschiedete PSG II brachte weitreichende Veränderungen für die Pflege in Deutschland mit sich – die Einführung eines neuen Pflege­bedürftigkeitsbegriffs orientiert sich mehr an den Bedürfnissen des Einzelnen und lässt eine individuellere Beurteilung des Pflege­bedarfs durch Gutachter des Medizinischen Dienstes der Kranken­versicherung (MDK) oder des medizinischen Dienstes der Privaten Kranken­versicherung MEDICPROOF zu. Um die Erhöhung der monatlichen Pflege­leistungen zu finanzieren, wurde der Beitragssatz für die Pflege­versicherung um 0,2 Prozentpunkte angehoben.

Wofür kann der Entlastungs­betrag verwendet werden?

Der Entlastungsbeitrag wurde 2017 mit dem Pflege­stärkungsgesetz angehoben. Gemäß § 45b, elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist der Entlastungs­betrag „zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflege­nde sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflege­bedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“

Der Entlastungsbeitrag kann zur Finanzierung der folgenden Leistungen verwendet werden:

  • Tagespflege oder Nachtpflege
  • Unterbringung und Mahlzeiten in der Tagespflege
  • Kurzzeitpflege
  • Pflege durch ambulante Pflege­dienste (gemäß § 36 SGB XI)
  • Angeboten zur Unterstützung im Alltag (gemäß § 45a SGB XI)
  • Stundenweise Entlastung für private Pflege­personen, wie zum Beispiel Freunde und Angehörige
  • Betreuungsleistungen und Beschäftigungsangebote
  • Vermittler für Entlastungs- und Betreuungsleistungen
  • Haushaltshilfen
  • Begleitpersonen für die Alltagsbewältigung
  • Pflege­begleitung

Betroffene mit Pflege­grad 1 haben grundsätzlich keinen Anspruch auf teilstationäre Pflege, wie Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege. Sie können jedoch ihren Entlastungs­betrag dazu nutzen, wenigstens im Rahmen der 125 Euro eine teilstationäre Pflege zu realisieren. Allen anderen pflegebedürftigen Personen stehen für teilstationäre Pflege oder die Pflege durch einen Pflege­dienst sogenannte Pflege­sachleistungen zu. Sie können ihren Entlastungs­betrag in der Regel für andere Angebote der Pflege nutzen.

Info: Alle Leistungen, die ein Pflege­dienst im Rahmen der Körperpflege erbringt, können nicht über den Entlastungs­betrag finanziert werden. Dabei handelt es sich zum Beispiel um das An- und Auskleiden oder die Unterstützung beim Toilettengang. Diese Leistungen sind ausschließlich über Pflege­sachleistungen finanzierbar.

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Pflege­bedürftige erhalten per Entlastungs­betrag Unterstützung für den Alltag Zuhause.

Wer hat Anspruch auf Entlastungs-leistungen?

Auf den Entlastungs­betrag haben alle Pflege­bedürftigen mit Pflege­grad 1 bis 5 Anspruch. Bei der Wahl der Leistungen ist entscheidend, dass die entsprechende Entlastungsleistung als solche im jeweiligen Bundesland anerkannt ist.

Genügt der Standardbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich nicht, können Betroffene auch Pflege­sachleistungen in Entlastungsleistungen überführen. Bis zu 40 Prozent vom Betrag für Pflege­sachleistungen können so für Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden. Betroffene, die nicht den vollen Betrag für Sachleistungen ausschöpfen, können so zusätzliche Gelder bekommen, um Angehörige zu entlasten oder ihren Alltag zu erleichtern. Allerdings ist die Umwidmung an die Bewilligung durch die eigene Pflege­kasse gebunden.

Versicherten mit Pflege­grad 1 steht nur die monatliche Pauschale von 125 Euro zu. Erst mit Pflege­grad 2 oder einem der höheren Pflege­grade können zusätzlich zum Entlastungs­betrag auch weitere Pflege­leistungen wie Pflege­geld und Pflege­sachleistungen beantragt werden.

Gesetzliche Grundlagen
Darauf basieren Entlastungs­betrag und Co.

Mehr zu den gesetzlichen Regelungen zur Pflege erfahren Sie in unserem Beitrag Gesetze zur Pflege: Die rechtlichen Grundlagen.

Entlastungs­betrag beantragen

Der Entlastungs­betrag steht Pflege­bedürftigen zu, wird allerdings nicht automatisch an sie ausgezahlt. Wer ihn nutzen möchte, muss ihn zwingend bei der Pflege­kasse beantragen. Allerdings muss der Antrag nicht gestellt werden, bevor der Betroffene eine Leistung in Anspruch nimmt. Es reicht aus, nach der Inanspruchnahme einer Leistung den Antrag und die entsprechenden Rechnungen bei der Pflege­kasse einzureichen. Die Pflege­kasse zahlt nicht automatisch den Höchstbetrag von 125 Euro aus, sondern erstattet nur die Kosten, die tatsächlich bei der Nutzung der entsprechenden Angebote angefallen sind. Schöpft der Betroffene den Anspruch in einem Monat nicht voll aus, verfällt er nicht. Der Betroffene hat bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit, Restbeträge für Leistungen der Pflege und Betreuung geltend zu machen.

Wenn Pflege­bedürftige einen zertifizierten Pflege­dienst beauftragen, der direkt mit der privaten oder gesetzlichen Pflege­versicherung abrechnen kann, müssen sie keine Rechnungen bei der Pflege­kasse einreichen. Sie benötigen lediglich eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Empfang des Entlastungs­betrages. Der Pflege­dienst kann seine Leistungen dann direkt mit der Pflege­versicherung abrechnen. Diese Variante steht allerdings nur gesetzlich Versicherten zur Verfügung.

Quellen

Franziska Saß

Franziska Saß ist seit April 2020 Content Managerin bei Afilio. Die studierte Journalistin hat über mehrere Jahre frei für verschiedene Tageszeitungen geschrieben und war anschließend in verschiedenen Unternehmen im Content Management tätig. Bei Afilio schreibt sie vor allem Ratgeberartikel zu wichtigen Vorsorge­dokumenten, Versicherungen und Pflege.

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