Pflege­sachleistungen: Höhe, Anspruch und Kombi-Leistungen

von Christina Horst
25.02.2021 (aktualisiert: 17.01.2022)
Das Wichtigste in Kürze:
  • Pflege­sachleistungen sind eine Leistung der Pflege­kasse für häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflege­dienst. Wer zu Hause von Angehörigen oder anderen Ehrenamtlichen gepflegt wird, erhält stattdessen Pflege­geld.
  • Pflege­sachleistungen und Pflege­geld lassen sich kombinieren – die Pflege­kasse zahlt auf Antrag ein anteiliges Pflege­geld, wenn sich Pflege­dienst und Ehrenamtliche die Pflege teilen.

Pflege­sachleistung oder Pflege­geld – welche Leistung bei häuslicher Pflege?

Auch Pflege­bedürftige, die nicht im Pflege­heim, sondern zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflege­versicherung. Je nach Pflege­form erhalten Betroffene ab Pflege­grad 2 entweder Pflege­geld, Pflege­sachleistungen oder eine Kombination aus beiden Leistungen.

  • Wird der Betroffene ausschließlich von Angehörigen oder Bekannten versorgt, erhält er ein frei verwendbares Pflege­geld, mit dem er z. B. die privaten Pflege­personen entlohnen kann.
  • Übernimmt ein ambulanter Pflege­dienst die Versorgung, rechnet dieser seine Leistungen über das Budget für Pflege­sachleistungen direkt mit der Pflege­kasse ab.
  • Teilen pflegende Angehörige sich die Aufgaben mit einem ambulanten Pflege­dienst, zahlt die Kasse zusätzlich zu den Sachleistungen auf Antrag ein anteiliges Pflege­geld aus. Die Rede ist dann von Kombinationsleistungen.

Welches Budget pro Monat für Pflege­sachleistungen zur Verfügung steht, hängt vom Pflege­grad ab.

Was wird über Pflege­sachleistungen abgerechnet?

Der ambulante Pflege­dienst kann körperbezogene Pflege­maßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung und pflegerische Betreuungsmaßnahmen über die Sachleistungen abrechnen. Dies ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch geregelt:

Pflege­bedürftige der Pflege­grade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflege­maßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflege­hilfe). (§ 36 SGB XI)

Durch das Zweite Pflege­stärkungsgesetz gelten seit Anfang 2017 die o. g. Bezeichnungen, mitunter werden Leistungen der ambulanten Pflege­dienste umgangssprachlich noch mit den alten Begrifflichkeiten bezeichnet.

Körperbezogene Pflege­maßnahmen (bis 2017: Grundpflege)

Dieser Bereich umfasst die Leistungskomplexe Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Darunter fallen z. B.:

  • Unterstützung beim Waschen
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Verabreichen von Sondennahrung
  • Hilfe bei der Darm- und Blasenentleerung
  • spezielle Lagerungen
  • Mobilisation
  • Begleitung bei Arztbesuchen

Hilfen bei der Haushaltsführung (bis 2017: Hauswirtschaft)

Während die Verabreichung der Nahrung zu den körperbezogenen Pflege­maßnahmen gehört, fällt die Zubereitung in den Bereich der Haushaltshilfe. Die wichtigsten Aufgaben sind:

  • Einkaufen
  • Kochen
  • Wohnung reinigen
  • Wäsche waschen
  • Bettwäsche wechseln

Pflege­rische Betreuungsmaßnahmen (bis 2017: Häusliche Betreuung)

Reine Betreuungsdienste bieten ausschließlich Leistungen aus diesem Spektrum an. Seit Mai 2019 können auch sie pflegerische Betreuungsmaßnahmen direkt mit der Pflege­kasse über Sachleistungen abrechnen. Die Maßnahmen sollen den Pflege­bedürftigen im Alltag und bei Aktivitäten bzw. der Kontaktpflege unterstützen, z. B. durch:

  • Begleitung bei Spaziergängen oder zu Veranstaltungen
  • Spielen von Gesellschaftsspielen
  • Vorlesen aus Büchern oder der Zeitung

Pflege­sachleistungen: Wie viel zahlt die Pflege­kasse?

Das monatlich verfügbare Budget für Pflege­sachleistungen richtet sich nach dem Pflege­grad. Ein Anspruch besteht bei ambulanter Pflege in Pflege­grad 2, Pflege­grad 3, Pflege­grad 4 und Pflege­grad 5. Wer das Budget für Pflege­sachleistungen nicht voll ausschöpft, kann Kombinationsleistungen beantragen und ein anteiliges Pflege­geld erhalten. Wie das geht, erfahren Sie in der Infobox.

Pflege­grad

Pflege­sachleistungen

Pflege­geld

Pflege­grad 1

0 Euro

0 Euro

Pflege­grad 2

724 Euro

316 Euro

Pflege­grad 3

1.363 Euro

545 Euro

Pflege­grad 4

1.693 Euro

728 Euro

Pflege­grad 5

2.095 Euro

901 Euro

Kombinationsleistung: So erhalten Sie Pflege­sachleistungen und Pflege­geld

Pflege­bedürftige, die ihr Budget für den ambulanten Pflege­dienst nicht vollständig ausschöpfen, können sich ein anteiliges Pflege­geld auszahlen lassen und sich damit beispielsweise bei Angehörigen oder Nachbarn für ihre Hilfe im Alltag erkenntlich zeigen. Nutzt der Betroffene z. B. nur 60 Prozent der ihm zustehenden Sachleistungen, wird das Pflege­geld um denselben Prozentsatz gemindert: Er erhält 40 Prozent des Pflege­geldes.

Beispiel: Ein Pflege­bedürftiger mit Pflege­grad 3 hat Anspruch auf Sachleistungen in Höhe von 1.298 Euro. Der ambulante Pflege­dienst stellt aber nur 778,80 Euro in Rechnung. Da somit nur 60 Prozent der Sachleistungen ausgeschöpft sind, erhält der Betroffene außerdem 40 Prozent des ihm zustehenden Pflege­geldes, also 218 Euro.

Betroffene sollten unbedingt prüfen, ob sie das Budget für Pflege­sachleistungen ausschöpfen. Das gilt insbesondere, wenn sie früher eine Pflege­stufe hatten und 2017 in einen Pflege­grad eingestuft wurden, denn der Anspruch auf Sachleistungen hat sich durch die Umstellung deutlich erhöht.

Beispiel: Ein Betroffener, der früher die Pflege­stufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatte und 2017 in Pflege­grad 3 eingestuft wurde, hat nun Anspruch auf 1.298 Euro Pflege­sachleistungen. In seiner alten Pflege­stufe waren es nur 689 Euro. Sein Anspruch ist um 609 Euro gestiegen.

Pflege­sachleistungen und Entlastungs­betrag

Auf den Entlastungs­betrag in Höhe von 125 Euro pro Monat haben alle Pflege­bedürftigen Anspruch, die zu Hause versorgt werden. Er muss zweckgebunden verwendet werden für Angebote, die Pflege­bedürftige und Pflege­nde entlasten. Wer Pflege­grad 1 hat und somit keine Pflege­sachleistungen erhält, kann ihn nutzen, um Leistungen eines Pflege­dienstes zu bezahlen. Anerkannt Pflege­bedürftige mit Pflege­grad 2 oder höher können mit dem Betrag ihre Pflege­sachleistungen aufstocken, allerdings dürfen mit ihm nur die Hilfe im Haushalt oder pflegerische Betreuungsmaßnahmen finanziert werden. Pflege­maßnahmen wie das Waschen oder die Hilfe beim Anziehen müssen über Pflege­sachleistungen abgerechnet werden.

Andersherum gilt: Wer seine Pflege­sachleistungen nicht voll ausschöpft, kann einen Teil des Budgets umwidmen lassen und davon Betreuungs- und Entlastungsleistungen bezahlen. Darunter fallen z. B. Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA), etwa Gruppen- oder Einzelbetreuungen in entsprechenden Einrichtungen oder zu Hause, Unterstützung im Haushalt oder Hilfe bei der Freizeitgestaltung sowie die Beratung pflegender Angehöriger durch einen Pflege­begleiter. Die AUA-Anbieter müssen nach Landesrecht zugelassen sein. Voraussetzung für die Umwidmung ist, dass der Betroffene die Pflege­sachleistungen zu maximal 60 Prozent nutzt. Auf Antrag bei der Pflege­kasse werden bis zu 40 Prozent des Budgets umgewidmet.

Weitere Pflege­sachleistungen für die häusliche Pflege

Quellen

Christina Horst

Christina Horst war bis Januar 2021 Content Managerin bei Afilio und schrieb vor allem über Vorsorge­themen wie die Patienten­verfügung und die Vorsorge­vollmacht. Zuvor war sie als Online-Redakteurin und Lektorin in Unternehmen und Agenturen sowie als freie Journalistin tätig.

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