Pflegesachleistungen: Höhe, Anspruch und Kombi-Leistungen


- Pflegesachleistungen sind eine Leistung der Pflegekasse für häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Wer zu Hause von Angehörigen oder anderen Ehrenamtlichen gepflegt wird, erhält stattdessen Pflegegeld.
- Pflegesachleistungen und Pflegegeld lassen sich kombinieren – die Pflegekasse zahlt auf Antrag ein anteiliges Pflegegeld, wenn sich Pflegedienst und Ehrenamtliche die Pflege teilen.
Pflegesachleistung oder Pflegegeld – welche Leistung bei häuslicher Pflege?
Auch Pflegebedürftige, die nicht im Pflegeheim, sondern zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Je nach Pflegeform erhalten Betroffene ab Pflegegrad 2 entweder Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beiden Leistungen.
- Wird der Betroffene ausschließlich von Angehörigen oder Bekannten versorgt, erhält er ein frei verwendbares Pflegegeld, mit dem er z. B. die privaten Pflegepersonen entlohnen kann.
- Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung, rechnet dieser seine Leistungen über das Budget für Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse ab.
- Teilen pflegende Angehörige sich die Aufgaben mit einem ambulanten Pflegedienst, zahlt die Kasse zusätzlich zu den Sachleistungen auf Antrag ein anteiliges Pflegegeld aus. Die Rede ist dann von Kombinationsleistungen.
Welches Budget pro Monat für Pflegesachleistungen zur Verfügung steht, hängt vom Pflegegrad ab.
Was wird über Pflegesachleistungen abgerechnet?
Der ambulante Pflegedienst kann körperbezogene Pflegemaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung und pflegerische Betreuungsmaßnahmen über die Sachleistungen abrechnen. Dies ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch geregelt:
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). (§ 36 SGB XI)
Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz gelten seit Anfang 2017 die o. g. Bezeichnungen, mitunter werden Leistungen der ambulanten Pflegedienste umgangssprachlich noch mit den alten Begrifflichkeiten bezeichnet.
Körperbezogene Pflegemaßnahmen (bis 2017: Grundpflege)
Dieser Bereich umfasst die Leistungskomplexe Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Darunter fallen z. B.:
- Unterstützung beim Waschen
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Verabreichen von Sondennahrung
- Hilfe bei der Darm- und Blasenentleerung
- spezielle Lagerungen
- Mobilisation
- Begleitung bei Arztbesuchen
Hilfen bei der Haushaltsführung (bis 2017: Hauswirtschaft)
Während die Verabreichung der Nahrung zu den körperbezogenen Pflegemaßnahmen gehört, fällt die Zubereitung in den Bereich der Haushaltshilfe. Die wichtigsten Aufgaben sind:
- Einkaufen
- Kochen
- Wohnung reinigen
- Wäsche waschen
- Bettwäsche wechseln
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen (bis 2017: Häusliche Betreuung)
Reine Betreuungsdienste bieten ausschließlich Leistungen aus diesem Spektrum an. Seit Mai 2019 können auch sie pflegerische Betreuungsmaßnahmen direkt mit der Pflegekasse über Sachleistungen abrechnen. Die Maßnahmen sollen den Pflegebedürftigen im Alltag und bei Aktivitäten bzw. der Kontaktpflege unterstützen, z. B. durch:
- Begleitung bei Spaziergängen oder zu Veranstaltungen
- Spielen von Gesellschaftsspielen
- Vorlesen aus Büchern oder der Zeitung
Pflegesachleistungen: Wie viel zahlt die Pflegekasse?
Das monatlich verfügbare Budget für Pflegesachleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad. Ein Anspruch besteht bei ambulanter Pflege in Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5. Wer das Budget für Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann Kombinationsleistungen beantragen und ein anteiliges Pflegegeld erhalten. Wie das geht, erfahren Sie in der Infobox.
Pflegegrad | Pflegesachleistungen | Pflegegeld |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 724 Euro | 316 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.363 Euro | 545 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.693 Euro | 728 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.095 Euro | 901 Euro |
Pflegebedürftige, die ihr Budget für den ambulanten Pflegedienst nicht vollständig ausschöpfen, können sich ein anteiliges Pflegegeld auszahlen lassen und sich damit beispielsweise bei Angehörigen oder Nachbarn für ihre Hilfe im Alltag erkenntlich zeigen. Nutzt der Betroffene z. B. nur 60 Prozent der ihm zustehenden Sachleistungen, wird das Pflegegeld um denselben Prozentsatz gemindert: Er erhält 40 Prozent des Pflegegeldes.
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 hat Anspruch auf Sachleistungen in Höhe von 1.298 Euro. Der ambulante Pflegedienst stellt aber nur 778,80 Euro in Rechnung. Da somit nur 60 Prozent der Sachleistungen ausgeschöpft sind, erhält der Betroffene außerdem 40 Prozent des ihm zustehenden Pflegegeldes, also 218 Euro.
Betroffene sollten unbedingt prüfen, ob sie das Budget für Pflegesachleistungen ausschöpfen. Das gilt insbesondere, wenn sie früher eine Pflegestufe hatten und 2017 in einen Pflegegrad eingestuft wurden, denn der Anspruch auf Sachleistungen hat sich durch die Umstellung deutlich erhöht.
Beispiel: Ein Betroffener, der früher die Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatte und 2017 in Pflegegrad 3 eingestuft wurde, hat nun Anspruch auf 1.298 Euro Pflegesachleistungen. In seiner alten Pflegestufe waren es nur 689 Euro. Sein Anspruch ist um 609 Euro gestiegen.
Pflegesachleistungen und Entlastungsbetrag
Auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat haben alle Pflegebedürftigen Anspruch, die zu Hause versorgt werden. Er muss zweckgebunden verwendet werden für Angebote, die Pflegebedürftige und Pflegende entlasten. Wer Pflegegrad 1 hat und somit keine Pflegesachleistungen erhält, kann ihn nutzen, um Leistungen eines Pflegedienstes zu bezahlen. Anerkannt Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher können mit dem Betrag ihre Pflegesachleistungen aufstocken, allerdings dürfen mit ihm nur die Hilfe im Haushalt oder pflegerische Betreuungsmaßnahmen finanziert werden. Pflegemaßnahmen wie das Waschen oder die Hilfe beim Anziehen müssen über Pflegesachleistungen abgerechnet werden.
Andersherum gilt: Wer seine Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann einen Teil des Budgets umwidmen lassen und davon Betreuungs- und Entlastungsleistungen bezahlen. Darunter fallen z. B. Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA), etwa Gruppen- oder Einzelbetreuungen in entsprechenden Einrichtungen oder zu Hause, Unterstützung im Haushalt oder Hilfe bei der Freizeitgestaltung sowie die Beratung pflegender Angehöriger durch einen Pflegebegleiter. Die AUA-Anbieter müssen nach Landesrecht zugelassen sein. Voraussetzung für die Umwidmung ist, dass der Betroffene die Pflegesachleistungen zu maximal 60 Prozent nutzt. Auf Antrag bei der Pflegekasse werden bis zu 40 Prozent des Budgets umgewidmet.
Weitere Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege
-
Tagespflege bzw. Nachtpflege