Pflegefinanzierung ohne Pflegekasse: Hier bekommen Sie Hilfe


- Können Pflegebedürftige die Kosten für ihre Pflege nicht aus eigenen Mitteln zahlen, können sie Hilfe zur Pflege beim Finanzamt beantragen. Auch Menschen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, können diese Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Durch Hilfe zur Pflege werden die gleichen Leistungen abgedeckt, wie durch die Pflegeversicherung.
- Verdienen die Kinder von Pflegebedürftigen mehr als 100.000 Euro brutto jährlich, sind sie verpflichtet, sich an den Pflegekosten der Eltern zu beteiligen.
- Für Menschen, die ihr Haus oder ihre Wohnung barrierearm umbauen wollen, beispielsweise um Pflege zu Hause zu ermöglichen, gibt es eine Förderung der KfW Bank.
Jeder kann durch Alter oder Krankheit pflegebedürftig werden. Die meisten Menschen wünschen sich in dieser Situation eine häusliche Pflege oder Unterbringung in einem guten Pflegeheim. Für die Kosten springt in der Regel die private oder gesetzliche Pflegeversicherung ein – allerdings deckt sie nicht alle Kosten ab. Den Rest müssen die Betroffenen selbst zahlen. Zudem gibt es Personengruppen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben. In diesem Ratgeber stellen wir Ihnen drei Alternativen vor, mit denen Sie Pflegekosten ohne Hilfe der Pflegekasse stemmen können.
1. Hilfe zur Pflege: Finanzierung durch das Sozialamt
Hilfe zur Pflege ist eine Sozialleistung, mit der pflegebedürftige Personen unterstützt werden, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Sie ist Teil der Sozialhilfe und im Sozialgesetzbuch XII gesetzlich geregelt.

Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?
Oft reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um die hohen Kosten für Pflege zu zahlen. In diesem Fall können Pflegebedürftige oder die Angehörigen Sozialhilfe beantragen. Auch Personengruppen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, werden durch das Sozialamt unterstützt. Darunter fallen Personen, die nicht pflegeversichert sind oder deren Pflegebedarf nach der Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, kurz MDK, für weniger als sechs Monate besteht, jedoch nicht durch andere Sozialversicherungen übernommen wird.
Damit sich das Sozialamt an den Kosten beteiligt, müssen einige weitere Bedingungen erfüllt werden. Es muss eine Pflegebedürftigkeit gemäß § 61a SGB XII vorliegen und der Pflegegrad muss gemäß § 61b SGB XII festgestellt werden. Eine Pflegebedürftigkeit besteht, wenn eine Person körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen hat, durch die sie im Alltag Hilfe durch andere benötigt. Außerdem muss eine Bedürftigkeit vorliegen, das heißt weder die Pflegebedürftigen noch deren Ehepartner verfügen über genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflege zu bezahlen. Das Sozialamt prüft die finanzielle Situation der Antragsteller.
Welche Leistungen gibt es?
Das Sozialamt zahlt alle Leistungen, die von der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehen sind. Hierbei gilt, je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen stehen einer Person zu. Die Hilfe zur Pflege umfasst ambulante Hilfen wie häusliche Pflege, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Pflegegeld; teilstationäre Hilfe in Tagesstätten sowie stationäre Hilfen wie Kurzzeitpflege, im Hospiz und Heimpflege. Allerdings gibt es diese Leistungen erst ab Pflegegrad 2. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können lediglich Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung und den Entlastungsbetrag beantragen.
So beantragen Sie Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege sollten Sie so früh wie möglich bei Ihrem zuständigen Sozialamt beantragen, denn die Leistungen erhalten Sie erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend. Sollten Sie bis dahin Schulden gemacht haben, um die Heimkosten zu bezahlen, werden diese nicht ausgeglichen. Welche Dokumente Sie genau benötigen, erfahren Sie auf der Website des Sozialamtes. In der Regel müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: Personalausweis, gegebenenfalls Vollmacht oder Betreuerausweis, letzter Bescheid über Leistungen der Pflegekasse, Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie Nachweise über eigene Einkünfte, eigenes Vermögen und über die Höhe der Unterkunftskosten vor der Heimaufnahme.

2. Elternunterhalt: Unterstützung durch die Kinder
Können Pflegebedürftige ihre Pflege nicht aus eigener Tasche finanzieren, werden unter bestimmten Bedingungen die Kinder zur Kasse gebeten. Ein Kind ist seinen Eltern zum Unterhalt verpflichtet, wenn es mehr als 100.000 Euro brutto jährlich verdient. Hier zählt nur das Einkommen des Nachwuchses, was deren Ehepartner verdienen ist irrelevant. Beantragt ein Elternteil Hilfe zur Pflege, kann das Sozialamt die Kinder verpflichten, ihr Einkommen offenzulegen. Reicht dieses nicht, um die Pflegekosten zu decken, wird Hilfe zur Pflege gewährt.
Sie möchten wissen, ob Sie für die Pflege Ihrer Eltern aufkommen müssen oder selbst finanzielle Unterstützung von Ihren Kindern erwarten können? In unserem Artikel Elternunterhalt – Wenn Kinder für Ihre Eltern haften müssen erfahren Sie mehr dazu, wer für die Pflege seiner Eltern aufkommen muss und wieviel Geld Eltern zusteht.
3. Förderung der KfW Bank
Viele Pflegebedürftige wünschen sich, möglichst lange in den eigenen vier Wänden bleiben zu können. Doch die wenigsten Wohnungen sind für häusliche Pflege ausgelegt. Die Pflegekasse zahlt unter bestimmten Bedingungen einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Wer sich nicht dafür qualifiziert oder diesen nicht in Anspruch nehmen will, kann eine Förderung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, auch bekannt als KfW Bank, beantragen. Die KfW Bank ist eine Förderbank, die verschiedene Zuschüsse und Förderkredite vergibt. Über ihr Förderprogramm können Pflegebedürftige Zuschüsse für unterschiedliche Maßnahmen beantragen:
- Wege zum Gebäude und Wohnumfeldmaßnahmen
- Eingangsbereich und Wohnungszugang
- Überwindung von Treppen und Stufen
- Umgestaltung der Raumaufteilung und Schwellenabbau
- Badumbau
- Orientierung, Kommunikation und Unterstützung im Alltag
- Gemeinschaftsräume und Mehrgenerationenwohnen
Die Höhe des Zuschusses richtet sich unter anderem nach den Investitionskosten und beträgt bei Einzelmaßnahmen zur Barrierereduzierung maximal 5.000 Euro, bei Umbaumaßnahmen zum Standard Altersgerechtes Haus 6.250 Euro. Auch die Beantragung eines Kredits über die KfW ist möglich.
Häufig gestellte Fragen
Das Sozialamt zahlt die gleichen Leistungen, die auch von der Pflegeversicherung abgedeckt werden. Die Leistungen richten sich nach dem Pflegegrad (1 bis 5). Je höher der Pflegegrad, desto höher der Anspruch auf Leistungen. Durch Hilfe zur Pflege werden ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen abgedeckt. Menschen mit Pflegegrad 1 haben allerdings nur Anspruch auf einen reduzierten Leistungsumfang.
Pflegegeld wird auch im Rahmen der Hilfe zur Pflege gezahlt. Voraussetzung ist, dass der Betroffene mindestens Pflegegrad 2 hat und zu Hause von Angehörigen, Nachbarn oder einer anderen Privatperson gepflegt wird. Pflegegeld wird vom Sozialamt nicht als Einkommen angerechnet.