Gesetzliche Pflege­versicherung: Diese Absicherung bekommen Sie

von Franziska Saß
10.03.2022 (aktualisiert: 14.03.2022)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Die gesetzliche Pflege­versicherung ist an die gesetzliche Kranken­kasse angegliedert.
  • Wer gesetzlich krankenversichert ist, zahlt somit auch automatisch einen Beitrag zur Pflege­versicherung.
  • Die gesetzliche Pflege­versicherung unterstützt Sie bei Pflege­bedarf mit verschiedenen finanziellen und gegenständlichen Leistungen.
  • Privatversicherte sind über ihre private Kranken­versicherung in der privaten Pflege­versicherung abgesichert.

Die Gesellschaft wird immer älter: Viele Menschen erreichen heutzutage ein Alter, in dem sie mit hoher Wahrscheinlichkeit pflegebedürftig werden. Das zeigen die aktuellen Zahlen und Daten zur Pflege­versicherung der Bundesregierung. Wer Pflege­dienste oder auch Hilfsmittel und Umbauten in Anspruch nimmt, weiß, dass die Pflege mit hohen Kosten verbunden ist. Die gesetzliche Pflege­versicherung sichert Sie für einen Teil der Pflege­kosten ab.

Was ist die gesetzliche Pflege­versicherung?

Die gesetzliche Pflege­versicherung wird auch als soziale Pflege­versicherung bezeichnet und besteht seit dem 1. Januar 1995. Sie ist an die gesetzliche Kranken­versicherung angegliedert. Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist also automatisch auch pflegeversichert. Aktuell sind etwa 71 Millionen Menschen in Deutschland Mitglied in der gesetzlichen Pflege­versicherung.  Sie bietet eine finanzielle Absicherung für den Pflege­fall und ermöglicht eine gute Pflege.

Immer mehr Menschen erreichen das 80. Lebensjahr. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sie pflegebedürftig werden, auf 32 Prozent, wie eine Berechnung der Pflege­kassen zeigt. Doch wer kümmert sich um die Pflege, wenn die eigenen Kinder berufstätig sind und in einem anderen Bundesland oder gar auf einem anderen Kontinent leben? Hier kommen z. B. ambulante Pflege­dienste als Hilfe in Frage. Die soziale Pflege­versicherung bietet die finanzielle Unterstützung, um diese bezahlen zu können. Sie ist eine sogenannte Teilkosten­versicherung: Sie deckt nicht alle Kosten ab. Einen Teil müssen Betroffene selbst zahlen.

Gut zu wissen: Da es sich bei der Pflege­versicherung um eine Pflicht­versicherung handelt, müssen sich auch Menschen mit einer privaten Kranken­versicherung für den Pflege­fall absichern. Sie sind auch automatisch über ihre Kranken­kasse versichert, können aber auch zu einer anderen Versicherung wechseln.

Junge Pflegekraft misst Blutdruck eines älteren Mannes
Pflege­leistungen kosten viel Geld: Die gesetzliche Pflege­versicherung übernimmt im Pflege­fall einen Teil der Kosten, z. B. für den ambulanten Pflege­dienst.

Leistungen der gesetzlichen Pflege­versicherung

Wer pflegebedürftig wird hat nur dann einen Anspruch auf Leistungen der Pflege­kasse, wenn ein sogenannter Pflege­grad besteht. Diesen müssen Betroffene bei der Pflege­kasse beantragen. Der Pflege­grad bestimmt, wie hoch der Pflege­bedarf ist und ermöglicht entsprechende Pflege­leistungen.

Diese Leistungen können Pflege­bedürftige in Anspruch nehmen:

Pflege­geld: Ein Pflege­geld bekommen Pflege­bedürftige, wenn ihre Angehörigen sie in den eigenen vier Wänden pflegen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflege­grad.

Pflege­sachleistungen: Kommt ein ambulanter Dienst für die Pflege nach Hause, können Pflege­bedürftige die Kosten über die Pflege­sachleistungen abrechnen. Auch hier entscheidet der Pflege­grad über die Höhe der Sachleistungen.

Entlastungs­betrag: Der Entlastungs­betrag beträgt immer 125 Euro und Pflege­bedürftige können ihn z. B. für die Bezahlung von Fahrdiensten, Angehörigen oder Ehrenamtlichen verwenden.

Zuschuss zur stationären Unterbringung im Heim: Wenn die Pflege in den eigenen vier Wänden nicht ausreicht, ist eine Unterbringung im Heim oder betreuten Wohnen eine gute Alternative. Die Kosten dafür übernimmt zum Teil die Pflege­kasse.

Hilfsmittel: Ein Pflege­bedarf ist oftmals mit körperlichen Einschränkungen verbunden. Hilfsmittel zur Fortbewegung oder zur Steigerung der Sicherheit in der eigenen Wohnung übernimmt die Kasse.

Pflege­hilfsmittel: Für die Pflege zuhause brauchen Angehörige auch das passende Material. Pflege­bedürftige haben monatlich Anspruch auf Bettauflagen, Einmalhandschuhe, Masken und andere Pflege­hilfsmittel im Wert von 40 Euro.

Leistungen zur Wohnraum­anpassung: Ein Treppenlift oder eine ebenerdige Dusche können das Sturzrisiko deutlich minimieren. Wohnraumverbessernde Maßnahmen wie diese, be­zuschusst die Pflege­kasse mit bis zu 4.000 Euro.

Verhinderungs­pflege: Pflege­nde Angehörige können durch die Verhinderungs­pflege sicherstellen, dass ihr pflegebedürftiges Familienmitglied auch dann gut gepflegt wird, wenn sie krank werden oder anderweitig für eine kurze Zeit ausfallen.

Kurzzeitpflege: Braucht eine pflegebedürftige Person eine Zeit lang deutlich intensivere Pflege, z. B. nach einem Kranken­hausaufenthalt, kann sie über die Kurzzeitpflege zwischenzeitlich in einem Heim wohnen.

Pflege­beratung und -kurse: Eine kostenlose Pflege­beratung steht allen Menschen zu, die einen Pflege­grad haben. In der Beratung erfahren sie, welche Leistungen sie in Anspruch nehmen und wie Angehörige die Pflege organisieren können. Pflege­nde Angehörige können und müssen in bestimmten Fällen außerdem Kurse wahrnehmen, in denen sie zur Pflege geschult werden.

Finanziell gut abgesichert
So minimieren Sie den Eigenanteil zur Pflege

In der Regel reichen die Leistungen der sozialen Pflege­versicherung nicht aus, um alle Kosten für die Pflege zu decken. Denn die Pflege­leistungen sind gedeckelt. Gerade wenn Sie im Alter viel Pflege benötigen, müssen Sie mit hohen Kosten rechnen. Deshalb sollten Sie heute schon an morgen denken und entsprechend für das Alter vorsorgen. Wie Sie am besten investieren und Vermögen aufbauen, erfahren Sie in unserer Analyse zur Alters­vorsorge.

Dafür ist es zu spät? Auch dann können Sie vorsorgen, damit sie nicht alles aus eigener Tasche zahlen müssen. Für diesen Fall gibt es die private Pflege­zusatz­versicherung, die eine gute Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Pflege­versicherung bietet.

Wer hat Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflege­versicherung?

Junges Mädchen im Rollstuhl mit Hund
Auch junge Menschen können pflegebedürftig werden und die Leistungen der Pflege­versicherung in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich kann jede Person, die mindestens sechs Monate auf Pflege angewiesen ist, einen Pflege­grad beantragen. Er ist die Voraussetzung, um Leistungen der gesetzlichen Pflege­versicherung in Anspruch nehmen zu können. Nach der Antragstellung beauftragt die Pflege­kasse den Medizinischen Dienst der Kranken­kassen, kurz MDK. Er führt eine Begutachtung vor Ort durch, bei der er prüft, wie selbstständig die Person, die den Antrag gestellt hat, ist. Anschließend empfiehlt der MDK einen Pflege­grad. Auch wenn es vermehrt ältere Menschen sind, die den Antrag stellen, ist das Alter kein Kriterium, um als pflegebedürftig zu gelten. Auch Kinder, Jugendliche und berufstätige Erwachsene, die aufgrund von Krankheit oder Unfällen Pflege benötigen, bekommen entsprechende Leistungen.

Der einfache Weg zum Pflege­grad

Ein Pflege­grad ist die Voraussetzung für Leistungen der Pflege­kasse. Wir helfen Ihnen dabei, ihn zu beantragen – einfach und schnell mit unserem Online-Formular.

Wer bezahlt die gesetzliche Pflege­versicherung?

Bei angestellten Versicherten zahlen versicherte Person und Arbeitgeber den Beitrag zur gesetzlichen Pflege­versicherung gemeinsam. Der Beitrag für Menschen mit Kindern liegt bei 3,05 Prozent ihres Bruttoeinkommens. Kinderlose zahlen einen Zuschlag und einen damit höheren Beitrag von 3,4 Prozent. Den Zuschlag müssen sie allerdings selbst tragen, hier unterstützt der Arbeitgeber nicht. Sein Anteil liegt immer bei 1,525 Prozent.

Eine Ausnahme besteht in Sachsen: Das Bundesland hat als einziges den Buß- und Bettag als Feiertag. Dafür zahlen Angestellte ein halbes Prozent mehr zur Pflege­versicherung und Arbeitgeber werden entlastet. Ihr Beitrag liegt nur bei 1,025 Prozent, während die Angestellten mit Kindern 2,025 Prozent und ohne Kinder 2,375 Prozent zahlen.

Wer selbstständig ist und sich für die Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung entschieden hat, zahlt seinen Beitrag zur Pflege­versicherung allein. Auch hier sind es 3,05 Prozent für Menschen mit Kindern und 3,4 Prozent für Kinderlose. Auch Rentner bezahlen die Pflege­versicherung allein.

Wer arbeitslos ist, ist ebenfalls abgesichert. Bei Bezug von Arbeitslosengeld I bezahlt die Bundesagentur für Arbeit, bei Arbeitslosengeld II das Jobcenter die Pflege­versicherung.

Was hat sich 2022 in der Pflege­versicherung geändert?

Im vergangenen Jahr 2021 hat die Bundesregierung im Rahmen des Gesundheits­versorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) eine Pflege­reform beschlossen. Die Neuerungen betreffen viele Versicherte.

Erhöhung des Beitrages zur Pflege­versicherung

Wer keine Kinder hat, zahlt seit dem 1. Januar 2022 0,1 Prozent mehr von seinem Gehalt für die Pflege­versicherung. Statt der bisherigen 3,3 Prozent fallen jetzt 3,4 Prozent an, von denen der Arbeitgeber 1,525 Prozent übernimmt. 1,875 Prozent zahlen Angestellte selbst.

Ausgenommen davon sind Versicherte, die vor 1940 geboren oder unter 23 Jahre alt sind sowie Menschen, die Arbeitslosengeld I oder II beziehen.

Höhere Pflege­sachleistungen

Um einen ambulanten Dienst bezahlen zu können, bekommen Pflege­bedürftige Pflege­sachleistungen von der Pflege­kasse. Diese sind seit Januar 5 Prozent höher als bisher. Die aktuellen Werte finden Sie in unserem Artikel zu den Pflege­sachleistungen.

Erhöhung der Leistung für Kurzzeitpflege

Für die Kurzzeitpflege gibt es jetzt ebenfalls mehr Unterstützung von der Kasse: Der jährliche Anspruch steigt um 10 Prozent auf 1774 Euro pro Kalenderjahr. Was Sie damit abrechnen können, erfahren Sie in unserem Beitrag zur Kurzzeitpflege.

Einer älteren Frau werden die Haare gekämmt
Viele Menschen werden zuhause von ihren Angehörigen gepflegt. Nach einem Kranken­hausaufenthalt oder in anderen Phasen, in denen eine intensivere Pflege notwendig ist, können sie über die Kurzzeitpflege auch für einige Wochen im Heim gepflegt werden.

Zuschuss für die Pflege­kosten im Heim

Für die Unterbringung im Heim fallen trotz Unterstützung von der Versicherung hohe Kosten an. Sie setzen sich aus Pflege­kosten, Ausbildungskosten, Investitionskosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung zusammen. Die Pflege- und Ausbildungskosten be­zuschusst die Pflege­kasse zum Teil. Ein Eigenanteil bleibt für die Pflege­bedürftigen. Dieser wird jetzt etwas geringer, denn seit Januar be­zuschusst die Kasse auch den Eigenanteil. Der Zuschuss beginnt bei 5 Prozent und steigt, je länger jemand im Heim lebt. Ab einer Dauer von mehr als 36 Monaten übernimmt die Pflege­versicherung dann 70 Prozent des Eigenanteils. Den Zuschlag bekommen Sie ab Pflege­grad 2 ohne Antrag.

Übergangspflege als neue Leistung

Nach einer Behandlung im Kranken­haus haben viele Menschen einen erhöhten Pflege­bedarf. Diesen können sie z. B. über die Kurzzeitpflege, Reha oder einen ambulanten Pflege­dienst auffangen. Ist keines dieser Angebote verfügbar, hilft die Übergangspflege. Nach Absprache mit dem sozialen Dienst des Kranken­hauses können Betroffene bis zu zehn Tage zusätzlich im Kranken­haus bleiben und sich dort pflegen lassen. Die Kosten übernimmt die Kranken­kasse.

Kostenerstattung über den Tod hinaus

Angehörige haben nach dem Tod einer pflegebedürftigen Person nun bis zu zwölf Monate Zeit, um Kostenerstattungen bei der Pflege­kasse geltend zu machen. Das ist z. B. der Fall, wenn ein ambulanter Dienst die Rechnung für die Pflege erst nach dem Tod stellt. Die Kasse genehmigt Erstattungen für Kosten für die Verhinderungs­pflege, Entlastungsleistungen, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und für bestimmte Pflege­hilfsmittel. Voraussetzung dafür ist, dass der Dienstleister die Leistung vor dem Tod der versicherten Person erbracht hat.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die gesetzliche Pflege­versicherung?

Wer Kinder hat, leistet einen Beitrag von 3,05 Prozent. Diesen teilen sich Angestellte mit ihrem Arbeitgeber zu gleichen Teilen, also je 1,525 Prozent. Im Januar 2022 wurde der Beitrag zur Pflege­versicherung für kinderlose Versicherte erhöht. Für sie gilt der erhöhte Beitragssatz von 3,4 Prozent. Arbeitgeber bezahlen auch hier nur 1,525 Prozent. Den Zuschlag für Kinderlose müssen Angestellte selbst zahlen.

Wann lohnt sich eine private Pflege­versicherung?

Die private Pflege­versicherung müssen nur privat versicherte Menschen abschließen, da sie nicht gesetzlich abgesichert sind. Sie wird oft mit der Pflege­zusatz­versicherung verwechselt, die alle abschließen können. Sie kann auch für gesetzlich Versicherte einen ergänzenden Schutz bieten. Die gesetzliche Pflege­versicherung ist nur eine Teilkosten­versicherung und deckt somit nicht alle Kosten der Pflege ab. Die Pflege­zusatz­versicherung lohnt sich, um die so entstandene Pflege­lücke zu schließen.

Quellen

Franziska Saß

Franziska Saß ist seit April 2020 Content Managerin bei Afilio. Die studierte Journalistin hat über mehrere Jahre frei für verschiedene Tageszeitungen geschrieben und war anschließend in verschiedenen Unternehmen im Content Management tätig. Bei Afilio schreibt sie vor allem Ratgeberartikel zu wichtigen Vorsorge­dokumenten, Versicherungen und Pflege.

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